Dritte Abteilung.
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da vorkommt, denn diese ist dann eher von „Allmende" als von „Alpe"
abzuleiten. Obst. LG. 2. 1.03 (S. Str. III 157).
b) Eine Weide, welche von jeher unter der Aufsicht eines
Hirten ausgeübt wurde, ist (auch in den Alpen) nicht als „Alpenweide" ¬
zu betrachten. OLG. M. 11.4. 85 (S. III 357).
2. Alpen= und Weideordnungen: hierunter ist nicht nur
die lange Dauer einer tatsächlichen Uebung, — sondern sind vielmehr
die unter öffentlicher Autorität hierüber erlassenen Verordnungen oder
die öffentlichen Beurkundungen der bestehenden, obrigkeitlich anerkannten ¬
und geregelten Gewohnheiten zu verstehen. OAG. 26. 4. 61
(Z. VIII 99). Denn derlei Ordnungen können offenbar nur in solchen
Gebräuchen bestehen, welche urkundlich festgestellt sind oder sonst
rechtlich hergebracht, jedenfalls aber unter obrigkeitlicher Verordnung ¬
oder Anerkennung geübt worden sind, wonach — wie
bei der Alpenweide (vergl. Motive z. FG. Beil. I 625) — die hiedurch
begründeten Zustände geeignet erscheinen, mit forstpolizeilicher Ueberwachung ¬
erhalten zu bleiben..
Es ist anzuerkennen, daß der Art. 44 erworbene Rechte geschützt
wissen will, jedoch ist zu verneinen, daß eine lediglich
faktische,
wenn auch vielleicht langjährige, unbeanstandet gebliebene, sowie nach
einer Seite hin von Nützlichkeitsrücksichten unterstützte Uebung, welche
vielmehr bei ihrer Gemeinschädlichkeit als ein Mißbrauch des Eigentumsrechtes ¬
gerade als geeignet hätte erscheinen können, der Entstehung ¬
jener forstpolizeilichen Beschränkung zur Veranlassung zu
dienen, zu einem Rechte der behaupteten Art erwachsen kann; es hieße
dies vielmehr die Ausnahmsbestimmung dieser Gesetzesstelle in ungebührlicher ¬
Weise ausdehnen und durch solche Ausdehnung gegen
die Absicht des Gesetzgebers und entgegen dem Gesamtinteresse der
Nation wohl noch in vielen Fällen die Herabwürdigung der Waldungen
zu bloßen Weidegründen ermöglichen.
Eine nähere Ausführung dieser Grundsätze vergl. OLG. M. 7.8.83
(S. II 460), welches das vorige Erkenntnis als durchaus zutreffend
bezeichnet, indem es besagt, zur Annahme des Bestehens einer „Ordnung ¬
über die Weide genüge nicht eine langjährige unbeanstandet
gebliebene tatsächliche Uebung, sondern es seien hiezu urkundlich
festgestellte oder sonst rechtlich hergebrachte, jedenfalls unter
obrigkeitlicher Verordnung oder Anerkennung geübte Gebräuche ¬
erforderlich.
3. Im Gebiete der Alpenweide ist der Weideberechtigte behufs ¬
Schonung der innerhalb seines Weidebezirkes liegenden Jungschläge ¬
zur Herstellung besonderer Schutzvorkehrungen an und für sich
nicht verpflichtet. (Selbstverständlich gilt dieser Satz auch im Gebiete ¬
der Alpenweide nicht, wenn die bestehenden Rechtstitel oder Her¬