Inhaltsverzeichnis : Schneider, Gottlob: Konkurrenz und Reklame in der deutschen Lebensversicherung

Abwehr  nach  der  Verfassung.
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seiner  Eigenschaft  als  Preußischer  Handelsminister  diesen  schweren,
von  den  „Societäten“  zuerst  erhobenen  Vorwurf  gegen  die  Privatversicherung ¬
  aufgenommen.  Im  Frühjahr  1887  haben  im  Preußischen
Abgeordnetenhaus  ein  hochangesehener  Führer  der  konservativen
Partei  und  der  Minister  des  Innern  die  Anklage,  die  auch  in
der  Zwischenzeit  sich  vielfach  wirksam  zeigte  —  s.  unter  anderem
die  Motivierung  des  Münchener  schöffengerichtlichen  Urteils  vom
7.  September  1885  auf  Seite  27  —
erneuert.  Daß  die  Anklage ¬
  im  Schutze  solcher  Autorität  fortlebt,  ist  natürlich.  Was
auch  zu  ihrer  Entkräftung  vorgebracht  wird,  bleibt  in  seiner  Wirksamkeit ¬
  namentlich  deshalb  beschränkt,  weil  es  die  Beteiligten  selbst
vorbringen  und  weil  diese  nicht  die  Gunst  für  sich  haben,  dies
vor  dem  ganzen  Lande  durch  unbezweifelt  unbefangene  Organe
thun  zu  können.  Die  Publizistik  hat  nur  eine  schwache  Hilfe  geboten. ¬
  Die  Erklärung  der  Gothaer  Feuerversicherungsbank,  daß
sie  in  den  fünf  Jahren,  welche  der  1883  er  Anklage  voraufgingen,
bei  6965  Schadenfällen  und  6  404  109  Mark  Schadensumme
nur  3  Fälle  mit  geringen  Schadenbeträgen  beanstandet  habe,  ist
in  einer  im  Jahre  1884  als  Manuskript  gedruckten  Denkschrift
geringer  Auflage  enthalten.  In  keinem  dieser  Fälle  haben,  wie
heute  die  Bank  mitteilt,  die  Kläger  ihre  wegen  grober  Fahrlässigit ¬
 ¬
  verwirkten  Schadensansprüche  von  310  Mark,  361  Mark  und
2890  Mark  erstritten,  der  Kläger  im  dritten  Falle  ist  sogar  wegen
versuchten  Betrugs  zu  6  Monaten  Gefängnis  verurteilt  worden.
Auf  die  1887  er  Anklage  erwiderten  18  deutsche  FeuerversicherungsAnstalten, ¬
  darunter  mit  der  Gothaer  Bank  die  größten  Anstalten,
daß  von  den  in  den  zurückliegenden  103  Jahren  vorgekommenen
180  446  Brandschadenregulierungen  nicht  mehr  als  9  zu  Beschwerden ¬
  geführt  hätten,  daß  also  auf  20  049  Regulierungen
eine  Beschwerde  komme  und  daß,  was  die  Hauptsache  sei,  keine
dieser  Beschwerden  den  staatlichen  Verwaltungsbehörden  zum  Einschreiten ¬
  Veranlassung  gegeben  habe.  Die  Erwiderung  befindet  sich
aber  nur  im  „Vereinsblatt“  des  Verbandes  der  beteiligten  Anstalten
was  zu  billigen  ist
und  sonst  in  ein  paar  Zeitungen,
denn  wer  mag  den  Beschuldigten  verdenken,  wenn  sie  solcher  Anklage ¬
  gegenüber  Enthaltsamkeit  bewahren.  Durch  tausend  Kanäle
aber  wird  die  Auffassung,  welche  der  Anklage  zugrunde  liegt,  in
            
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