Kommunalsteuern.
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Unterlassung zieht den Verlust der Rechtsmittel gegen die
Steuerveranlagung für das betreffende Steuerjahr, Nichteinreichung ¬
trotz nochmaliger Aufforderung einen weiteren
Zuschlag von 25 % zur veranlagten Steuer, wissentlich falsche
oder unvollständige Ausfüllung der Steuererklärung Geldstrafe ¬
in vier= bis zehnfachem Betrage der hinterzogenen
Steuern nach sich. Der Beweis, daß die Voraussetzungen
der Steuerpflicht bestehen, liegt dem Steuergläubiger ob,
dabei ist die ganz allgemein ausgesprochene Behauptung dieser
Tatsache nicht als ausreichend zu erachten, sondern es sind
vielmehr einzelne greifbare Tatsachen, auf die sich diese Ansicht ¬
stützt, unter Angabe der Beweismittel zu behaupten.
Gegen die Entscheidungen der Einschätzungskommissionen ¬
kann Berufung bei den für die Regierungsbezirke bestehenden ¬
Veranlagungskommissionen erhoben werden.
Gegen die Entscheidungen der letzteren steht weiterhin bei
Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung des betreffenden ¬
Rechts oder bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht offen!
Neben den Landesabgaben haben die Genossenschaften auch
Kommunalsteuern zu entrichten. Für Preußen zählt
übrigens nur die Einkommensteuer von den beiden obengenannten ¬
Steuerarten zu den Staatssteuern, während es seit
ufrat
hntrafttreten des Ergänzungsteuergesetzes vom 1. April
1895 zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 auf die
Erhebung einer Gewerbesteuer verzichtet und den Kommunen
diese Steuer überläßt, die ihrerseits Zuschläge zu erheben berechtigt ¬
sind. Die Kommunaleinkommensteuer wird als Zuschlag ¬
zur Staatssteuer erhoben, doch bedarf es stets einer besonderen ¬
Veranlagung zur Gemeinde=Einkommensteuer, weil
für diese der obenerwähnte Abzug von 3½% als eine Art
von Verzinsung der Geschäftsguthaben nicht zulässig ist.
1) S. Sammlung Göschen Heft 48, „Finanzwissenschaft“ von Dr. R. v. d. Borght.