Volltext : Planck, Johann Julius Wilhelm von: ¬Die Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozeßrecht

Zweites  Capitel.  §.  10.  Voraussetzungen  der  Vereinigung.  71
weggesehen  werde.  Und  in  der  That  findet  sich  in  dieser
Beziehung  im  spätern  römischen  Recht  eine  abweichende
Bestimmung.  Mehrere  andere  sind  fälschlich  behauptet  worden. ¬
  Es  ist  daher  eine  genaue  Untersuchung  der  Stellen
nöthig.
a.  Es  wird  zu  allen  Zeiten  Gerichtsbarkeit  des
Beamten  für  alle  einzelnen  Rechtsstreitigkeiten  vorausgesetzt.
Einerlei,  ob  der  Kläger  mehrere  Klagansprüche  vorbringt,
oder  der  Beklagte  einen  Gegenanspruch.  Man  hat  diesen
Satz  in  zwei  Anwendungen  bestritten.  Die  erste  ist  folgende.
Die  Jurisdiction  der  Municipalmagistrate  war  auf  eine  gewisse ¬
  Summe1)  eingeschränkt.  Man  hat  in  einer  Stelle
des  Gaius  finden  wollen,  daß  dem  Municipalmagistrat
das  Recht  gegeben  sei,  über  eine  Gegenklage  des  Beklagten
selbst  dann  zu  urtheilen,  wenn  sie  eine  höhere  Summe  beträfe. ¬
  Zum  Zweck  der  Vereinigung  wäre  also  das  Erforderniß ¬
  der  Gerichtsbarkeit  für  jeden  einzelnen  Rechtsstreit,
der  vereinigt  werden  soll,  aufgegeben.  Allein  eine  richtige
Interpretation  der  Stelle  führt  nach  unserer  Ansicht  nicht  zu
Es  ist:
dem  Resultat.
L.  11.  pr.  §.  1.  d.  jurisdict.
Gaius  lib.  I.  2)  ad  edict.  provinc.
Si  idem  cum  eodem  pluribus  actionibus  agat,  quarum ¬
  singularum  quantitas  intra  jurisdictionem  judicantis ¬
  sit,  coacervatio  vero  omnium  excedat  modum
jurisdictionis  ejus,  apud  eum  agi  posse,  Sabino,  Cassio, ¬
  Proculo  placuit;  quae  sententia  rescripto  Imperatoris ¬
  Antonini  3)  confirmata  est.  (§.  1.).  Sed  et
1)  Paul.  rec.  sent.  V.  5a  §.  1.  —  cf.  Schulting  ad  h.  l.  not.
7.  —
Hollweg  I.  S.  125.
2)  Flor.  lib.  III.
3)  Vulg.:  imperatorum  Severi  et  Antonini¬
            
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