Volltext : Pohle, Ludwig: Frauenfabrikarbeit und Frauenfrage

Schlußbetrachtungen.
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liche  Dienstboten.  Ändererseits  war  in  Deutschland  nach  der
letzten  Volkszählung  das  weibliche  Geschlecht  in  jeder  der  Altersklassen -
  vom  14.  bis  zum  20.  Jahre  durchschnittlich  mit  nicht
ganz  einer  halben  Million  vertreten.  Da  nun  ein  Teil  der  jungen
Mädchen  seiner  „Dienstpflicht“  in  Privatanstalten  genügen  wird,
so  kann  man  annehmen,  dass  nur  etwa  der  dritte  Teil  des  jetzigen
Bestandes  an  Dienstboten  durch  die  in  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht -
  Dienenden  gestellt  werden  würde.  Der  Zuwachs,  welchen
die  Einrichtung  des  obligatorischen  Dienstjahres  dem  Dienstmädchenstande -
  bringen  wird,  wird  daher  vielleicht  nicht  einmal
groß  genug  sein,  um  den  Mangel  an  Dienstboten,  unter  dem  wir
jetzt  leiden,  völlig  zu  beseitigen
Auch  in  den  Gutachten  der  Gewerbe-Inspektoren  wird  mehrfach -
  auf  die  Notwendigkeit  einer  besseren  hauswirtschaftlichen
Schulung  der  Fabrikarbeiterinnen  hingewiesen.  So  empfiehlt  die
Gewerbe-Inspektion  Plauen  i.  V.1  in  ihrem  letzten  Jahresbericht
zu  diesem  Zweck  die  Schaffung  von  Fortbildungsschulen  für
Mädchen,  welche  diese  bis  zum  vollendeten  16.  Jahre  zu  besuchen -
  hätten,  ein  Vorschlag,  der  auch  sonst  schon  mehrfach
gemacht  worden  ist.  In  diesen  Mädchen-Fortbildungsschulen
soll  das  Hauptaugenmerk  auf  den  Unterricht  in  den  Haushaltungs
gegenständen,  wenn  thunlich,  auch  im  Kochen,  gerichtet  werden.
Gleichzeitig  hiermit  soll  nach  dem  Vorschlage  der  gleichen
Stelle  jungen  Mädchen  vor  dem  Alter  von  16  Jahren  die  Beschäftigung -
  in  Fabriken  und  gewerblichen  Anlagen  untersagt  werden,
damit  diese  mehr  den  hauswirtschaftlichen  Beschäftigungen  zugeführt ¬
  werden.  Die  Gewerbe-Inspektion  Zittau  macht  zwar  keinen
speziellen  Vorschlag  hierüber,  aber  sie  bezeichnet  es  geradezu  als
die  Voraussetzung  eines  Verbotes  der  eheweiblichen  Fabrikarbeit,
daß  „zuvor  Mittel  und  Wege  gefunden  werden,  den  zukünftigen
Frauen  und  Mädchen  das  für  die  Führung  eines  Haushaltes  erforderliche ¬
  Wissen  und  Können  beizubringen  und  eine  jede  so
in  den  Stand  zu  setzen,  auch  mit  bescheidenen  Mitteln  hauszuhalten, ¬
  dem  Manne  ein  behagliches  Heim  zu  bereiten  und  ihn
an  Haus  und  Familie  zu  fesseln.“
Ferner  aber  wird  es  im  Falle  der  Ausschließung  der  verheirateten
Arbeiterinnen  aus  der  Fabrik  gelten,  die  allgemeine  rechtliche
1A.  a.  O.  S.  337.
            
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