Volltext : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Dritte  Abteilung.
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(und  wiederholt  v.  21.  Jan.  1881  Nr.  696)  behandelt  eingehend  die
Birkenberge,  die  als  Wald  unzweifelhaft  zu  erachten  seien,  sodaß  im
Falle  der  Beweidung  der  Holzanflüge  Art.  432  auf  sie  Anwendung
finden  müsse.
3.  Junghölzer  ec.:  a)  eine  nähere  Bestimmung  der  „verhängten
Orte“  nach  Alter  oder  Größe  der  Holzpflanzen  ist  bei  der  Mannigfaltigkeit ¬
  der  Holzarten,  Betriebsarten  und  des  Bodens  im  allgemeinen ¬
  nicht  möglich:  im  Einzelfalle  wird  es  übrigens  meist  augenfällig ¬
  sein,  ob  ohne  Schaden  geweidet  werden  kann.  (Mot.)
Wenn  ein  schlagbarer  Waldbestand  wegen  des  darin  befindlichen ¬
  „Vorwuchses“  zu  natürlicher  Verjüngung  gebracht  werden
soll,  so  ist  der  Teil  desselben,  auf  welchem  zur  Freistellung  des  Vorwuchses ¬
  mit  dem  Schlagen  des  Holzes  begonnen  worden  ist,  als
„Schlag"  und  der  darin  befindliche  Vorwuchs  als  „Holzanflug“
zu  betrachten:  OLG.  M.  6.  11.  88  (S.  V199).
c)  Vergl.  auch  Art.  88  N.  7.
4.  zu  verschonen:  a)  In  schonungsbedürftigen  Holzbeständen
die  Weide  entgegen  der  Vorschrift  des  Art.  432  FG.  nur  dann
dars
ausgeübt  werden,  wenn  vermöge  eines  z.  Z.  des  Inkrafttretens  des
FG.  bestandenen  besonderen  Rechtsverhältnisses  oder  einer
damals  gültigen  Ordnung  auf  Grund  des  Art.  44  FG.  eine  diesbezügliche ¬
  Berechtigung  vorliegt.  OLG.  M.  11.  4.  85  (S.  III  357).
Vergl.  N.  2  S.  164.
b)  Das  Beweiden  verhängter  Orte  ist  dem  Weideberechtigten
selbst  dann  nicht  gestattet,  wenn  der  Besitzer  des  dienenden  Waldes
bei  der  Bewirtschaftung  desselben  eine  Aenderung  der  Betriebsart
hat  eintreten  lassen,  ohne  vorher  die  Forstpolizeibehörde  zum  Zwecke
des  im  Art.  26  des  FG.  vorgeschriebenen  Verfahrens  in  Kenntnis
gesetzt  zu  haben.  OLG.  M.  7.  11.82  (S.  II  203).
Wie  aus  diesem  Erkenntnisse,  so  geht  auch  aus  jenem  v.  10.  April
1883(S.  II  338)  hervor,  daß  die  Vorschrift  des  Art.  432  auch  gegenüber ¬
  dem  Weideberechtigten  gilt  und  dies  weder  dadurch  ausgeschlossen
wird,  daß  der  Waldbesitzer  die  in  Art.  26  vorgeschriebene  Anzeige
unterlassen  hat  (vergl.  S.  114  N.  3),  noch  dadurch,  daß  die  betr.  Waldung ¬
  nicht  durch  Anbringung  äußerer  Zeichen  als  eine  schonungsbedürftige ¬
  kenntlich  gemacht  wurde.  Dabei  ist  es  für  den  Tatbestand  des
Frevels  nicht  erforderlich,  daß  der  Zuwiderhandelnde  der  Rechtswidrigkeit ¬
  des  Weidens  sich  bewußt  gewesen  ist.  Vergl.  Art.  88  N.  2f.  u.  7a.
Wegen  Betretens  von  Kulturorten  durch  Vieh  bei  Weideund ¬
  Triebrecht:  Art.  92  N.  6.
5.  Fehmelbetrieb:  da  im  Plänterwalde  die  nachwachsenden
jungen  Holzpflanzen  allenthalben  zwischen  älterem  Holze  zerstreut
vorkommen,  mithin  die  Ausscheidung  einer  abgegrenzten  Schonungs¬
            
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