fullscreen : Pfersche, Emil: Privatrechtliche Abhandlungen

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  Wegen  Occupation  aus  dem
Erbschaftsansprüche
§.  7.
Nachlasse
Beweisthema  —  I.  Erbschaftssache  —  zur  Klagebegründung ¬
  genügt  der  Besitz  des  Erblassers  unbedingt.
II.  possessio  pro  herede  vel  pro  possessore  —  beiden
Titeln  ist  Occupation  von  Erbschaftssachen  gemeinsam
—  Beweis  der  Occupation.  III.  Gegenwärtiger  Besitz
—  ist  nur  negatives  Thatbestandsmoment  —  Wegfall
desselben  ist  vom  Beklagten  zu  beweisen.  IV.  Einwendungen ¬
  des  Beklagten  —  eigenes  Recht  desselben
Mangel  des  klägerischen  Interesse  —  Verjährung.
V.  Haftung  a)  des  Erben  und  b)  des  Gewalthabers
des  Occupanten.
Fortsetzung  —  Umfang  des  Anspruchs  .
§.  8.
I.  Umfang  nach  Beweis  des  Klägers  —  Minderungen
nach  Beweis  des  Beklagten.  II.  Konkurrenzverhältnisse ¬
  des  Anspruchs.  III.  Die  zweifelhaften  Fälle  der
1.  25  §.  17  ht.  vom  Standpunkt  der  Konkurrenz  aus
beurteilt.
Erbschaftsansprüche  —  Wegen  Führung  von  Erb§. ¬
  9.
schaftsgeschäften
Existenz  und  Formulirung  eines  zweiten  Anspruchs  in
der  Erbschaftsklage  ist  zu  beweisen.  —  I.  Geschäftsführung ¬
  —  Begriff  und  Rechtsfolgen  derselben  im  allgemeinen. ¬
  II.  Erbschaftliche  Geschäftsführung  —  mogliche ¬
  Formulirung  des  Rechtssatzes.  III.  Quellenbeweis
Gedankengang.  IV.  Der  Anspruch  des  Erben  1. -
  bei  Verfügung  über  den  Besitz  der  Erbschaftssachen
2,  bei  anderen  objektiven  Erbschaftsgeschäften
3,  bei  subjektiv  erbschaftlichen  Geschäften.  —  V.  Ansprüche -
  des  Beklagten  —  1.  auf  Rückgabe  der  Bereicherung ¬
  —  2.  auf  Ratihabition  —  3.  auf  Ersatz  nicht
bereichernder  Verwendungen.  —  VI.  Schutz  gegen  Regrefsansprüche ¬
  aus  Verkauf  von  Erbschaftssachen
das  Problem  —  ein  analoger  Fall  —  die  Lösung
bes.  l.  25  §.  17.  5.  3.
§.  10,  Verhältnis  des  Erben  zu  dritten  Personen
Klagen  des  Erben  gegen  Personen,  welche  nicht  sog.
„Erbschaftsbesitzer“  sind.  —  I.  Gegen  den  Empfänger
eines  Vermächtnisses.  II.  Gegen  den  Erbschaftskäufer.
§.  11.  Resultate

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