Full text : Pohle, Ludwig: Frauenfabrikarbeit und Frauenfrage

Schlußbetrachtungen.
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mn
schlägen  von  katholischer  Seite'  soll  die  Erteilung  des  Zulassungsscheins -
  an  folgende  drei  Bedingungen  geknüpft  werden:
1.  an  die  Vorlegung  eines  von  einem  approbierten  Arzte
ausgestellten  Zeugnisses,  daß  die  betreffende  Frau  die  Arbeit,
um  die  es  sich  handelt,  ohne  Gefährdung  ihrer  Gesundheit  verrichten -
  kann;
2.  an  den  Nachweis  des  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  der
Nachsuchenden,  welches  durch  die  Armenverwaltung  festgestellt
werden  soll;
3.  an  den  Nachweis,  daß  für  ausreichende  Pflege  und  Beaufsichtigung -
  der  Kinder,  die  noch  nicht  12  Jahre  alt  sind,  gesorgt ¬
  ist.
Von  diesen  drei  Voraussetzungen  kann  die  erste  wohl  ohne
Weiteres  wegfallen.  Irgend  ein  ärztliches  Attest  über  ihre  Taug
lichkeit  zu  jeder  Art  von  Fabrikarbeit  beizubringen,  wird  jede
Frau  ohne  Schwierigkeit  im  stande  sein.  Dieses  Zeugnis  wäre  eine
bloße  Formalität  und  kann  daher  als  überflüssig  angesehen  werden.
Auch  kann  man  ja,  wie  früher  ausgeführt  wurde,  nicht  sagen,  daß
die  Fabrikarbeit  an  sich  die  Gesundheit  der  verheirateten  Frauen
besonders  gefährde.  Es  ist  infolgedessen  auch  nicht  notwendig.
an  die  physische  Beschaffenheit  der  Ehefrauen,  welche  die  Fabrikthätigkeit -
  aufnehmen  wollen,  besondere  Anforderungen  zu  stellen.
Nur  ein  generelles  Verbot  gewisser  Fabrikationszweige  für  alle  Ehefrauen, ¬
  kräftige  wie  schwächliche,  kann  in  Betracht  kommen,  nämlich -
  ein  Verbot  derjenigen  Fabrikationszweige  insbesondere,  welche
durch  ihre  Natur  leicht  Fehl-  und  Frühgeburten  hervorrufen.
Auch  Bedingung  3  halte  ich  für  überflüssig.  Liegt  ein
absolut  zwingender  Grund  für  die  eheweibliche  Fabrikarbeit  vor,
z.  B.  Arbeitsunfähigkeit  des  Mannes,  so  wird  man  dieselbe,  auch
ohne  daß  dem  unter  Nr.  3  erwähnten  Erfordernis  genügt  wird,
gestatten  müssen,  einfach,  weil  Not  kein  Gebot  kennt.
So  bleibt  also  nur  die  an  zweiter  Stelle  aufgeführte  Bedingung ¬
  bestehen.  Bei  ihrer  näheren  Ausführung  wird  das
Hauptgewicht  darauf  zu  legen  sein,  daß  allgemeine  Normen
darüber  aufgestellt  werden,  wann  das  Vorhandensein  eines  wirtschaftlichen -
  Bedürfnisses  für  die  Gestattung  der  eheweiblichen
——
F.  Hirze,  Die  Arbeiterfrage  und  die  Bestrebungen  zu  ihrer  Lösung.
10.  bis  12.  Tausend.  Berlin  1900.  S.  80,  81.
            
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