Volltext : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

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ten  Falle,  unter  keinem  Vorwande  von  irgend  Jemand  der  Bank,
ohne  volle  Gewähr  der  ganzen  Bankforderung,  abverlangt  werden.
Derjenige,  welcher  den  Pfandschein  bringt  und  das  Darlehn  berichtigt, ¬
  wird  als  legitimirt  zum  Zurückempfange  des  Pfandes  angesehen. ¬
  Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern,  Vollstreckung
der  Hülfe  in  selbige,  oder  eine  Vindication  derselben  sind  unzulässig
und  unwirksam,  außer,  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Bankforderung, ¬
  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.
Wird  letztere  zur  Verfallzeit ¬
  nicht  berichtigt,  so  ist  die  Bank  berechtigt,  die  Pfänder  sofort
auf  Kosten  des  Schuldners  öffentlich  zu  versteigern,  oder  durch
soweit  er
verpflichtete  Mäkler  verkaufen  zu  lassen  und  den  Erlös
Reicht  der
dazu  erforderlich,  zu  ihrer  Befriedigung  zu  verwenden.
Erlös  zur  Berichtigung  des  vollen  Schuldbetrags  nicht  hin,  so  ist
der  Schuldner  das  Fehlende  nachzuzahlen  verbunden  und  es  kann
solchenfalls  von  dessenWechsel  gegen  ihn  Gebrauch  gemacht  werden.
Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur
gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern. ¬
  Erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  die  Bank  befugt,  zur
Verfallzeit  das  Pfand,  wie  angegeben,  zu  realisiren  und  nur  den
Ueberschuß  zur  Masse  auszuautworten,  oder  das  Fehlende  bei  dem
Concurse  zu  liquidiren.
§.  36.  Derjenige,  welcher  eine  Sache  zum  Versatz  bringt
wird  in  der  Regel  für  deren  rechtmäßigen  Eigenthümer  gehalten
und  deshalb  die  Sache  von  der  Bank  einem  Dritten,  welcher  etwa
an  die  verpfändete  Sache  ein  näheres  und  besseres  Recht  hat,  nur
in  dem  Falle  und  unentgeldlich  und  nach  vorgängiger  eidlicher  Bestärkung ¬
  der  Anzeige  und  des  Eigenthums,  vor  der  Gerichtsbehörde
zurückgegeben,  wenn  das  Abhandenkommen  einer  Sache  durch  Raub,
Diebstahl  oder  Verlieren  —  alle  auf  weiterer  rechtlicher  Erörterung
beruhende  Eigenthumsdifferenzen  mit  dem  Besitzer  können  nicht  berücksichtigt ¬
  werden,  —  vor  deren  Versatze  bei  der  Bank,  mit
genauer  Angabe  solcher  unterscheidenden  Kennzeichen,  wodurch  deren
Erkennung  möglich  gewesen,  angezeigt,  und  diese  Sache  dennoch
binnen  drei  Monaten  von  der  Anzeige  an  gerechnet,  in  unveränderter ¬
  Gestalt  von  der  Bank  als  Pfand  angenommen  worden  ist.
Wenn  dagegen  der  Versatz  erst  drei  Monate  nach  der  Anzeige
erfolgt  ist,  oder  die  Sache  vor  der  Anzeige  schon  verpfändet  war,
oder  in  veränderter  Gestalt  zur  Bank  gebracht  wird,  oder  in  Folge
            
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