Volltext : ¬Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem Rechte (2)

IV
26)  S.  416,  Z.  18  von  oben  lies  statt  „qualitatem  redundans"  „qualitatis
rrorem  personae  redundans“.
in  e
S.  437,  vorletzte  Zeile  des  Textes  lies  „etwas“  statt  „eine  Sache“.
S.  441,  Z.  10  und  11  lies  „in  erkennbarer  Weise“  statt  „erv ¬
  28)
kennbar  war  und".
29)
S.  451,  Anm.  2,  Z.  2  von  unten  lies  „Renaud“  statt  „Renand“.
30)  S.  457,  Anm.  1,  Z.  6  lies  hinter  „hier  „strenge  genommen".
147
31)
"  statt  S. „
  462,  Z.  7  von  unten  lies
32)  S.  464,  Anm.  1,  Z.  2  lies  „jemand"  vor  „Gold“.
S.  464,  Anm.,  Z.  2  von  unten  lies  „565,  Anm.  547“  statt  „564“.
33)
S.  467,  Z.  1  lies  hinter  „Quantitätsirrthum"  „in  der  Regel".
34)
S.  474,  Z.  3  von  oben  lies  „können"  statt  „kann"
35)
S.  484,  Z.  4  von  oben  lies  „Vollmachtgebers“  statt  „Be36) ¬

vollmächtigten".
S.  485,  Z.  7  von  oben  lies  „Paulli“  stati  „Paulli".
„muß“  hinter  „sein“.
35)  S.  503,  Z.  12  von  oben  lies
„denselben"  statt  „dieselben".
39)  S.  504,  Z.  12  von  oben  lies
Einen  Nachtrag  zum  Druckfehlerverzeichnisse  des  ersten  Bandes  siehe
S.  593.  Zu  diesem  Nachtrage  muß  noch  bemerkt  werden,  daß  Band  1
S.  250,  Zeile  16  statt  „weil“  zu  lesen  ist  „wenn“.
            
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