Volltext : Pietzsch, J.: Studien über Katasterfragen

Besitzstück  irgend  eines  Grundbesitzers  auf  dem  Felde  zu  ermitteln.  Die  erste
Operation  findet  statt,  indem  die  auf  dem  Felde  erblickte  Parzelle  auf  der
Karte  nachgesucht  wird.  Die  Nummer,  welche  sie  auf  der  Karte  führt,  gestattet
ihre  Ermittelung  im  Sektionsbuch.  Der  hier  eingetragene  Name  des  Besitzers
leitet  zu  der  Mutterrolle  hinüber,  wo  unter  dem  Artikel  des  Besitzers
dessen  Auffindung  durch  ein  alphabetisches  Namensregister  erleichtert  ist
sämmtliche  Parzellen  desselben  verzeichnet  sind.
Umgekehrt  kann  für  jede  in  den  Büchern  verzeichnete  Parzelle,  durch
Vermittelung  des  Sektionsbuchs  und  der  Karte,  das  entsprechende  Stück  auf
dem  Felde  gefunden  werden.
Es  ist  klar,  dass  ein  Kataster  wie  das  gegenwärtige  elsass-lothringische,
bei  welchem  das  wichtige  Verbindungsglied  des  Sektionsbuches  so  gut  als  nicht
vorhanden,  die  Mutterrolle  ungenau  und  unübersichtlich  ist,  die  graphische
Darstellung  der  Parzellen  auf  den  Karten  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht,
diesen  Anforderungen  in  keiner  Weise  Genüge  leisten  kann.  In  der  That
muss  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zuweilen  zu  den  primitivsten
Prozeduren  schreiten,  um  den  Eigenthümer  irgend  einer  Parzelle  aufzufinden.
Es  gehört  nicht  zu  den  Seltenheiten,  dass  ein  Steuerempfänger  genöthigt  ist
eine  Parzelle  bewachen  zu  lassen,  um  den,  der  dieselbe  bestellt  oder  aberntet
als  Besitzer  ansprechen,  oder  den  Besitzer  von  ihm  erfragen  zu  können,
Handelt  es  sich  aber  darum,  eine  in  der  Mutterrolle  erwähnte  Parzelle  auf
dem  Felde  aufzusuchen,  so  werden  die  umständlichsten  Vergleichungen  der
Bücher  bis  auf  weit  zurückliegende  Epochen  hin  nöthig;  es  muss  versucht
werden,  durch  Befragung  älterer  feldkundiger  Einwohner  Anhaltspunkte  zu
gewinnen,  und  wenn  alle  diese  Umwege  nicht  zum  Ziele  führen,  kommt  es
vor,  dass  ein  in  den  Rollen  erwähntes  Steuerobjekt  geradezu  als  verloren,
beziehungsweise  unauffindbar  angesehen  werden  muss.
So  wenig  aber  das  vorhandene  Kataster  der  Aufgabe  genügt,  einen
bequemen  Nachweis  der  Vertheilung  des  Bodens  zu  liefern,  so  erscheint  es
doch  noch  unvollkommener  unter  dem  Gesichtspunkte  eines  Werks,  welches
die  Vertheilung  der  Steuer,  unter  gleichmässiger  Belastung  der  Grundbesitzer,
nach  Verhältniss  der  absoluten  Ertragsfähigkeit  ihres  Besitzes,  zu  sichern
bestimmt  ist.
Sein  wesentlichster  Mangel  in  dieser  Beziehung  ist  der,  dass  die  Einschätzungen ¬
  von  Ort  zu  Ort  in  den  Grundsätzen  variiren.  Ein  wirklicher  Reinertrag -
  von  100M.  ist  in  einem  Orte  vielleicht  mit  75  und  in  einer  unmittelbar ¬
  daneben  liegenden  Gemarkung  mit  kaum  10    angesprochen.  Eben
deshalb,  weil  niemals  eine  ernstliche  Ausgleichung  der  Einschätzungen  durch
das  ganze  Land  oder  wenigstens  innerhalb  der  einzelnen  Bezirke  erstrebt
            
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