Objekt : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (3)

Nacherben  oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  beschränkt
ist,  daß  nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,  Pflichtteilslasten,  Ausgleichungspflichten ¬
  oder  Teilungsanordnungen  bestehen,  und  daß  nicht  unbeschränkte
Haftung  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern  oder  einzelnen  von  ihnen  eingetreten ¬
  ist.  Der  Schenker  der  Erbschaft  haftet  nicht  einmal  in  diesem
beschränkten  Umfange  für  einen  Mangel  im  Rechte,  unbeschadet  seiner
Haftpflicht  für  ein  arglistiges  Verschweigen  des  Mangels  (D  §  2385:
S  §§  2381,  949).
4.  Die  infolge  des  Erbfalles  durch  Vereinigung  von  Recht  und
Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse
gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  als  nicht
erloschen  und  sind  erforderlichen  Falles  wieder  herzustellen  (D  §  2377:
S  §  2378).
ist  nach  D  §  2378  (:  S  §  2380)  dem  Verkäufer
5.  Der  Käufer
gegenüber  verpflichtet,  die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  erfüllen,  soweit  nicht
der  Verkäufer  nach  D  §  2376  dafür  haftet,  daß  sie  nicht  bestehen.
Jedoch  trägt  nach  D  §  2379  (8—)  der  Verkäufer  auf  die  Zeit  vor  dem
Verkaufe  die  Lasten  mit  Einschluß  der  Zinsen  der  Nachlaßverbindlichkeiten,
aber  mit  Ausschluß  der  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden  Abgaben  und
der  außerordentlichen  Lasten,  welche  als  auf  den  Stammwert  der  Erbschaftsgegenstände ¬
  gelegt  anzusehen  sind.
Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkaufe  eine  Nachlaßverbindlichkeit  erso ¬
  kann  er  nach  D  §  2378  und  S  §  2376  Satz  2  vom  Käufer
füllt,
Ersatz  verlangen.  Das  Gleiche  gilt  nach  D  §  2381,  wenn  er  notwendige
Verwendungen  auf  die  Erbschaft  gemacht  hat,  während  er  für  andere  Aufwendungen ¬
  abweichend  vom  S  §  2376  nur  insoweit  Ersatz  verlangen
kann,  als  durch  sie  der  Wert  der  Erbschaft  zur  Zeit  des  Verkaufes
erhöht  ist.
6.  Die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung ¬
  der  Erbschaftsgegenstände  trägt  von  dem  Abschlusse  des
Kaufes  an  nach  D  §  2380  abweichend  vom  D  §  446  der  Käufer
:  S  §  866).  Von  diesem  Zeitpunkte  an  gebühren  ihm  auch  nach  D  die
Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.  Die  Verbindlichkeit  des  Veräußerers
zur  Herausgabe  dessen,  was  er  nach  der  Veräußerung  aus  der  Erbschaft
erlangt,  richtet  sich  nach  dem  Geschäfte,  durch  welches  die  Veräußerung
erfolgt  ist  (S  §  2377).
III.  Haftung  des  Käufers  und  des  Verkäufers  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten.
1.  Der  Käufer  haftet  nach  D  §  2382  von  dem  Abschlusse  des
Kaufes,  nicht,  wie  nach  S  §§  2380,  1405,  854,  vom  Zeitpunkte  des
Beitrittes  des  Gläubigers  an  für  alle  Nachlaßverbindlichkeiten,  auch  für
die  im  D  §§  2378,  2379  genannten,  unbeschadet  der  Fortdauer  der
Haftung  des  Verkäufers.  Diese  Haftung  kann  nicht  durch  Vereinbarung
zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  ausgeschlossen  oder  beschränkt
werden.
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