Volltext : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Dritte  Abteilung.
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da  vorkommt,  denn  diese  ist  dann  eher  von  „Allmende"  als  von  „Alpe"
abzuleiten.  Obst.  LG.  2.  1.03  (S.  Str.  III  157).
b)  Eine  Weide,  welche  von  jeher  unter  der  Aufsicht  eines
Hirten  ausgeübt  wurde,  ist  (auch  in  den  Alpen)  nicht  als  „Alpenweide" ¬
  zu  betrachten.  OLG.  M.  11.4.  85  (S.  III  357).
2.  Alpen=  und  Weideordnungen:  hierunter  ist  nicht  nur
die  lange  Dauer  einer  tatsächlichen  Uebung,  —  sondern  sind  vielmehr
die  unter  öffentlicher  Autorität  hierüber  erlassenen  Verordnungen  oder
die  öffentlichen  Beurkundungen  der  bestehenden,  obrigkeitlich  anerkannten ¬
  und  geregelten  Gewohnheiten  zu  verstehen.  OAG.  26.  4.  61
(Z.  VIII  99).  Denn  derlei  Ordnungen  können  offenbar  nur  in  solchen
Gebräuchen  bestehen,  welche  urkundlich  festgestellt  sind  oder  sonst
rechtlich  hergebracht,  jedenfalls  aber  unter  obrigkeitlicher  Verordnung ¬
  oder  Anerkennung  geübt  worden  sind,  wonach  —  wie
bei  der  Alpenweide  (vergl.  Motive  z.  FG.  Beil.  I  625)  —  die  hiedurch
begründeten  Zustände  geeignet  erscheinen,  mit  forstpolizeilicher  Ueberwachung ¬
  erhalten  zu  bleiben..
Es  ist  anzuerkennen,  daß  der  Art.  44  erworbene  Rechte  geschützt
wissen  will,  jedoch  ist  zu  verneinen,  daß  eine  lediglich
faktische,
wenn  auch  vielleicht  langjährige,  unbeanstandet  gebliebene,  sowie  nach
einer  Seite  hin  von  Nützlichkeitsrücksichten  unterstützte  Uebung,  welche
vielmehr  bei  ihrer  Gemeinschädlichkeit  als  ein  Mißbrauch  des  Eigentumsrechtes ¬
  gerade  als  geeignet  hätte  erscheinen  können,  der  Entstehung ¬
  jener  forstpolizeilichen  Beschränkung  zur  Veranlassung  zu
dienen,  zu  einem  Rechte  der  behaupteten  Art  erwachsen  kann;  es  hieße
dies  vielmehr  die  Ausnahmsbestimmung  dieser  Gesetzesstelle  in  ungebührlicher ¬
  Weise  ausdehnen  und  durch  solche  Ausdehnung  gegen
die  Absicht  des  Gesetzgebers  und  entgegen  dem  Gesamtinteresse  der
Nation  wohl  noch  in  vielen  Fällen  die  Herabwürdigung  der  Waldungen
zu  bloßen  Weidegründen  ermöglichen.
Eine  nähere  Ausführung  dieser  Grundsätze  vergl.  OLG.  M.  7.8.83
(S.  II  460),  welches  das  vorige  Erkenntnis  als  durchaus  zutreffend
bezeichnet,  indem  es  besagt,  zur  Annahme  des  Bestehens  einer  „Ordnung ¬
  über  die  Weide  genüge  nicht  eine  langjährige  unbeanstandet
gebliebene  tatsächliche  Uebung,  sondern  es  seien  hiezu  urkundlich
festgestellte  oder  sonst  rechtlich  hergebrachte,  jedenfalls  unter
obrigkeitlicher  Verordnung  oder  Anerkennung  geübte  Gebräuche ¬
  erforderlich.
3.  Im  Gebiete  der  Alpenweide  ist  der  Weideberechtigte  behufs ¬
  Schonung  der  innerhalb  seines  Weidebezirkes  liegenden  Jungschläge ¬
  zur  Herstellung  besonderer  Schutzvorkehrungen  an  und  für  sich
nicht  verpflichtet.  (Selbstverständlich  gilt  dieser  Satz  auch  im  Gebiete ¬
  der  Alpenweide  nicht,  wenn  die  bestehenden  Rechtstitel  oder  Her¬
            
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