§ 104.
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1. System des BGB. Das BGB. hat das System des GR. betr. Restitution
wegen Minderjährigkeit, sowie das System des franz. Rechts betr. die Klage auf
Nichtigkeit oder Recission der Verträge wegen Minderjährigkeit Art. 1304 Abs. 3
bis 1312, 1314 0. c. verworfen. Das BGB. lehnt sich an das preuß. Minderjährigkeitsges. ¬
vom 12. Juli 1875 an. Also gibt es Restitution gegen Verträge und Rechtsgeschäfte ¬
wegen Minderjährigkeit nicht mehr. Vgl. Mot. I 392--395.
2. Sprachweise des BGB. Rechtsgeschäft im Sinne des Entwurfes ist eine
Privatwillenserklärung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges,
welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist. Das Wesen
des Rechtsgeschäftes wird darin gefunden, daß ein auf die Hervorbringung rechtlicher ¬
Wirkungen gerichteter Wille sich bethätigt, und daß der Spruch der Rechtsordnung ¬
in Anerkennung dieses Willens die gewollte rechtliche Gestaltung in der
Rechtswelt verwirklicht. Besonderer Ausdruck ist dieser Auffassung im Entwurfe
nicht gegeben. Mot. I 126.
3. Die Fähigkeit zu Rechtshandlungen bestimmt sich in der Regel nach den
gleichen Grundsätzen, wie die Geschäftsfähigkeit (vergl. §§ 36, 752, 800). Unter
Umständen hat aber auch eine abweichende Beurtheilung Platz zu greifen. So
wird dem Geschäftsunfähigen die Fähigkeit nicht abzusprechen sein, Eigenthum in
Gemäßheit des § 893 zu erwerben. Mot. I 129.
4. Der Ausdruck: „des Vernunftgebrauchs beraubt" wurde hier ebenso aufgegeben, ¬
wie im § 6. Hiedurch ist dem Richter eine viel freiere Stelle eingeräumt,
auch befindet sich die Fassung mit Uebereinstimmung des StGB. § 51. Es kommen
hier namentlich Trunkenheit in Betracht und Geistesstörung, obschon noch keine
Entmündigung eingetreten ist. Das komplizirte System C. c. Art. 503, 504, 901
ist verworfen. — Bei der Berathung des Entwurfs II wurde die Frage der Fähigkeit ¬
zu letztwilligen Verfügungen späteren Erwägungen vorbehalten.
Das Gesetz spricht nicht von Raserei, es genügt daher z. B. Blödsinn.
Unter Willenserklärung wird die rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden. ¬
Die Ausdrücke Willenserklärung und Rechtsgeschäft sind der Regel nach
als gleichbedeutend gebraucht. Der erstere Ausdruck ist namentlich da gewählt, wo
die Willensäußerung als solche im Vordergrunde steht oder wo zugleich der Fall
getroffen werden soll, daß eine Willenserklärung nur als ein Bestandtheil eines
rechtsgeschäftlichen Thatbestandes in Frage kommt. Mot. I 126.
Die dem Begriffe des Rechtsgeschäftes gegebene Begrenzung führt zu einer
besonderen Kategorie der Rechtshandlungen. Den Rechtsgeschäften als Handlungen
mit Rechtsfolgen, die, weil sie gewollt sind, eintreten, stehen Handlungen gegenüber, ¬
an welche Rechtswirkungen sich anschließen, für deren Eintritt nach der
Rechtsordnung gleichgültig ist, ob dieselben von den Handelnden gewollt oder nicht
gewollt sind. Die hervorragendste Stelle unter den letzteren nehmen die unerlaubten
Handlungen (§§ 704 ff.) ein. Es gibt aber auch eine Reihe von Handlungen solcher
Art, welche keine Delikte sind, und welche nicht ungeeignet mit Rechtshandlungen
bezeichnet werden. Dahin gehören außer gewissen prozessualen Handlungen die
Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes, die Führung fremder Geschäfte ohne
Auftrag, die Besitzerwerbshandlung, die Spezifikation. Die Auslegung wird noch
andere Rechtsakte dieser Aufzählung hinzufügen. Allgemeine Vorschriften über
Rechtshandlungen sind nicht aufgestellt. Insbesondere ist von einer Uebertragung