Schlußbetrachtungen.
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liche Dienstboten. Ändererseits war in Deutschland nach der
letzten Volkszählung das weibliche Geschlecht in jeder der Altersklassen -
vom 14. bis zum 20. Jahre durchschnittlich mit nicht
ganz einer halben Million vertreten. Da nun ein Teil der jungen
Mädchen seiner „Dienstpflicht“ in Privatanstalten genügen wird,
so kann man annehmen, dass nur etwa der dritte Teil des jetzigen
Bestandes an Dienstboten durch die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht -
Dienenden gestellt werden würde. Der Zuwachs, welchen
die Einrichtung des obligatorischen Dienstjahres dem Dienstmädchenstande -
bringen wird, wird daher vielleicht nicht einmal
groß genug sein, um den Mangel an Dienstboten, unter dem wir
jetzt leiden, völlig zu beseitigen
Auch in den Gutachten der Gewerbe-Inspektoren wird mehrfach -
auf die Notwendigkeit einer besseren hauswirtschaftlichen
Schulung der Fabrikarbeiterinnen hingewiesen. So empfiehlt die
Gewerbe-Inspektion Plauen i. V.1 in ihrem letzten Jahresbericht
zu diesem Zweck die Schaffung von Fortbildungsschulen für
Mädchen, welche diese bis zum vollendeten 16. Jahre zu besuchen -
hätten, ein Vorschlag, der auch sonst schon mehrfach
gemacht worden ist. In diesen Mädchen-Fortbildungsschulen
soll das Hauptaugenmerk auf den Unterricht in den Haushaltungs
gegenständen, wenn thunlich, auch im Kochen, gerichtet werden.
Gleichzeitig hiermit soll nach dem Vorschlage der gleichen
Stelle jungen Mädchen vor dem Alter von 16 Jahren die Beschäftigung -
in Fabriken und gewerblichen Anlagen untersagt werden,
damit diese mehr den hauswirtschaftlichen Beschäftigungen zugeführt ¬
werden. Die Gewerbe-Inspektion Zittau macht zwar keinen
speziellen Vorschlag hierüber, aber sie bezeichnet es geradezu als
die Voraussetzung eines Verbotes der eheweiblichen Fabrikarbeit,
daß „zuvor Mittel und Wege gefunden werden, den zukünftigen
Frauen und Mädchen das für die Führung eines Haushaltes erforderliche ¬
Wissen und Können beizubringen und eine jede so
in den Stand zu setzen, auch mit bescheidenen Mitteln hauszuhalten, ¬
dem Manne ein behagliches Heim zu bereiten und ihn
an Haus und Familie zu fesseln.“
Ferner aber wird es im Falle der Ausschließung der verheirateten
Arbeiterinnen aus der Fabrik gelten, die allgemeine rechtliche
1A. a. O. S. 337.