Metadaten : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 6 (1834))

Abschn.  1.]  Im  Allgemeinen.
übernehmen  die  Gefahr  von  dem  Tage  und  der
Stunde,  wo  die  bemerkten  Güter  in  das  genannte
Schiff  geladen  seyn  werden.  Das  Schiff  nahm
seine  Ladung  in  Martinique  ein,  segelte  von  da
nach  Curassao,  ging  dann  nach  Amsterdam  ab,
und  wurde  unterwegs  von  einem  Englischen  Kaper
genommen,  nach  Neu=England  gebracht  und  für
eine  gute  Prife  erklärt.  Der  Versicherer  weigerte
sich,  den  Verlust  zu  ersetzen,  weil  die  Ladung  zu
Martinique,  einem  Orte,  der  weder  in  der  Police
benannt,  noch  in  der  versicherten  Reise  begriffen
sey,  eingenommen  worden.  Man  antwortete,  daß
das  Unglück  sich  auf  dem  bezeichneten  Wege  und  auf
der  versicherten  Reise  ereignet  habe;  daß  also  dem
Versicherer  wenig  daran  liegen  könne,  ob  die
Waare  an  einem  oder  dem  andern  Orte  eingelaDie =
  Admiralität  verurtheilte  den  |  |
den  sey.  —
Versicherer  zur  Bezahlung  des  Schadens,  und  dieser =
  Spruch  wurde  vom  Parlament  zu  Aix  bestätigt. =

Das  Formular  der  Policen  von  Livorno  enthält =
  den  Ausdruck:  auf  Waaren  —  von  der  Zeit
an,  daß  sie  in  dem  Haven  oder  auf  der  Rhede  von
N.  geladen  worden  oder  seyn  werden  u.  s.  w.
Nichts  desto  weniger  werden  dort,  eben  so  wie  iu
Frankreich,  unter  den  von  einem  Orte  an  versicherten =
  Waaren  auch  diejenigen  verstanden,  welche  eingeladen =
  worden  sind,  ehe  das  Schiff  diesen  Ort
*)  Emer.  T.  II.  Chap.  13.  Sect.  7.

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