Inhaltsverzeichnis : ¬Die deutsche Gesetzwissenschaft seit den neuern Legislationen (1)

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Von  einer  Observanz  der  Abschoßfreyheit  der
Predigerfrauen  und  Predigerkinder  kommt  in  der
obigen  Bescheiden  und  Rescripten  nichts-  weiter
vor,  als  die  gedachte  ausdruͤckliche  Erklaͤrung  des
Gesehgebers  wider  dieselbe  in  dem  Vererbungsfalle. ¬
  Womit  soll  also  die  Abschoßfreyheit-  dieser
Personen  in  dem  Ererbungsfalle  begründet  werden? ¬
  Das  Einzige,  was  sich  davon  anfuͤhren
lies,  war,  aber  nur  bey  der  Voraussetzung,  daß
der  Prediger  im  Ererbungsfalle  frey  ist,  eine  Vermuthung ¬
  für  eine  gleiche  Freyheit.  Ihr  steht  aber
entgegen,  erstlich,  eine  andere  speciellere,  also  ihr
vortretende  Vermuthung,  daß,  da  diese  Personen
nicht  einmal  im  Vererbungsfalle  an  dem  Privileglum ¬
  des  Pfarrers  Antheil  nehmen,  sie  noch  wenseVorrecht ¬
  desselger ¬
  auf  das  ganz  ungewöͤhnlich
ben  im  Ererbungsfalle  gegrünbeten  Anspruch
ptens,  daß  selbst,  das  angebmachen ¬
  können
.-Ffarrers,
  angefallene  Erbsche
liche  Vorrecht-  der
ten  abschoßfrey  zu  erlangen,  von  welchem  die  Freyheit ¬
  dieser  Personen  folgerungsweise  abgeleitet  wer4... ¬

den  mäßte,  nur  eine  irrige  Rechtsmeinung  sey
für  die  Falschheit  dieser  RechtsEine ¬
  Vermuthung
meinung  läßt  sich  auch  aus  dem  Stillschweigen
von  der  Observanz  der  Abschoßfreyheit  im  Exerbungsfalle ¬
  bey  Predigerfrauen  und  Kindern  abnehmen, ¬
  da  diese  sonst  mit  dem  Prediger,  bey
einer  Gleichheit  der  Gründe,  zu  einer  gleichen
Observanz  gelangen  muͤssen.
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