365
ten Falle, unter keinem Vorwande von irgend Jemand der Bank,
ohne volle Gewähr der ganzen Bankforderung, abverlangt werden.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, ¬
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. ¬
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung
der Hülfe in selbige, oder eine Vindication derselben sind unzulässig
und unwirksam, außer, insoweit nach völliger Tilgung der Bankforderung, ¬
ein Ueberschuß vorhanden ist.
Wird letztere zur Verfallzeit ¬
nicht berichtigt, so ist die Bank berechtigt, die Pfänder sofort
auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern, oder durch
soweit er
verpflichtete Mäkler verkaufen zu lassen und den Erlös
Reicht der
dazu erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden.
Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist
der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden und es kann
solchenfalls von dessenWechsel gegen ihn Gebrauch gemacht werden.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur
gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern. ¬
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Bank befugt, zur
Verfallzeit das Pfand, wie angegeben, zu realisiren und nur den
Ueberschuß zur Masse auszuautworten, oder das Fehlende bei dem
Concurse zu liquidiren.
§. 36. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatz bringt
wird in der Regel für deren rechtmäßigen Eigenthümer gehalten
und deshalb die Sache von der Bank einem Dritten, welcher etwa
an die verpfändete Sache ein näheres und besseres Recht hat, nur
in dem Falle und unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung ¬
der Anzeige und des Eigenthums, vor der Gerichtsbehörde
zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen einer Sache durch Raub,
Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung
beruhende Eigenthumsdifferenzen mit dem Besitzer können nicht berücksichtigt ¬
werden, — vor deren Versatze bei der Bank, mit
genauer Angabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren
Erkennung möglich gewesen, angezeigt, und diese Sache dennoch
binnen drei Monaten von der Anzeige an gerechnet, in unveränderter ¬
Gestalt von der Bank als Pfand angenommen worden ist.
Wenn dagegen der Versatz erst drei Monate nach der Anzeige
erfolgt ist, oder die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war,
oder in veränderter Gestalt zur Bank gebracht wird, oder in Folge