Volltext : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Forstpolizeiliche  Bestimmungen.  Art.  45,  46.
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kommen  von  den  Berechtigten  die  Pflicht  der  Zäunung,  bezw.  die
Schonung  der  Jungschläge  rc.  fordern.)  OLG.  M.  20.  5.  83(S.  Civ.
IX  610).
4.  Vergl.  weiter  Art.  88  N.  16.
5.  Strafbestimmung:  Art.  77:
gegen  Waldbesitzer,  Art.  89
gegen  Dritte.
Art.  45.
(45)
Das  Feuermachen  in  den  Waldungen  oder  in  einer  Nähe
derselben  von  300  bayerischen  Schuhen  (87,6  m)  darf  nur
unter  Beobachtung  der  zur  Verhütung  von  Waldbränden  nöthigen
Vorsichtsmaßregeln  geschehen.
1  Bei  besonders  trockener  Witterung  kann  das  Feuermachen
von  der  Forstpolizeibehörde  gänzlich  verboten  werden.
III  Wer  Feuer  anzündet,  ist  verbunden,  dasselbe,  ehe  er  sich
entfernt,  vollständig  auszulöschen.
IV  Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  auch  auf  das  Verkohlen
von  Holz  Anwendung.
1.  Strafbestimmung:  Art.  772  gegen  Waldbesitzer,  Art.  96
gegen  Dritte.
Art.  46.  (4)
Zeigen  sich  Spuren  schädlicher  Insekten,  so  sind  die  Vertilgungs- ¬
  und  Sicherheitsmaßregeln,  welche  die  Forstpolizeibehörde ¬
  auf  Antrag  des  Forstamts  anzuordnen  hat,  unweigerlich
zu  befolgen.1  2
1  Beschwerden  gegen  solche  Anordnungen  bewirken  keinen
Aufschub.
in  Werden  dieselben  nicht  ungesäumt  vollzogen,  so  hat  die
Forstpolizeibehörde  3  zu  verfügen,  daß  die  Ausführung  auf  Kosten
des  Säumigen-  durch  das  Forstamt  bewirkt  werde.
1.  Strafbestimmung:  Art.  77  gegen  Waldbesitzer;  über  Bestrafung ¬
  Dritter  vergl.  N.  2  daselbst.
2.  zu  befolgen:  a)  Wenn  ein  Bezirksamt  forstpolizeiliche  Anordnungen ¬
  bezüglich  des  Entrindens  von  Holz  durch  Ausschreiben  im
Amtsblatte  erläßt  und  daneben  die  Gemeindebehörden  beauftragt,
dieses  den  sämtlichen  Waldbesitzern  und  Holzkäufern  im  Gemeindebezirk ¬
  gegen  Unterschrift  zu  eröffnen,  so  sind  auch  diejenigen,  an  welche
diese  Eröffnung  nicht  erfolgt  ist  —  weil  sie  z.  B.  nicht  im  Gemeinde¬
            
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