Volltext : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

§  104.
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1.  System  des  BGB.  Das  BGB.  hat  das  System  des  GR.  betr.  Restitution
wegen  Minderjährigkeit,  sowie  das  System  des  franz.  Rechts  betr.  die  Klage  auf
Nichtigkeit  oder  Recission  der  Verträge  wegen  Minderjährigkeit  Art.  1304  Abs.  3
bis  1312,  1314  0.  c.  verworfen.  Das  BGB.  lehnt  sich  an  das  preuß.  Minderjährigkeitsges. ¬
  vom  12.  Juli  1875  an.  Also  gibt  es  Restitution  gegen  Verträge  und  Rechtsgeschäfte ¬
  wegen  Minderjährigkeit  nicht  mehr.  Vgl.  Mot.  I  392--395.
2.  Sprachweise  des  BGB.  Rechtsgeschäft  im  Sinne  des  Entwurfes  ist  eine
Privatwillenserklärung,  gerichtet  auf  die  Hervorbringung  eines  rechtlichen  Erfolges,
welcher  nach  der  Rechtsordnung  deswegen  eintritt,  weil  er  gewollt  ist.  Das  Wesen
des  Rechtsgeschäftes  wird  darin  gefunden,  daß  ein  auf  die  Hervorbringung  rechtlicher ¬
  Wirkungen  gerichteter  Wille  sich  bethätigt,  und  daß  der  Spruch  der  Rechtsordnung ¬
  in  Anerkennung  dieses  Willens  die  gewollte  rechtliche  Gestaltung  in  der
Rechtswelt  verwirklicht.  Besonderer  Ausdruck  ist  dieser  Auffassung  im  Entwurfe
nicht  gegeben.  Mot.  I  126.
3.  Die  Fähigkeit  zu  Rechtshandlungen  bestimmt  sich  in  der  Regel  nach  den
gleichen  Grundsätzen,  wie  die  Geschäftsfähigkeit  (vergl.  §§  36,  752,  800).  Unter
Umständen  hat  aber  auch  eine  abweichende  Beurtheilung  Platz  zu  greifen.  So
wird  dem  Geschäftsunfähigen  die  Fähigkeit  nicht  abzusprechen  sein,  Eigenthum  in
Gemäßheit  des  §  893  zu  erwerben.  Mot.  I  129.
4.  Der  Ausdruck:  „des  Vernunftgebrauchs  beraubt"  wurde  hier  ebenso  aufgegeben, ¬
  wie  im  §  6.  Hiedurch  ist  dem  Richter  eine  viel  freiere  Stelle  eingeräumt,
auch  befindet  sich  die  Fassung  mit  Uebereinstimmung  des  StGB.  §  51.  Es  kommen
hier  namentlich  Trunkenheit  in  Betracht  und  Geistesstörung,  obschon  noch  keine
Entmündigung  eingetreten  ist.  Das  komplizirte  System  C.  c.  Art.  503,  504,  901
ist  verworfen.  —  Bei  der  Berathung  des  Entwurfs  II  wurde  die  Frage  der  Fähigkeit ¬
  zu  letztwilligen  Verfügungen  späteren  Erwägungen  vorbehalten.
Das  Gesetz  spricht  nicht  von  Raserei,  es  genügt  daher  z.  B.  Blödsinn.
Unter  Willenserklärung  wird  die  rechtsgeschäftliche  Willenserklärung  verstanden. ¬
  Die  Ausdrücke  Willenserklärung  und  Rechtsgeschäft  sind  der  Regel  nach
als  gleichbedeutend  gebraucht.  Der  erstere  Ausdruck  ist  namentlich  da  gewählt,  wo
die  Willensäußerung  als  solche  im  Vordergrunde  steht  oder  wo  zugleich  der  Fall
getroffen  werden  soll,  daß  eine  Willenserklärung  nur  als  ein  Bestandtheil  eines
rechtsgeschäftlichen  Thatbestandes  in  Frage  kommt.  Mot.  I  126.
Die  dem  Begriffe  des  Rechtsgeschäftes  gegebene  Begrenzung  führt  zu  einer
besonderen  Kategorie  der  Rechtshandlungen.  Den  Rechtsgeschäften  als  Handlungen
mit  Rechtsfolgen,  die,  weil  sie  gewollt  sind,  eintreten,  stehen  Handlungen  gegenüber, ¬
  an  welche  Rechtswirkungen  sich  anschließen,  für  deren  Eintritt  nach  der
Rechtsordnung  gleichgültig  ist,  ob  dieselben  von  den  Handelnden  gewollt  oder  nicht
gewollt  sind.  Die  hervorragendste  Stelle  unter  den  letzteren  nehmen  die  unerlaubten
Handlungen  (§§  704  ff.)  ein.  Es  gibt  aber  auch  eine  Reihe  von  Handlungen  solcher
Art,  welche  keine  Delikte  sind,  und  welche  nicht  ungeeignet  mit  Rechtshandlungen
bezeichnet  werden.  Dahin  gehören  außer  gewissen  prozessualen  Handlungen  die
Begründung  und  Aufhebung  des  Wohnsitzes,  die  Führung  fremder  Geschäfte  ohne
Auftrag,  die  Besitzerwerbshandlung,  die  Spezifikation.  Die  Auslegung  wird  noch
andere  Rechtsakte  dieser  Aufzählung  hinzufügen.  Allgemeine  Vorschriften  über
Rechtshandlungen  sind  nicht  aufgestellt.  Insbesondere  ist  von  einer  Uebertragung
            
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