Abschn. 1.] Im Allgemeinen.
übernehmen die Gefahr von dem Tage und der
Stunde, wo die bemerkten Güter in das genannte
Schiff geladen seyn werden. Das Schiff nahm
seine Ladung in Martinique ein, segelte von da
nach Curassao, ging dann nach Amsterdam ab,
und wurde unterwegs von einem Englischen Kaper
genommen, nach Neu=England gebracht und für
eine gute Prife erklärt. Der Versicherer weigerte
sich, den Verlust zu ersetzen, weil die Ladung zu
Martinique, einem Orte, der weder in der Police
benannt, noch in der versicherten Reise begriffen
sey, eingenommen worden. Man antwortete, daß
das Unglück sich auf dem bezeichneten Wege und auf
der versicherten Reise ereignet habe; daß also dem
Versicherer wenig daran liegen könne, ob die
Waare an einem oder dem andern Orte eingelaDie =
Admiralität verurtheilte den | |
den sey. —
Versicherer zur Bezahlung des Schadens, und dieser =
Spruch wurde vom Parlament zu Aix bestätigt. =
Das Formular der Policen von Livorno enthält =
den Ausdruck: auf Waaren — von der Zeit
an, daß sie in dem Haven oder auf der Rhede von
N. geladen worden oder seyn werden u. s. w.
Nichts desto weniger werden dort, eben so wie iu
Frankreich, unter den von einem Orte an versicherten =
Waaren auch diejenigen verstanden, welche eingeladen =
worden sind, ehe das Schiff diesen Ort
*) Emer. T. II. Chap. 13. Sect. 7.
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