Forstpolizeiliche Bestimmungen. Art. 43.
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zogen wurde, der beabsichtigten besseren Benutzung nicht zugeführt
werden; vergl. N. 2 S. 144.
13. Ueber die fakultativen Maßnahmen zur Förderung der Privatwaldkultur, ¬
vergl. Vorbemerkungen S. 72.
Art. 43. (3)
1 Die Weide! in den Waldungen? darf nur unter der
Aufsicht eines Hirten oder Hüters ausgeübt werden.
Junghölzer,3 Schläge und Holzanflüge sind mit dem
Eintreiben von Weidevieh insolange zu verschonen," bis die
Beweidung ohne Schaden für den Nachwuchs geschehen kann.
Ii Bei Fehmel= (plänterweisem) Waldbetriebes ist von
der Forstpolizeibehörde" die höchste Zahl des einzutreibenden
Weideviehes zu bestimmen.
Die Weide nach Sonnen=Untergang und vor SonnenAufgang ¬
(Nachtweide)" ist verboten.8
I. a) Die Vorschriften des Art. 43 gelten sowohl für den Waldbesitzer ¬
als auch für Dritte, welche auf Grund eines Rechtes oder
einer Bewilligung die Weide ausüben mit -
Vorbehalt des Art. 44.
b) Die Uebertretungen der Vorschriften des Art. 43 sind nur
von
Seite des Waldbesitzers Forstpolizeiübertretungen, auf welche
Art. 772 Anwendung findet; von Seite eines Berechtigten dagegen
diese Uebertretungen als Forstfrevel zu betrachten, welche nach
Maßgabe des von rechtswidriger Weide=Ausübung handelnden
Art. 88 zu bestrafen sind. OAG. 27. 10. 54 (Z. I 473).
2. Waldungen: hiezu zählen auch die „Birkenberge" des Bayer.
Waldes [vergl. Forstl. M. X 45) gemäß Erk. d. OAG. 26.4. 61 (Z. VIII
99), worin gesagt ist:
Auch in den polizeilichen Strafbestimmungen des Forstgesetzes
über die Ausübung der Weide bedeutet der Ausdruck „Wald" jede
zur Produktion von Holzgewächsen bestimmte Bodenfläche ohne Unterschied, ¬
ob das Holz um seiner selbst willen oder nur zum Schutze
des Graswuchses für die Ausübung der Weide gezogen wird.....
Solange eine Bodenfläche der forstwirtschaftlichen Behandlung unterstellt ¬
ist, muß sie als Wald betrachtet, und die forstpolizeilichen Vorschriften ¬
müssen beobachtet, somit deren Uebertretung bestraft werden,
mag auch die ökonomische Bedeutung der Weidenschaft auf einer solchen
Fläche für deren Besitzer noch so groß sein, oder die Absicht letzterer
darauf hingehen, den Boden als Weidegrund zu benützen.
Eine besondere Entschl. des StM. d. Inn. v. 2. Juli 1859 Nr. 12219
Ganghofer=Weber, Forstgesetz. 4. Aufl.