Inhaltsverzeichnis : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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1817  Nro  II.  und  III.  (Reg.  Bl.  vom  Jahre
1817  S.  414.)  folgert,  ist  gewiß  nicht  richtig.
Der  Nro.  II.  sagt  ausdrücklich:  „Bei  Ehen,
in  denen  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  vertragsmäßig =
  festgesetzt  wird,  sind  Zubringens=Jnventuren =
  von  Amtswegen  künftig  nicht  mehr  vorzunehmen," ¬
  woraus  hervorgeht,  daß  von  der  allgemeinen =
  Gütergemeinschaft  nicht  als  von  einem
partiellen,  neben  dem  Landrechte  bestehenden  Jnstitut =
  die  Rede  ist,  sondern  daß  diese  nur  durch
Verträge  festgesetzt  und  erhalten  werde.
Der  Nro.  III.  enthält  aber  in  der  That  keine
überflüssige  Bestimmung,  wenn  man  weiß,  daß
die  altwürttembergischen  Schreiber  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  in  den  neuen  Landestheilen  ganz
nach  dem  Landrechte  behandelt  haben,  daß  sie  überall =
  Zubringens=Jnventare  und  Eventual=Theilungen =
  fertigten,  und  so  in  den  neuen  Landestheilen =
  zur  Plage  geworden  sind,  und  vielfache  Klagen =
  und  Beschwerden  veranlaßt  haben.
Der  Grund  endlich,  daß  Erbverträge  allein,
(ohne  daß  sie  mit  einem  Ehevertrage  verbunden
sind)  ohne  alle  Förmlichkeiten  abgeschlossen  werden
köͤnnen,  beweißt  offenbar  zu  viel,  indem,  köͤnnte
man  die  gemischten  Eheverträge  auf  diese  Weise
trennen,  die  Bestimmung  des  Landrechts  Th.  III.
Tit.  8.  §.  3.  ganz  umgangen  würde.
Leider  begnügen  sich  die  Verfasser  der  Eheverträge =
  mit  der  Bezeichnung  „allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  oder  mit  den  Worten,  daß  allgemeine =
  Gütergemeinschaft  festgesetzt  sey,  ohne  deren =
  Anfang,  Gegenstände,  Wirkungen  und  Ende
näher  zu  bestimmen.
Den  vertragenden  Theilen  schwebt  natürlich
nicht  weiter  als  der  Begriff  eines  s.  g.  einge¬
            
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