Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 2)

Sachregister.
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utiliter?  §.  705.  389.  Diese  Entschädigung  können  Manns-  und
Frauenspersonen  fordern.  390.  Nach  der  Praxis  kann  auch  die
actio  de  effusis  vel  dejectis  auf  Entschädigung  wegen  Verunstaltung ¬
  gerichtet  werden.  §.  706.  394.
Verurtheilung,  s.  Urtheil.
Verus  dolus.  IV.  293.  111.  —  procurator.  V.  386.  221.
ususfructus.  IX.  652.  172.
Vervactum.  XVII.  1045.  281.
Verwahrer,  s.  Depositarius.
Verwahrung,  das  Retentionsrecht  involvirt  eine  Verbindlichkeit
hiezu  in  Ansehung  der  zurückbehaltenen  Sache.  XV.  936.  121.
Verwahrungsvertrag,  s.  Depositum.
Verwaltung  gemeinschaftlicher  Sachen,  dabei  muß,  wie  bei  Verwaltung ¬
  der  Dotalgüter,  culpa  in  concreto  prästirt  werden.  IV.
522.  337.  §.  324.  b.  350.  Gerichtsstand  der  geführten  Verwaltung. ¬
  VI.  521.  337.  Verwalter  können  vor  abgelegter  Rechnung
ihren  Aufenthalt  nicht  verändern.  §.  514.  283.  Können  Verwalter ¬
  von  Gemeinheiten  ohne  speciellen  Auftrag  einen  Vergleich  eingehen? ¬
  V.  352.  44.  In  wie  fern  konnte  nach  strengen  R.  R.
einem  solchen  Verwalter  constituirt  werden?  XIII.  850.  386.
Welche  Wirkung  hat  das  von  ihm,  ohne  Auftrag,  für  die  Gemeinheit ¬
  aufgenommene  Dahrlehn?  XII.  782.  50.  Kirchen,  deren
Verwalter  mit  Kirchengeldern  Sachen  für  sich  gekauft  haben,  konnen ¬
  diese  Sachen  durch  eine  vindicatio  utilis  abfordern.  VIII.
585.  164.  Verwalter  dürfen  die  ihnen  anvertrauten  Sachen  nicht
kaufen.  XVI.  989.  150.  Deßfallsige  Strafe  der  Verwalter  öffentlicher =
  Güter.  ib.  Die  Cession  einer  fiskalischen  Forderung  an
den  Verwalter  des  Fiskus  ist  ungültig  und  verboten.  1021.  431.
Hat  der  Fiskus  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  den  Gütern  seiner
Verwalter?  XIX.  1088.  70.  Verschiedene  Arten  der  fiskalischen
Verwalter  bei  den  Römern.  n.  79.  ih.  Haben  Kirchen  und  milde
Stiftungen  ein  allgemeines  gesetzliches  Pfandrecht  an  dem  Vermogen ¬
  ihrer  Verwalter?  §.  1089.  196.  Von  dem  peculium  adventitium -
  der  Kinder  hat  der  Vater,  so  lange  diese  unter  seiner
Gewalt  sind,  die  Verwaltung.  Il.  136.  256.  Verwaltungsrecht
des  Vaters.  XIV.  909.  371.  Wodurch  geht  es  verloren?  383.
Wem  gebührt  die  Verwaltung  des  pecul.  advent.  extraordinarii? ¬
  §.  911.  389.  Von  dem  pecul.  profectitium  hat  der  Sohn
die  prekäre  Verwaltung.  §.  907.  365.  Il.  136.  253.  Gesetzliche
Generalhypothek  der  Kinder  am  Vermögen  des  Vaters  wegen
Verwaltung  ihrer  von  der  Mutter  oder  mütterlichen  Ascendenten
herrührenden  Güter.  XIX.  1088.  129.  Verschwender  werden  in
Ansehung  der  Vermögensverwaltung  den  Wahnsinnigen  gleich  geachtet. ¬
  II.  117.  b.  136.  Das  Retentionsrecht  involvirt  die  Verbindlichkeit ¬
  zur  Verwaltung  der  zurückgehaltenen  Sache.  XV.
936.  121.
            
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