7 —
§. 104. 105. A. M. ist in Ansehung der privileg. oneros.
Müller ad L. obs. 43., obschon in diesem Fall eigentlich
bloß von Entschädigung die Rede seyn kann.
Die Momente, welche nun da, wo wirklich eine Collision -
angenommen wird, in Betracht kommen, sind im allgemeinen =
1) die Beschaffenheit der Quelle, aus welcher
die collidirenden Rechte fließen; das aus einer allgemeinen
Rechtsquelle fließende steht dem aus einer speciellern hergeleiteten =
nach l. 80. D. de R. J. Sodann 2) der Umstand, ¬
daß das eine Recht mehr begünstiget ist als das
andre. Ob dieß der Fall sey, und welches der in Frage
stehenden Rechte das mehr oder minder begünstigte sey?
darüber finden sich in den Gesetzen nur wenige Bestimmungen. -
Die Rechtslehrer nehmen die Rechte dessen, qui de
damno vitando laborat, für mehr begünstigt an als die
Rechte eines andern, der einen Gewinn beabsichtigt. Engau -
decis. p. II. n. 10. th. 6., Thibaut a. a. O., Hofacker -
princ. jur. rom. §. 98.; dagegen Hufeland a. a. O.
3) das Verhältniß nicht sowohl des Beklagten als des
Besitzers, Thibaut a. a. O., was freilich, so wie bisweilen
n. 2. nur eine Entscheidung für einzelne Fälle der Ausübung
abgeben kann. Läßt sich gar kein Grund für den Vorzug
eines oder des andern Rechts angeben, so hindern die
collidirenden Rechte sich gegenseitig. Thibaut a. a. O.,
Hert. de colliss, legg. sect. V. §. 3., womit zu vergl.
Hufeland a. a. O.
Die vorerwähnten Regeln wendet man dann auch auf
collidirende Privilegien an. Zu Folge 1) steht ein Privilegium, ¬
dessen Gegenstand durch einen Gattungsbegriff bezeichnet =
wird, einem andern, welches auf eine unter dieser
Gattung begriffene species sich bezieht, nach. Nach 2)
geht das durch Convention begründete Privilegium dem
nicht conventionellen, das titulo oneroso erworbene dem