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Henrici,
Wenn hier auch Stellen herangezogen werden, die von
dem verlassenen Flußbett handeln, so wird es wohl kaum des
Hinweises darauf bedürfen, daß das Römische Recht bekannt-
lich die im Flusse entstandene Insel und das verlassene Fluß-
bett nach gleichen Grundsätzen behandelt wissen will") und
also, was von dem verlassenen Flußbett gesagt wird, auch für
die neu entstandene Insel Geltung hat. Dagegen möchten wir
an dieser Stelle daran erinnern, daß es ja als der Grundge-
danke des Römischen Rechtes betrachtet wird, daß der öffentliche
Fluß allein es ist, der sein Bett zu einer öffentlichen Sache
macht und daß der Grund und Boden des letzteren als natür-
liche Fortsetzung des Users diesem anwächst, sobald er ganz
(alveus relictus) oder theilweise (insula nata) aufhört, als
Bett des Flusses dem Privateigenthum entzogen zu fdn12).
Wir erinnern daran aus dem Grunde, weil für eine Lehre,
die aus solchen Gedanken gebaut wird, es mit innerer Noth-
wendigkeit gegeben ist, jeden Theil des verlassenen Flußbettes
oder der Insel demjenigen zuzuweisen, der demselben mit sei-
nem Uferland näher belegen ist, als ein anderer. Denn wo
sonst könnte wohl das sich fortsetzende User für jedes Grund-
11) Cfr. 1.30 §2 Dig. de acquir. rer. dom. (41.1); vgl. auch u. A.
Puchta, Arndts und Vangerow I. e. Eine Meinungsverschieden-
heit besteht hierüber unseres Wissens nicht.
12) Vgl, vonellus, Comment. de jur. civ. lib. 4 cap. 28 und
29; We stphal, 1. c. §§ 412 und 22; KLchy, 1. c. S. 48 u. 9;
Göschen, v. Vangerow 1. e.; Schmid 1. e. S. 127; Puchta.
Arndts, Böcking, v. Keller 1. e., Wächter 1. c. Anm. 10,
Sell 1. c., Gerber 1. c., Rud orff 1. c. S. 258 und 452; Zrod-
lowski, Untersuchungen aus dem Oesterreichischen Civ. R. S. 172;
Seuffert, Archiv Bd. 11 Nr. 15. Der Widerspruch, den Gester-
ding 1. c. S. 201 gegen Westphal ezhebt, betrifft die Frage, ob man
das Flußbett schon während es vom Flusse überströmt wird, als im
Eigenthum der Uferbesitzer stehend, ansehen dürfe? Vgl. unten.