Sachregister.
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utiliter? §. 705. 389. Diese Entschädigung können Manns- und
Frauenspersonen fordern. 390. Nach der Praxis kann auch die
actio de effusis vel dejectis auf Entschädigung wegen Verunstaltung ¬
gerichtet werden. §. 706. 394.
Verurtheilung, s. Urtheil.
Verus dolus. IV. 293. 111. — procurator. V. 386. 221.
ususfructus. IX. 652. 172.
Vervactum. XVII. 1045. 281.
Verwahrer, s. Depositarius.
Verwahrung, das Retentionsrecht involvirt eine Verbindlichkeit
hiezu in Ansehung der zurückbehaltenen Sache. XV. 936. 121.
Verwahrungsvertrag, s. Depositum.
Verwaltung gemeinschaftlicher Sachen, dabei muß, wie bei Verwaltung ¬
der Dotalgüter, culpa in concreto prästirt werden. IV.
522. 337. §. 324. b. 350. Gerichtsstand der geführten Verwaltung. ¬
VI. 521. 337. Verwalter können vor abgelegter Rechnung
ihren Aufenthalt nicht verändern. §. 514. 283. Können Verwalter ¬
von Gemeinheiten ohne speciellen Auftrag einen Vergleich eingehen? ¬
V. 352. 44. In wie fern konnte nach strengen R. R.
einem solchen Verwalter constituirt werden? XIII. 850. 386.
Welche Wirkung hat das von ihm, ohne Auftrag, für die Gemeinheit ¬
aufgenommene Dahrlehn? XII. 782. 50. Kirchen, deren
Verwalter mit Kirchengeldern Sachen für sich gekauft haben, konnen ¬
diese Sachen durch eine vindicatio utilis abfordern. VIII.
585. 164. Verwalter dürfen die ihnen anvertrauten Sachen nicht
kaufen. XVI. 989. 150. Deßfallsige Strafe der Verwalter öffentlicher =
Güter. ib. Die Cession einer fiskalischen Forderung an
den Verwalter des Fiskus ist ungültig und verboten. 1021. 431.
Hat der Fiskus ein gesetzliches Pfandrecht an den Gütern seiner
Verwalter? XIX. 1088. 70. Verschiedene Arten der fiskalischen
Verwalter bei den Römern. n. 79. ih. Haben Kirchen und milde
Stiftungen ein allgemeines gesetzliches Pfandrecht an dem Vermogen ¬
ihrer Verwalter? §. 1089. 196. Von dem peculium adventitium -
der Kinder hat der Vater, so lange diese unter seiner
Gewalt sind, die Verwaltung. Il. 136. 256. Verwaltungsrecht
des Vaters. XIV. 909. 371. Wodurch geht es verloren? 383.
Wem gebührt die Verwaltung des pecul. advent. extraordinarii? ¬
§. 911. 389. Von dem pecul. profectitium hat der Sohn
die prekäre Verwaltung. §. 907. 365. Il. 136. 253. Gesetzliche
Generalhypothek der Kinder am Vermögen des Vaters wegen
Verwaltung ihrer von der Mutter oder mütterlichen Ascendenten
herrührenden Güter. XIX. 1088. 129. Verschwender werden in
Ansehung der Vermögensverwaltung den Wahnsinnigen gleich geachtet. ¬
II. 117. b. 136. Das Retentionsrecht involvirt die Verbindlichkeit ¬
zur Verwaltung der zurückgehaltenen Sache. XV.
936. 121.