Ordentliche Rechtsmittel.
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tritt also die Devolution nur in einem beschränkten Umfange ¬
ein.
§ 72. Recursverfahren.
I. Verfahren vor der ersten Instanz. Der
Recurs ist bei dem Gerichte erster Instanz, gegen dessen
Beschluss') derselbe gerichtet ist, anzubringen. Der betreffende ¬
Schriftsatz ist nur in einem einzelnen Exemplar
zu überreichen. Der gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse
gerichtete Recurs kann mündlich zu gerichtlichem Protokoll
angebracht werden, wenn die Partei nicht durch einen
Advocaten vertreten ist?) (§ 520 C. P. O.). Unstatthafte
Recurse hat gleich das erste Gericht von amtswegen zurückzuweisen?) ¬
(§ 523 C. P. O.). Sonst aber hat das
Gericht erster Instanz (falls es nicht selbst nach den vorerwähnten ¬
Bestimmungen Abhilfe schaffen kann oder will)
den Recurs mit einem aufklärenden Berichte und mit
nichtig oder mangelhaft aufhebt und die Angelegenheit zur neuerlichen ¬
Entscheidung an die erste Instanz zurückverweist.
*) Als Gericht erster Instanz gilt auch das Gericht, welchem
der Gerichtsvorsteher oder Senatsvorsitzende bezw. der beauftragte
Richter angehört, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird
(§ 520 C. P. O.).
2) Da eine mündliche Verhandlung über den Recurs nicht
stattfindet, so können im Recurse auch kurze Rechtsdeductionen
enthalten sein (§ 520 Abs. 2 C. P. O.), ebenso auch neues Thatsachen= ¬
und Beweisvorbringen. Wesentlich ist dem Recurse nur
die Processbitte um Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen ¬
Beschlusses.
3) Gegen eine solche Zurückweisung ist Recurs zulässig (§ 514
C. P. O.).