Volltext : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

361
§.  10.  Jeder  Actionair  hat  als  solcher  nach  Verhältniß  des
von  ihm  geleisteten  Einschusses  gleichen  Antheil  am  gesammten
Eigenthume,  Gewinn  und  Verlust  der  Bank,  ist  jedoch  nur  bis
zu  der  Höhe  des  Nominalbetrags  der  Actie  verbindlich.
§.  11.  Die  eingezahlten  Beträge  werden  von  dem  letzten
Tage  der,  für  dieselben  festgesetzten  Einzahlungsfrist  an  gerechnet,
jährlich  mit  drei  vom  Hundert  verzinset.
§.  12.  Die  Dauer  der  Bank  ist  vorerst  auf  zehn  Jahre
festgesetzt,  jedoch  soll  zu  Anfang  des  zehnten  Jahres  über  ihr
Fortbestehen  auf  längere  Zeit,  von  der  Generalversammlung  Beschluß ¬
  gefaßt  werden.  (Vergl.  §.  46.)
II.  Geschäftskreis  der  Bank.
§.  13.  Zu  dem  Geschäftskreise  der  Bank  gehören  alle  diejenigen ¬
  Geschäfte,  welche  der  §.  2.  bemerkten  Bestimmung  der
Bank  entsprechen.  Es  sind  deshalb  dahin  zu  rechnen:
§.  14.  1)  Annahme  von  fremden  Geldern,  sowohl  zur  Aufbewahrung, ¬
  als  auch  zur  Verzinsung,  unter  angemessenen  Bedingungen, ¬
  insbesondere  zinsbare  Annahme  der  bei  den  Sparcassen
im  Lande  eingehenden  Gelder.
§.  15.  2)  Discontogeschäfte  mittelst  Diecontirens  guter
Wechsel  oder  Anweisungen.  3)  Ankauf  solider,  auf  auswärtige
Plätze  gezogener  Wechsel  und  deren  Realisation.
In  beiden  Fällen  (2  und  3)  müssen  auf  dem  betreffenden
Papiere  wenigstens  zwei  als  ausreichend  sicher  anzuerkennende
Unterschriften  oder  Giri  vorhanden  sein,  auch  dürfen  solche  Papiere, ¬
  insofern  nicht  nach  dem  einstimmigen  Ermessen  sämmtlicher
Directoren  eine  Ausnahme  unbedenklich  ist,  nicht  länger  als  noch
3  Monate  zu  laufen  haben.
§.  16.  4)  Vorschüsse  gegen  sichere  Bürgschaft.
§.  17.  5)  Ankauf  von  Actien  der  Bank  selbst,  ingleichen
zu  einstweiliger  nutzbarer  Anlegung  größerer  Cassenbestände,  von
Staatspapieren  und  Pfandbriefen  souveräner  deutscher  Staaten,
jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Ausschusses,  auch  was  die
Bankactien  betrifft,  nur  bis  zur  Höhe  von  1000  Stück,  Staatspapiere ¬
  einschließlich  der  Pfandbriefe  aber  höchstens  bis  zum  Betrage ¬
  von  einem  Fünftheil  des  Actiencapitals.
Die  Generalversammlung  ist  jederzeit  berechtigt,  diese  Ermäch¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer