Volltext : ¬Die Verschiedenheiten des neuen deutschen vom geltenden sächsischen bürgerlichen Rechte (3)

Auf  dem  Gebiete  des  Familienrechtes,  das  der  Unterzeichnete
nebst  dem  Erbrechte  zu  bearbeiten  übernommen  hat,  zeigt  sich  eine
wesentliche  Verschiedenheit  des  Standpunktes  des  Sächsischen  und
Deutschen  Rechtes  schon  in  den  Grundzügen  des  Rechtsstoffes.  Hier
hebt  sich  auch  die  Kasuistik  des  Sächsischen  Gesetzbuches  schärfer  ab
von  den  mehr  grundsätzlichen  Bestimmungen  des  Deutschen  Gesetzbuches. ¬
  Ferner  sind  in  diesem  ganze  Rechtsinstitute  eingehend  entwickelt ¬
  und  ausgestaltet,  die  in  jenem  nur  in  großen  Zügen  behandelt
sind  oder  ganz  fehlen.
Zu  diesen  Verschiedenheiten  in  der  Anlage  der  beiden  Gesetzbucher ¬
  tritt  auch  noch  der  Umstand,  daß  das  Sächsische  Gesetzbuch
im  Familienrechte  im  Laufe  der  Zeit  viele  Abänderungen  erlitten  hat.
Der  Unterzeichnete  hat  sich  daher  veranlaßt  gesehen,  von  dem
Vorbehalte  am  Schlusse  des  Vorwortes  zur  ersten  Lieferung  des
ersten  Teiles  Gebrauch  zu  machen,  auf  die  Gegenüberstellung  des
Cextes  der  sich  entsprechenden  Gesetzesstellen  zunächst  für  das  Eherecht ¬
  zu  verzichten  und  unter  Anlehnung  an  die  Abschnitte  des
Sächsischen  Gesetzbuches  den  Stoff  mehr  monographisch  zu  verarbeiten. ¬

Dadurch  erleidet  freilich  die  Anschaulichkeit,  die  mit  der  bisher
in  der  Hauptsache  angewandten  Methode  verbunden  ist,  einige  Einbuße. ¬
  Der  Verfasser  glaubt  aber,  daß  bei  seiner  Darstellungsweise
der  enge  Anschluß  an  das  geltende  Gesetz,  welcher  den  Grundzug
des  ganzen  Unternehmens  bildet,  hinreichend  gewahrt  wird.
Frauenstein,  Pfingsten  1897.
Bernhard  Ritsche.
            
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