Volltext : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

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tigung  zum  Ankauf  auswärtiger  Staatspapiere  und  Pfandbriefe
ohne  Weiteres  entweder  ganz  zurückzunehmen,  oder  auf  gewisse
Gattungen  zu  beschränken.
§.  18.  6)  Vorschüsse  gegen  Verpfändung  von  Staatspapieren, ¬
  Actien,  auf  die  Bank  girirten,  nach  §.  15.  zu  beurtheilenden, ¬
  Wechseln  oder  andern  Documenten,  Gold  und  Silber,  oder
anderer  werthvoller,  dem  Verderben  nicht  ausgesetzten  Gegenständen ¬
  und  Urstoffen,  oder  auch  von  fabricirten  Waaren,  welche
ebenfalls  weder  dem  Verderben,  noch  dem  Einflusse  der  Mode
unterworfen  sind,  wobei  die  Höhe  der  auf  alle  diese  Pfänder  zu
gebenden  Vorschüsse  nach  gewissen,  die  Bank  sicherstellenden  Sätzen,
von  Zeit  zu  Zeit  im  Voraus  fest  bestimmt  wird.
§.  19.  7)  Ausleihung  gegen  Hypothek  auf  Grundstücke,  soweit ¬
  die  bewegliche  Natur  des  Bankgeschäfts  unter  besonderer
Berücksichtigung  des  für  auszugebende  Noten  zu  reservirenden
Fonds  ein  solches  mehr  stabiles  Ausleihen  gestattet,  auch  nur  mit
Zustimmung  des  Gesellschaftsausschusses  Vorschüsse  auf  laufende
Rechnung  gegen  unterpfändliche  Einsetzung  von  Grundstücken  bis
zur  Höhe  des  zugesagten  Credits.
§.  20.  8)  Auch  werthvolle  Gegenstände,  deren  Werth  nicht
unter  100  Thaler  beträgt,  können  von  der  Bank  gegen  eine,  nach
dem  Ermessen  des  Directorii  zu  bestimmende  Provision  zum  Aufbewahren ¬
  übernommen  werden.  Hierbei  tritt  auf  Verlangen  des
Deponenten,  oder  nach  dem  Ermessen  des  Directorii,  Taxation
dieser  Gegenstände  durch  verpflichtete  Taxatoren  ein,  deren  Resultat, ¬
  welches  im  Falle  des  etwa  eintretenden  Untergangs  des
deponirten  Gegenstandes  den  Maaßstab  für  den  von  der  Bank  zu
leistenden  Schadenersatz  abgiebt,  dem  Deponenten  bekannt  zu
machen  ist.
§.  21.  Jeder  Gegenstand  dieser  Art  ist  unter  des  Deponenten ¬
  Namensaufschrift  und  numerirt,  von  letzterem  und  der  Bank
versiegelt  aufzubewahren.
§.  22.  Die  Rückgabe  dieser
Gegenstände  erfolgt  auf  dem
Bankbüreau  gegen  Berichtigung  der
Provision  und  Quittung,  und
zwar,  insofern  nicht  etwas  Anderes
ausdrücklich  bedungen  und  im
Depositenschein  bemerkt  worden  ist,  in  der  Regel  (§.  23.)  gegen
Rückgabe  des  Depositenscheins  ohne  Weiteres.
§.  23.  Nur  im  Falle  irgend  eines  Widerspruchs  gegen  die
            
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