Inhaltsverzeichnis : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (1)

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§.  104.  105.  A.  M.  ist  in  Ansehung  der  privileg.  oneros.
Müller  ad  L.  obs.  43.,  obschon  in  diesem  Fall  eigentlich
bloß  von  Entschädigung  die  Rede  seyn  kann.
Die  Momente,  welche  nun  da,  wo  wirklich  eine  Collision -
  angenommen  wird,  in  Betracht  kommen,  sind  im  allgemeinen =
  1)  die  Beschaffenheit  der  Quelle,  aus  welcher
die  collidirenden  Rechte  fließen;  das  aus  einer  allgemeinen
Rechtsquelle  fließende  steht  dem  aus  einer  speciellern  hergeleiteten =
  nach  l.  80.  D.  de  R.  J.  Sodann  2)  der  Umstand, ¬
  daß  das  eine  Recht  mehr  begünstiget  ist  als  das
andre.  Ob  dieß  der  Fall  sey,  und  welches  der  in  Frage
stehenden  Rechte  das  mehr  oder  minder  begünstigte  sey?
darüber  finden  sich  in  den  Gesetzen  nur  wenige  Bestimmungen. -
  Die  Rechtslehrer  nehmen  die  Rechte  dessen,  qui  de
damno  vitando  laborat,  für  mehr  begünstigt  an  als  die
Rechte  eines  andern,  der  einen  Gewinn  beabsichtigt.  Engau -
  decis.  p.  II.  n.  10.  th.  6.,  Thibaut  a.  a.  O.,  Hofacker -
  princ.  jur.  rom.  §.  98.;  dagegen  Hufeland  a.  a.  O.
3)  das  Verhältniß  nicht  sowohl  des  Beklagten  als  des
Besitzers,  Thibaut  a.  a.  O.,  was  freilich,  so  wie  bisweilen
n.  2.  nur  eine  Entscheidung  für  einzelne  Fälle  der  Ausübung
abgeben  kann.  Läßt  sich  gar  kein  Grund  für  den  Vorzug
eines  oder  des  andern  Rechts  angeben,  so  hindern  die
collidirenden  Rechte  sich  gegenseitig.  Thibaut  a.  a.  O.,
Hert.  de  colliss,  legg.  sect.  V.  §.  3.,  womit  zu  vergl.
Hufeland  a.  a.  O.
Die  vorerwähnten  Regeln  wendet  man  dann  auch  auf
collidirende  Privilegien  an.  Zu  Folge  1)  steht  ein  Privilegium, ¬
  dessen  Gegenstand  durch  einen  Gattungsbegriff  bezeichnet =
  wird,  einem  andern,  welches  auf  eine  unter  dieser
Gattung  begriffene  species  sich  bezieht,  nach.  Nach  2)
geht  das  durch  Convention  begründete  Privilegium  dem
nicht  conventionellen,  das  titulo  oneroso  erworbene  dem
            
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