Volltext : Ganghofer, August von: Kommentar zum Forstgesetz für das Königreich Bayern

Forstpolizeiliche  Bestimmungen.  Art.  43.
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zogen  wurde,  der  beabsichtigten  besseren  Benutzung  nicht  zugeführt
werden;  vergl.  N.  2  S.  144.
13.  Ueber  die  fakultativen  Maßnahmen  zur  Förderung  der  Privatwaldkultur, ¬
  vergl.  Vorbemerkungen  S.  72.
Art.  43.  (3)
1  Die  Weide!  in  den  Waldungen?  darf  nur  unter  der
Aufsicht  eines  Hirten  oder  Hüters  ausgeübt  werden.
Junghölzer,3  Schläge  und  Holzanflüge  sind  mit  dem
Eintreiben  von  Weidevieh  insolange  zu  verschonen,"  bis  die
Beweidung  ohne  Schaden  für  den  Nachwuchs  geschehen  kann.
Ii  Bei  Fehmel=  (plänterweisem)  Waldbetriebes  ist  von
der  Forstpolizeibehörde"  die  höchste  Zahl  des  einzutreibenden
Weideviehes  zu  bestimmen.
Die  Weide  nach  Sonnen=Untergang  und  vor  SonnenAufgang ¬
  (Nachtweide)"  ist  verboten.8
I.  a)  Die  Vorschriften  des  Art.  43  gelten  sowohl  für  den  Waldbesitzer ¬
  als  auch  für  Dritte,  welche  auf  Grund  eines  Rechtes  oder
einer  Bewilligung  die  Weide  ausüben  mit -
  Vorbehalt  des  Art.  44.
b)  Die  Uebertretungen  der  Vorschriften  des  Art.  43  sind  nur
von
Seite  des  Waldbesitzers  Forstpolizeiübertretungen,  auf  welche
Art.  772  Anwendung  findet;  von  Seite  eines  Berechtigten  dagegen
diese  Uebertretungen  als  Forstfrevel  zu  betrachten,  welche  nach
Maßgabe  des  von  rechtswidriger  Weide=Ausübung  handelnden
Art.  88  zu  bestrafen  sind.  OAG.  27.  10.  54  (Z.  I  473).
2.  Waldungen:  hiezu  zählen  auch  die  „Birkenberge"  des  Bayer.
Waldes  [vergl.  Forstl.  M.  X  45)  gemäß  Erk.  d.  OAG.  26.4.  61  (Z.  VIII
99),  worin  gesagt  ist:
Auch  in  den  polizeilichen  Strafbestimmungen  des  Forstgesetzes
über  die  Ausübung  der  Weide  bedeutet  der  Ausdruck  „Wald"  jede
zur  Produktion  von  Holzgewächsen  bestimmte  Bodenfläche  ohne  Unterschied, ¬
  ob  das  Holz  um  seiner  selbst  willen  oder  nur  zum  Schutze
des  Graswuchses  für  die  Ausübung  der  Weide  gezogen  wird.....
Solange  eine  Bodenfläche  der  forstwirtschaftlichen  Behandlung  unterstellt ¬
  ist,  muß  sie  als  Wald  betrachtet,  und  die  forstpolizeilichen  Vorschriften ¬
  müssen  beobachtet,  somit  deren  Uebertretung  bestraft  werden,
mag  auch  die  ökonomische  Bedeutung  der  Weidenschaft  auf  einer  solchen
Fläche  für  deren  Besitzer  noch  so  groß  sein,  oder  die  Absicht  letzterer
darauf  hingehen,  den  Boden  als  Weidegrund  zu  benützen.
Eine  besondere  Entschl.  des  StM.  d.  Inn.  v.  2.  Juli  1859  Nr.  12219
Ganghofer=Weber,  Forstgesetz.  4.  Aufl.
            
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