fullscreen : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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dieser  Frist  seines  Aushinlösungs-Rechtes  verlustig
seyn  solle.
.
§.  116.
Befindet  sich  nun  auf  solchem  Wege  jeder  im  unwidersprechlichen, =
  rechtmäßigen  Besitz  seines  Zuges,  so
steht  ihm  frey,  entweder
1.  sich  mit  seinem  Zug  zu  sättigen,  d.  h.  ohne
weiteres  zufrieden  zu  geben  und  nach  eigener  Willkühr =
  den  oder  die  Gegenstände  desselben  für  sich
zu  behalten  oder  zuveräußern;  dieses  jedoch,  wo  es
sich  um  Liegenschaften  handelt,  erst  nach  Befriedigung =
  oder  Sicherstellung  der,  ihm  vorgestellten
Gläubiger  (s.  St.  und  Ld.  R.  Thl.  I.  pag.  168);
oder  aber
2.  er  kann  seinen  Zug  gerichtlich,  d.  h.  durch
öffentliche  Steigerung  (wobey  er  ebenfalls  mitbieten =
  darf)  versilbern  und  auf  solche  Weise
den  Werth  seines  Zuges  und  den  Betrag  seines
Vor-  oder  Nachtheiles  erweislich  ausmitteln.
Zieht  er  das  erstere  vor,  so  wird  er  dadurch,  auch
wenn  er  seine  Ansprache  nicht  erlösen,  d.  h.  den
Betrag  derselben  durch  Verkauf  der  Zugsgegenstände  nicht
erhalten  würde,  des  Rechtes  sowohl  der  Theilnahme
an  einer,  allfällig  durch  die  Currentgläubiger  gebildeten
Massa,  als  auch  des  Regresses  auf  das  künftige  Vermögen =
  des  Failliten,  wo  nicht  gänzlich  doch  wenigstens
insoweit  verlustig,  daß  er,  bis  alle  übrigen  Ansprecher
im  Concurs  gänzlich  befriedigt  sind,  zurückgesetzt  wird,
während  jene  Rechte  dannzumal  demjenigen,  der  den
zweyten  Weg  einschlägt,  für  den  ganzen  Betrag  seiner
Forderung  zustehen.
§.  117.
Es  versteht  sich  übrigens  beynahe  von  selbst,  daß  dergleichen =
  Forderungen  späterhin  bey  einer  Collocation
            
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