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allein sie brauchen gerade nicht auf einer Universität ihre Kenntnisse =
erlangt zu haben.
(Verordn. v. 25. April 1815, v. Kamptz Jahrb. Bd. IV.
S. 326. §. 4.)
1) Der Actuarius kann durch Dorfgerichte oder vereidete Schöppen =
oder Gerichtsbeisitzer nicht ersetzt werden. I. c. §. 1.
m) Der Actuarius kann neben seinem Hauptgeschäfte nicht andere, =
mit dem Gerichte, wobei er angestellt ist, nicht in Verbindung =
stehende Geschäfte verwalten.
n) Der Gerichtsdiener und resp. Gefangenwärter
muß ebenfalls einen auskömmlichen Gehalt in dieser Eigenschaft =
erhalten; er kann jedoch auf Kündigung angenommen
werden. Statt der Bestallung muß mit ihm ein Vertrag geschlossen =
und über seine Pflichten ihm eine Jnstruction ertheilt
werden.
0) Das Lokal zum Sitze des Gerichts muß geräumig und mit
den nöthigen Utensilien versehen seyn. Dabei muß
p) ein Depositalgewölbe, so wie ein nach Vorschrift der
Gesetze eingerichtetes, der Gesundheit nicht nachtheiliges und
festes Gefängniß vorhanden seyn.
(Allg. Landr. 1. c. §. 105.)
g) Die Fonds zur Unterhaltung des Gerichts, wovon auch die
übrigen Gerichtskosten, an Schreib=Materialien, Holz, Licht u.
s. w. entnommen werden, sind gehörig nachzuweisen. Soweit
die Gerichtssporteln dazu nicht hinreichen, müssen die erforderlichen ¬
Zuschüsse von dem Gerichtsherrn aufgebracht werden.
1) Der Gerichtsherr hat die mit der Gerichtsbarkeit verbundenen =
Lasten *) zu tragen, dagegen kommen demselben auch die
Früchte und Nutzungen davon, welche in den Verschreibe= und
Bestätigungsgebühren, in den Schutzgeldern, Laudemien, Abschoß= =
und Abzug=Geldern und in dem Anfalle herren= oder
erbloser Güther bestehen, zu. Auch die Geldstrafen gehören
dem Gerichtsherrn und zwar bis zu 5 Thlr. dem, welcher die
Civilgerichtsbarkeit, die höhern Geldstrafen aber dem, welcher
die Criminalgerichtsbarkeit hat.
(Allg. Landr. 1. c. §. 105 u. f.)
s) Die Besitzer solcher Güther, welche allein für sich ein Patrimonial=Gericht ¬
nicht unterhalten können, sind verbunden,
die Rechtspflege auf diesen Güthern dem benachbarten Land*) =
Als onus jurisdictionis liegt daher dem Gerichtsherrn außer den
im Allg. L. R. Thl. II. tit. 17. §. 102 u. f. erwähnten Lasten
auch die Bezahlung der von dem Gerichte in Folge der Allerh.
Cabin. Ordr. vom 27. Octbr. 1810. §. 5. zu haltenden GesetzSammlung =
ob.