Volltext : Pfersche, Emil: Privatrechtliche Abhandlungen

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an  welchen  sich  nichts  neues  ergeben  hat,  habe  ich  allerdings -
  auch  berühren  müssen,  um  die  behandelte  Lehre  nach
allen  Seiten  in  die  richtige  Beziehung  zu  stellen.  Allein  ich
habe  es  an  diesen  Punkten  vermieden,  den  gesamten  Stand
der  Lehre  vollständig  zu  reproduziren,  was  zwar  auf  Grund
des  jedem  zugänglichen  wissenschaftlichen  Apparates  sehr
leicht,  aber  nur  auf  den  Umfang  meiner  Arbeit  und  nicht
auf  ihren  Wert  für  den  Leser  von  Einflufs  gewesen  wäre.
Das  Problem  des  unredlichen  Besitzes  bietet  dadurch
besonderes  Interesse,  dafs  es  mit  den  verschiedenartigsten
Fragen  in  Berührung  tritt.  Ebendadurch  aber  bietet  die
Darstellung  erhebliche  Schwierigkeiten,  damit  nicht  über
der  Menge  verschiedenartiger  Einzelheiten  der  Zusammenhang -
  und  der  Grundgedanke  verloren  werde.  Diesen  Schwierigkeiten -
  läfst  sich  wohl  nur  teilweise  begegnen  durch
sorgsame  Disposition  des  Stoffs  und  häufige  Verweisungen,
namentlich  aber  durch  Vorausstellung  der  Probleme  und
des  Gedankengangs  vor  jedem  gröfseren  Abschnitt.  Auf
diese  allgemeinen  und  verbindenden  Ausführungen  in  den
einleitenden  Paragraphen  sei  daher  der  Leser  besonders  aufmerksam -
  gemacht.  An  dieser  Stelle  ist  über  den  Inhalt
aller  drei  Abhandlungen  kurz  Rechenschaft  zu  geben.
Die  gegen  den  unredlichen  Besitzer  gerichteten  Ansprüche ¬
  nach  ihrer  Natur  und  nach  ihrem  Verhältnis  zu
den  übrigen  Ansprüchen  zu  bestimmen,  ist  für  den  Ausbau
des  Rechtssystems  von  gröfster  Bedeutung.  Freilich  setzt
die  Lösung  dieser  dogmatischen  Aufgabe  voraus,  dafs  man
über  die  Elemente  des  Rechtssystems,  über  die  dabei  zu
verwendenden  Begriffe  im  Reinen  ist.  Da  nun  gegenwärtig
über  manche  wichtige  Grundfragen  Übereinstimmung  und
Sicherheit  nicht  vorhanden  ist,  so  erscheint  es  notwendig,
die  Anschauungen,  auf  welchen  die  vorliegende  Untersuchung -
  ruht,  im  voraus  anzugeben.  Dazu  ist  §.  2  der  Einleitung: -
  »die  Ansprüche  und  ihre  Unterschiede«  bestimmt.
Den  materiellrechtlichen  Fragen  ist  die  zweite  Abhandlung: -
  »Unredlicher  Besitz«  gewidmet.  Ich  hebe  nur
hervor,  dafs  der  Unterscheidung  des  klassischen  und  des
            
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