Metadaten : Vering, Friedrich Heinrich Theodor Hubert: Geschichte und Pandekten des römischen und heutigen gemeinen Privatrechts

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allein  sie  brauchen  gerade  nicht  auf  einer  Universität  ihre  Kenntnisse =
  erlangt  zu  haben.
(Verordn.  v.  25.  April  1815,  v.  Kamptz  Jahrb.  Bd.  IV.
S.  326.  §.  4.)
1)  Der  Actuarius  kann  durch  Dorfgerichte  oder  vereidete  Schöppen =
  oder  Gerichtsbeisitzer  nicht  ersetzt  werden.  I.  c.  §.  1.
m)  Der  Actuarius  kann  neben  seinem  Hauptgeschäfte  nicht  andere, =
  mit  dem  Gerichte,  wobei  er  angestellt  ist,  nicht  in  Verbindung =
  stehende  Geschäfte  verwalten.
n)  Der  Gerichtsdiener  und  resp.  Gefangenwärter
muß  ebenfalls  einen  auskömmlichen  Gehalt  in  dieser  Eigenschaft =
  erhalten;  er  kann  jedoch  auf  Kündigung  angenommen
werden.  Statt  der  Bestallung  muß  mit  ihm  ein  Vertrag  geschlossen =
  und  über  seine  Pflichten  ihm  eine  Jnstruction  ertheilt
werden.
0)  Das  Lokal  zum  Sitze  des  Gerichts  muß  geräumig  und  mit
den  nöthigen  Utensilien  versehen  seyn.  Dabei  muß
p)  ein  Depositalgewölbe,  so  wie  ein  nach  Vorschrift  der
Gesetze  eingerichtetes,  der  Gesundheit  nicht  nachtheiliges  und
festes  Gefängniß  vorhanden  seyn.
(Allg.  Landr.  1.  c.  §.  105.)
g)  Die  Fonds  zur  Unterhaltung  des  Gerichts,  wovon  auch  die
übrigen  Gerichtskosten,  an  Schreib=Materialien,  Holz,  Licht  u.
s.  w.  entnommen  werden,  sind  gehörig  nachzuweisen.  Soweit
die  Gerichtssporteln  dazu  nicht  hinreichen,  müssen  die  erforderlichen ¬
  Zuschüsse  von  dem  Gerichtsherrn  aufgebracht  werden.
1)  Der  Gerichtsherr  hat  die  mit  der  Gerichtsbarkeit  verbundenen =
  Lasten  *)  zu  tragen,  dagegen  kommen  demselben  auch  die
Früchte  und  Nutzungen  davon,  welche  in  den  Verschreibe=  und
Bestätigungsgebühren,  in  den  Schutzgeldern,  Laudemien,  Abschoß= =
  und  Abzug=Geldern  und  in  dem  Anfalle  herren=  oder
erbloser  Güther  bestehen,  zu.  Auch  die  Geldstrafen  gehören
dem  Gerichtsherrn  und  zwar  bis  zu  5  Thlr.  dem,  welcher  die
Civilgerichtsbarkeit,  die  höhern  Geldstrafen  aber  dem,  welcher
die  Criminalgerichtsbarkeit  hat.
(Allg.  Landr.  1.  c.  §.  105  u.  f.)
s)  Die  Besitzer  solcher  Güther,  welche  allein  für  sich  ein  Patrimonial=Gericht ¬
  nicht  unterhalten  können,  sind  verbunden,
die  Rechtspflege  auf  diesen  Güthern  dem  benachbarten  Land*) =
  Als  onus  jurisdictionis  liegt  daher  dem  Gerichtsherrn  außer  den
im  Allg.  L.  R.  Thl.  II.  tit.  17.  §.  102  u.  f.  erwähnten  Lasten
auch  die  Bezahlung  der  von  dem  Gerichte  in  Folge  der  Allerh.
Cabin.  Ordr.  vom  27.  Octbr.  1810.  §.  5.  zu  haltenden  GesetzSammlung =
  ob.
            
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