Volltext : Planta, Alfred von: Beitrag zur Kenntniss der deutsch-schweizerischen Hypothekarrechte mit besonderer Berücksichtigung des Rechtsinstituts der sog. Hypothek an eigener Sache

-  25  —
lich,  aus  dem  Inhalt  des  Hypotheken-  bezw.  Grundbuches  einen
sichern  Schluss  auf  den  Werth  des  Pfandobjectes  zu  ziehen;
die  hypothekarische  Belastung  bildet  ja  nur  ein  Glied  in  der
Kette  von  Rechtsverhältnissen,  welche  den  Werth  des  Unterpfandes ¬
  bestimmen.
Die  Führung  der  Hypothekenbücher  ist  Sache  des  Staates,
deren  Inhalt  hat  daher  unbedingten  Anspruch  auf  öffentlichen
Glauben.  Diese  publica  fides,  deren  sich  die  Eintragungen
erfreuen,  macht  einen  rechtlichen  Schutz  der  im  Vertrauen  auf
dieselben  vorgenommenen  Handlungen  erforderlich.  Aus  diesem
Grunde  sind  die  Hypothekenbuchführer  wegen  doloser  oder
culposer  falscher  Eintragung  dem  Interessenten  für  den  daraus
erwachsenden  Schaden  haftbar.  Dieselben  haben  sowohl  die
Legitimation  des,  die  Eintragung  Fordernden,  als  die  Fähigkeit
des  Schuldners  zur  Bestellung  einer  Hypothek  zu  prüfen  (causæ
cognitio)
Bezüglich  der  Berechtigung  zur  Einsicht  in  die  öffentlichen ¬
  Bücher  gehen  die  Vorschriften  der  verschiedenen  Gesetz
gebungen  auseinander;  die  einen  beschränken  sie  auf  diejenigen
Personen,  welche  ein  rechtliches  Interesse  nachweisen  können.
*
die  andern  geben  sie  vollständig  frei  ).  Letztere  gehen  unserer ¬
  Ansicht  nach  zu  weit,  denn  wenn  auch  zuzugeben  ist.
dass  eine  solche  Bestimmung  die  Grenzen  einer  consequent
durchgeführten  Publizität  nicht  überschreitet,  also  theoretisch
berechtigt  ist,  so  muss  doch  deren  praktischer  Werth  entschieden ¬
  in  Frage  gestellt  werden.  Eine  solch'  unumschränkte
Einsicht  in  die  Vermögensverhältnisse  Dritter  ist  schon  aus
dem  Grunde  nicht  zu  rechtfertigen,  weil  sie  vielfach  zur  Bed ¬

friedigung  der  blossen  Neugierde  missbraucht  wird
*)  Ueber  die  Einzelheiten,  auf  welche  der  Beamte  seine  Untersuchung -
  zu  erstrecken  hat,  vgl.  Stobbe  a.  a.  O.  II.,  S.  307.
**)  cf.  Mascher  a.  a.  O.,  S.  625.
***)  Vgl.  Förster,  Franz,  Preuss.  Grundbuchrecht,  pag.  35.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer