Petition an den Hohen Reichstag.
Unter dem 23. April v. J. beehrte sich der ehrerbietigst Gehauptung ¬
zu suchen, dass dies ein Entgegenkommen bedeute.
fertigte dem Hoben Reichstage eine umständlich motivirte Petition
Es wird vielmehr evident, dass eine Systemlosigkeit herrscht, nach
zu überreichen, welche von Kreisen, die mit der Angelegenheit nur
deren Nachweis der Gesetzgeber sich gezwungen sehen müsste, anungenügend ¬
vertrant sind, durch die inzwischen seitens der Hohen
statt diese Systemlosigkeit auszubauen, in kurzer Zeit eine radikale
Reichsregierung gemachten Vorlagen zu einem Patent- und GebrauchsUmgestaltung ¬
zu bewirken.
musterschutz-Gesetz, als im Wesentlichen berücksichtigt bezeichnet
Und gerade das ist wiederum eine Folge, welcher die betheiwird. ¬
ligten Kreise unter allen Umständen vorbeugen wollen. Das reine
Dieser vollkommen irrthümlichen Beurtheilung der Sachlage mit
Anmeldeverfahren ist für alle einschlägigen Gesetze, von allen SachBelegen ¬
zu widersprechen, gebietet mir das Pflichtgefühl im Interverständigen, ¬
als für unsere Verhältnisse ganz unannehmbar beesse ¬
der mehr als 400 hervorragenden Industriellen, welche jene
zeichnet, bezw. zu beseitigen verlangt. In den Jahren 1880 bis
Petition vom 23. April bei dem Hohen Reichstag unterstützt haben.
1885 sind dem Hohen Reichstag diesbezüglich Petitionen zugegangen,
Die Vorlagen der Reichsregierung erweisen, dass die Bedürfdie ¬
sich auf das Marken- und Musterschutzgesetz bezogen. Man
nisse von Industrie und Gewerbe keineswegs genügend gewürdigt
bezeichnete die in diesen Gesetzen herrschenden Extreme des Schutzsind. ¬
Die Entwürfe zu dem Patent- und dem Gebrauchsmusterertheilungsverfahrens ¬
für vollständig unhaltbar und in ihrer Wirschutzgesetz -
stehen weit entfernt von dem Boden eines einheitlichen
kung der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufend. Man bewies.
Rechtes und sind in den Administrativverordnungen sich widerdass ¬
die Systemlosigkeit in dem Schutz des gewerblichen Eigensprechend. ¬
Im Patentgesetz soll, nach wie vor, der Grad der
thums das Rechtsbewusstsein untergrabe, während die Nothwendiggeistigen ¬
Fähigkeit des aufstrebenden Industriellen und das Mass
keit besteht, dies Rechtsbewusstsein zu stärken und lebendiger zu
der geistigen Arbeit in seinem Gesuch, die Grundlage für eine Entmachen. ¬
Man bewies an ungezählten Urtheilen der ordentlichen
lohnungstheorie abgeben. Man rühmt regierungsseitig das bisber
Gerichte, dass der einheitliche Massstab fehlt, dass nicht
herrschende System der Schutzertheilung, verkennt aber die ThatGerechtigkeit ¬
walte, obschon Recht gesprochen wird.
sache, dass Industrie und Gewerbe einstimmig das herrschende
Solche Erwägungen haben vor wenigen Wochen Delegirte aller
System verwerfen. Man beruft sich regierungsseitig auf Zustimhervorragendsten ¬
deutschen Vereine und Verbände zusammengeführt.
mungen zu der Gesetzesvorlage und könnte den Beleg doch nur aus
und diese haben in einer „Conferenz für den Schutz des gewerbdemjenigen ¬
Theil der Presse erbringen, welcher in Leitartikeln oder
lichen Eigenthums“ dargethan, dass ihrerseits über die Wege zur
anderwärts die Motive der Regierung zu dem Gesetz, wie aus
Abstellung der als herrschend erkannten Unzufriedenheiten, volleigener ¬
Stimmung hervorgegangen, abdruckte. Bureaukratische Eleständige -
Klarheit besteht. Der Ausschuss jener Conferenz hat, im
mente benutzen die Loyalitätsbezeugungen der wirthschaftlichen
Auftrage, dem Hohen Reichstage unter dem 5. Dezember 1890 alle
Corporationen, um sie als Zustimmung für das verurtheilte System
Beschlüsse und die Präsenzliste der Conferenz übermittelt. Aus dem
zu deuten, während dieselben Corporationen in der unverkennbarsten
Stenogramm zu den vorausgegangenen Verhandlungen, welches dem
Weise darthun, dass sie einem Versuch mit einem Prüfungsverfahren
Hohen Reichstage nach beendetem Druck übermittelt werden wird.
nur zustimmen könnten, sofern die in dem Regierungsentwurf vergeht ¬
hervor, dass — mit Rücksicht auf das Patentgesetz — einnachlässigten, ¬
als Vorbedingung gestellten Kautelen, Aufnahme in
stimmig die Prüfung auf das Vorhandensein einer „Erfindung" nachdas ¬
Gesetz finden. Dahin gebören: Beseitigung der nebenamtdrücklichst ¬
verworfen wurde, und mit Majorität von einer Stimme,
lichen Anstellung aller Mitglieder des Patentamtes; mündliches Verder ¬
Versuch der Beibehaltung einer Prüfung auf Neuheit, an Stelle
fahren in allen Instanzen; Errichtung einer juristischen Instanz für
des von der Minorität befürworteten Aufgebotsverfahrens als durchAnerkennungs- ¬
und Abhängigkeitsklagen; Verminderung der Geführbar -
angesehen ist. Es geht aus den Berathungen des Weiteren
bühren; Urtheilsspruch anstatt „Gutachten“ des Patentamtes nach
hervor, wie sehr anerkannt wurde, dass in Staaten, in welchen das
Ueberweisung des patentrechtlichen Theiles eines Processes von
Rechtsbewusstsein genügend entwickelt ist, um mit dem AufgebotsSeiten ¬
der ordentlichen Gerichte.
verfahren allein zu arbeiten, die Resultate völlig zufriedenstellende
Nachdem seit 13 Jahren die als begründet anerkannten Klagen
sind, und dass, in besonderer Abstimmung gegen nur eine Stimme,
eine Äenderung der Gesetze für das gewerbliche Eigenthum nicht
alle Mitglieder der Conferenz das reine Aufgebotsverfahren
herbeizuführen vermocht haben, ist es erklärlich, dass Gewerbe und
als dasjenige der Zukunft auf allen Gebieten des Schutzes
Industrie bittstellend, zunächst auch bei der Regierung Entgegendes ¬
gewerblichen Eigenthums erachten. Dieses Aufgebotskommen ¬
nachsuchten. Wenn aber durch eine Gesetzesvorlage, wie
verfahren ist von derselben Conferenz für den Markenschutz, den
diejenige für den Gebrauchsmusterschutz, die Beamten der ReichsGeschmacks- ¬
und den Gebrauchsmusterschutz bereits als das dringendst
regierung beweisen, dass es sich für sie — auch heute noch zu ¬
empfehlende einstimmig bezeichnet worden.
keineswegs um die Einbaltung eines Princips handelt, dass vielmehr
In dieser Beziehung sind also auch die Entschliessungen der
die im Patentgesetz von Neuem vorgesehene, härteste Art der Prü„Conferenz ¬
für den Schutz des gewerblichen Eigentbums“ neuerfung ¬
im Ertheilungsverfahren glattweg, in einem gleichen Zwecken
dings und zwar auf das Vollständigste mit der Petition im Einklang.
dienenden Gesetz durch ein Anmeldeverfahren ersetzt wird, dann ist
welche der ehrerbietig Unterzeichnete am 23. April 1890 dem Hohen
es nutzlos, eine Erklärung für diese Vornahme in der flachen BeReichstag ¬
zu übermitteln sich die Ehre gab.
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