Volltext : Ueber die Agrarverfassung in den Fürstenthümern Paderborn und Corvey und deren Conflicte in der gegenwärtigen Zeit (11)

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Entscheidungen  der  Königlichen  Regierung  in  Minden  vor,
welche  diese  Ansicht  unumwunden  aussprechen.
Es  liegt  im  lebhaftesten  Interesse  beider  Partheien,  daß
diesem  Unwesen  durch  ein  Gesetz  ein  Ziel  gesteckt  werde.  Die
Gemeinden  können  diese  Theilnahme  an  ihrem  Eigenthume  mit
Recht  ablehnen,  und  der  Gutsherr  ebenfalls  mit  Recht  verlangen, ¬
  daß  sein  Gut  entweder  gänzlich  von  der  Gemeinde  getrennt
werde,  in  sofern  der  Staat  für  künftig  alle  Verhältnisse  zwischen
ihm  und  seinen  Bauern  aufgelöset  haben  will,  oder  soll  dieß
nicht  geschehen,  daß  seinem  Gute  eine  andere  und  würdigere
Stellung  im  Gemeinde=Verbande  angewiesen  werde.
Vorschläge
zur  Ablösung  der  auf  dem  Grundeigenthum  haftenden
lästigen  Abgaben  und  Verbindlichkeiten.
Wir  haben  im  vorhergehenden  Abschnitte  gezeigt,  wie  wünschenswerth ¬
  die  Ablösung  der  gutsherrlichen  Abgaben  und
Dienste,  so  wie  die  Befreiung  des  Grundes  und  Bodens  von
allen  drückenden  und  beschränkenden  Servituten  und  Gerechtigkeiten ¬
  sowohl  für  die  Partheien,  wie  für  den  Staat  sein
wird.  Wir  wollen  uns  nunmehro  mit  der  Frage  beschäftigen
auf  welche  Weise  dieser  dringende  Wunsch  realisirt  werden
könnte.
Die  meisten  Regierungen  Deutschlands  sind  der  Befriedigung
dieses  Wunsches  dadurch  entgegen  gekommen,  daß  sie  die  frühere ¬
  Unauslöslichkeit  dieser  Verhältnisse  für  auflöslich  erklärt
und  Ablösungs=Ordnungen  erlassen  haben.  Allein  die  Wirkung
hievon  ist  bis  jetzt  nur  sehr  gering  gewesen,  und  es  scheint  auch
            
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