Dritte Abteilung.
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(und wiederholt v. 21. Jan. 1881 Nr. 696) behandelt eingehend die
Birkenberge, die als Wald unzweifelhaft zu erachten seien, sodaß im
Falle der Beweidung der Holzanflüge Art. 432 auf sie Anwendung
finden müsse.
3. Junghölzer ec.: a) eine nähere Bestimmung der „verhängten
Orte“ nach Alter oder Größe der Holzpflanzen ist bei der Mannigfaltigkeit ¬
der Holzarten, Betriebsarten und des Bodens im allgemeinen ¬
nicht möglich: im Einzelfalle wird es übrigens meist augenfällig ¬
sein, ob ohne Schaden geweidet werden kann. (Mot.)
Wenn ein schlagbarer Waldbestand wegen des darin befindlichen ¬
„Vorwuchses“ zu natürlicher Verjüngung gebracht werden
soll, so ist der Teil desselben, auf welchem zur Freistellung des Vorwuchses ¬
mit dem Schlagen des Holzes begonnen worden ist, als
„Schlag" und der darin befindliche Vorwuchs als „Holzanflug“
zu betrachten: OLG. M. 6. 11. 88 (S. V199).
c) Vergl. auch Art. 88 N. 7.
4. zu verschonen: a) In schonungsbedürftigen Holzbeständen
die Weide entgegen der Vorschrift des Art. 432 FG. nur dann
dars
ausgeübt werden, wenn vermöge eines z. Z. des Inkrafttretens des
FG. bestandenen besonderen Rechtsverhältnisses oder einer
damals gültigen Ordnung auf Grund des Art. 44 FG. eine diesbezügliche ¬
Berechtigung vorliegt. OLG. M. 11. 4. 85 (S. III 357).
Vergl. N. 2 S. 164.
b) Das Beweiden verhängter Orte ist dem Weideberechtigten
selbst dann nicht gestattet, wenn der Besitzer des dienenden Waldes
bei der Bewirtschaftung desselben eine Aenderung der Betriebsart
hat eintreten lassen, ohne vorher die Forstpolizeibehörde zum Zwecke
des im Art. 26 des FG. vorgeschriebenen Verfahrens in Kenntnis
gesetzt zu haben. OLG. M. 7. 11.82 (S. II 203).
Wie aus diesem Erkenntnisse, so geht auch aus jenem v. 10. April
1883(S. II 338) hervor, daß die Vorschrift des Art. 432 auch gegenüber ¬
dem Weideberechtigten gilt und dies weder dadurch ausgeschlossen
wird, daß der Waldbesitzer die in Art. 26 vorgeschriebene Anzeige
unterlassen hat (vergl. S. 114 N. 3), noch dadurch, daß die betr. Waldung ¬
nicht durch Anbringung äußerer Zeichen als eine schonungsbedürftige ¬
kenntlich gemacht wurde. Dabei ist es für den Tatbestand des
Frevels nicht erforderlich, daß der Zuwiderhandelnde der Rechtswidrigkeit ¬
des Weidens sich bewußt gewesen ist. Vergl. Art. 88 N. 2f. u. 7a.
Wegen Betretens von Kulturorten durch Vieh bei Weideund ¬
Triebrecht: Art. 92 N. 6.
5. Fehmelbetrieb: da im Plänterwalde die nachwachsenden
jungen Holzpflanzen allenthalben zwischen älterem Holze zerstreut
vorkommen, mithin die Ausscheidung einer abgegrenzten Schonungs¬