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lich, aus dem Inhalt des Hypotheken- bezw. Grundbuches einen
sichern Schluss auf den Werth des Pfandobjectes zu ziehen;
die hypothekarische Belastung bildet ja nur ein Glied in der
Kette von Rechtsverhältnissen, welche den Werth des Unterpfandes ¬
bestimmen.
Die Führung der Hypothekenbücher ist Sache des Staates,
deren Inhalt hat daher unbedingten Anspruch auf öffentlichen
Glauben. Diese publica fides, deren sich die Eintragungen
erfreuen, macht einen rechtlichen Schutz der im Vertrauen auf
dieselben vorgenommenen Handlungen erforderlich. Aus diesem
Grunde sind die Hypothekenbuchführer wegen doloser oder
culposer falscher Eintragung dem Interessenten für den daraus
erwachsenden Schaden haftbar. Dieselben haben sowohl die
Legitimation des, die Eintragung Fordernden, als die Fähigkeit
des Schuldners zur Bestellung einer Hypothek zu prüfen (causæ
cognitio)
Bezüglich der Berechtigung zur Einsicht in die öffentlichen ¬
Bücher gehen die Vorschriften der verschiedenen Gesetz
gebungen auseinander; die einen beschränken sie auf diejenigen
Personen, welche ein rechtliches Interesse nachweisen können.
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die andern geben sie vollständig frei ). Letztere gehen unserer ¬
Ansicht nach zu weit, denn wenn auch zuzugeben ist.
dass eine solche Bestimmung die Grenzen einer consequent
durchgeführten Publizität nicht überschreitet, also theoretisch
berechtigt ist, so muss doch deren praktischer Werth entschieden ¬
in Frage gestellt werden. Eine solch' unumschränkte
Einsicht in die Vermögensverhältnisse Dritter ist schon aus
dem Grunde nicht zu rechtfertigen, weil sie vielfach zur Bed ¬
friedigung der blossen Neugierde missbraucht wird
*) Ueber die Einzelheiten, auf welche der Beamte seine Untersuchung -
zu erstrecken hat, vgl. Stobbe a. a. O. II., S. 307.
**) cf. Mascher a. a. O., S. 625.
***) Vgl. Förster, Franz, Preuss. Grundbuchrecht, pag. 35.