Metadaten : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Ordentliche  Rechtsmittel.
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tritt  also  die  Devolution  nur  in  einem  beschränkten  Umfange ¬
  ein.
§  72.  Recursverfahren.
I.  Verfahren  vor  der  ersten  Instanz.  Der
Recurs  ist  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz,  gegen  dessen
Beschluss')  derselbe  gerichtet  ist,  anzubringen.  Der  betreffende ¬
  Schriftsatz  ist  nur  in  einem  einzelnen  Exemplar
zu  überreichen.  Der  gegen  bezirksgerichtliche  Beschlüsse
gerichtete  Recurs  kann  mündlich  zu  gerichtlichem  Protokoll
angebracht  werden,  wenn  die  Partei  nicht  durch  einen
Advocaten  vertreten  ist?)  (§  520  C.  P.  O.).  Unstatthafte
Recurse  hat  gleich  das  erste  Gericht  von  amtswegen  zurückzuweisen?) ¬
  (§  523  C.  P.  O.).  Sonst  aber  hat  das
Gericht  erster  Instanz  (falls  es  nicht  selbst  nach  den  vorerwähnten ¬
  Bestimmungen  Abhilfe  schaffen  kann  oder  will)
den  Recurs  mit  einem  aufklärenden  Berichte  und  mit
nichtig  oder  mangelhaft  aufhebt  und  die  Angelegenheit  zur  neuerlichen ¬
  Entscheidung  an  die  erste  Instanz  zurückverweist.
*)  Als  Gericht  erster  Instanz  gilt  auch  das  Gericht,  welchem
der  Gerichtsvorsteher  oder  Senatsvorsitzende  bezw.  der  beauftragte
Richter  angehört,  gegen  dessen  Beschluss  Recurs  ergriffen  wird
(§  520  C.  P.  O.).
2)  Da  eine  mündliche  Verhandlung  über  den  Recurs  nicht
stattfindet,  so  können  im  Recurse  auch  kurze  Rechtsdeductionen
enthalten  sein  (§  520  Abs.  2  C.  P.  O.),  ebenso  auch  neues  Thatsachen= ¬
  und  Beweisvorbringen.  Wesentlich  ist  dem  Recurse  nur
die  Processbitte  um  Abänderung  oder  Aufhebung  des  angefochtenen ¬
  Beschlusses.
3)  Gegen  eine  solche  Zurückweisung  ist  Recurs  zulässig  (§  514
C.  P.  O.).
            
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