Besitzstück irgend eines Grundbesitzers auf dem Felde zu ermitteln. Die erste
Operation findet statt, indem die auf dem Felde erblickte Parzelle auf der
Karte nachgesucht wird. Die Nummer, welche sie auf der Karte führt, gestattet
ihre Ermittelung im Sektionsbuch. Der hier eingetragene Name des Besitzers
leitet zu der Mutterrolle hinüber, wo unter dem Artikel des Besitzers
dessen Auffindung durch ein alphabetisches Namensregister erleichtert ist
sämmtliche Parzellen desselben verzeichnet sind.
Umgekehrt kann für jede in den Büchern verzeichnete Parzelle, durch
Vermittelung des Sektionsbuchs und der Karte, das entsprechende Stück auf
dem Felde gefunden werden.
Es ist klar, dass ein Kataster wie das gegenwärtige elsass-lothringische,
bei welchem das wichtige Verbindungsglied des Sektionsbuches so gut als nicht
vorhanden, die Mutterrolle ungenau und unübersichtlich ist, die graphische
Darstellung der Parzellen auf den Karten der Wirklichkeit nicht entspricht,
diesen Anforderungen in keiner Weise Genüge leisten kann. In der That
muss die Verwaltung der direkten Steuern zuweilen zu den primitivsten
Prozeduren schreiten, um den Eigenthümer irgend einer Parzelle aufzufinden.
Es gehört nicht zu den Seltenheiten, dass ein Steuerempfänger genöthigt ist
eine Parzelle bewachen zu lassen, um den, der dieselbe bestellt oder aberntet
als Besitzer ansprechen, oder den Besitzer von ihm erfragen zu können,
Handelt es sich aber darum, eine in der Mutterrolle erwähnte Parzelle auf
dem Felde aufzusuchen, so werden die umständlichsten Vergleichungen der
Bücher bis auf weit zurückliegende Epochen hin nöthig; es muss versucht
werden, durch Befragung älterer feldkundiger Einwohner Anhaltspunkte zu
gewinnen, und wenn alle diese Umwege nicht zum Ziele führen, kommt es
vor, dass ein in den Rollen erwähntes Steuerobjekt geradezu als verloren,
beziehungsweise unauffindbar angesehen werden muss.
So wenig aber das vorhandene Kataster der Aufgabe genügt, einen
bequemen Nachweis der Vertheilung des Bodens zu liefern, so erscheint es
doch noch unvollkommener unter dem Gesichtspunkte eines Werks, welches
die Vertheilung der Steuer, unter gleichmässiger Belastung der Grundbesitzer,
nach Verhältniss der absoluten Ertragsfähigkeit ihres Besitzes, zu sichern
bestimmt ist.
Sein wesentlichster Mangel in dieser Beziehung ist der, dass die Einschätzungen ¬
von Ort zu Ort in den Grundsätzen variiren. Ein wirklicher Reinertrag -
von 100M. ist in einem Orte vielleicht mit 75 und in einer unmittelbar ¬
daneben liegenden Gemarkung mit kaum 10 angesprochen. Eben
deshalb, weil niemals eine ernstliche Ausgleichung der Einschätzungen durch
das ganze Land oder wenigstens innerhalb der einzelnen Bezirke erstrebt