Metadaten : Lindecke, Otto: ¬Das Genossenschaftswesen in Deutschland

Kommunalsteuern.
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Unterlassung  zieht  den  Verlust  der  Rechtsmittel  gegen  die
Steuerveranlagung  für  das  betreffende  Steuerjahr,  Nichteinreichung ¬
  trotz  nochmaliger  Aufforderung  einen  weiteren
Zuschlag  von  25  %  zur  veranlagten  Steuer,  wissentlich  falsche
oder  unvollständige  Ausfüllung  der  Steuererklärung  Geldstrafe ¬
  in  vier=  bis  zehnfachem  Betrage  der  hinterzogenen
Steuern  nach  sich.  Der  Beweis,  daß  die  Voraussetzungen
der  Steuerpflicht  bestehen,  liegt  dem  Steuergläubiger  ob,
dabei  ist  die  ganz  allgemein  ausgesprochene  Behauptung  dieser
Tatsache  nicht  als  ausreichend  zu  erachten,  sondern  es  sind
vielmehr  einzelne  greifbare  Tatsachen,  auf  die  sich  diese  Ansicht ¬
  stützt,  unter  Angabe  der  Beweismittel  zu  behaupten.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Einschätzungskommissionen ¬
  kann  Berufung  bei  den  für  die  Regierungsbezirke  bestehenden ¬
  Veranlagungskommissionen  erhoben  werden.
Gegen  die  Entscheidungen  der  letzteren  steht  weiterhin  bei
Nichtanwendung  oder  unrichtiger  Anwendung  des  betreffenden ¬
  Rechts  oder  bei  wesentlichen  Mängeln  des  Verfahrens
Beschwerde  beim  Oberverwaltungsgericht  offen!
Neben  den  Landesabgaben  haben  die  Genossenschaften  auch
Kommunalsteuern  zu  entrichten.  Für  Preußen  zählt
übrigens  nur  die  Einkommensteuer  von  den  beiden  obengenannten ¬
  Steuerarten  zu  den  Staatssteuern,  während  es  seit
ufrat
hntrafttreten  des  Ergänzungsteuergesetzes  vom  1.  April
1895  zum  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juni  1891  auf  die
Erhebung  einer  Gewerbesteuer  verzichtet  und  den  Kommunen
diese  Steuer  überläßt,  die  ihrerseits  Zuschläge  zu  erheben  berechtigt ¬
  sind.  Die  Kommunaleinkommensteuer  wird  als  Zuschlag ¬
  zur  Staatssteuer  erhoben,  doch  bedarf  es  stets  einer  besonderen ¬
  Veranlagung  zur  Gemeinde=Einkommensteuer,  weil
für  diese  der  obenerwähnte  Abzug  von  3½%  als  eine  Art
von  Verzinsung  der  Geschäftsguthaben  nicht  zulässig  ist.
1)  S.  Sammlung  Göschen  Heft  48,  „Finanzwissenschaft“  von  Dr.  R.  v.  d.  Borght.
            
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