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Entscheidungen der Königlichen Regierung in Minden vor,
welche diese Ansicht unumwunden aussprechen.
Es liegt im lebhaftesten Interesse beider Partheien, daß
diesem Unwesen durch ein Gesetz ein Ziel gesteckt werde. Die
Gemeinden können diese Theilnahme an ihrem Eigenthume mit
Recht ablehnen, und der Gutsherr ebenfalls mit Recht verlangen, ¬
daß sein Gut entweder gänzlich von der Gemeinde getrennt
werde, in sofern der Staat für künftig alle Verhältnisse zwischen
ihm und seinen Bauern aufgelöset haben will, oder soll dieß
nicht geschehen, daß seinem Gute eine andere und würdigere
Stellung im Gemeinde=Verbande angewiesen werde.
Vorschläge
zur Ablösung der auf dem Grundeigenthum haftenden
lästigen Abgaben und Verbindlichkeiten.
Wir haben im vorhergehenden Abschnitte gezeigt, wie wünschenswerth ¬
die Ablösung der gutsherrlichen Abgaben und
Dienste, so wie die Befreiung des Grundes und Bodens von
allen drückenden und beschränkenden Servituten und Gerechtigkeiten ¬
sowohl für die Partheien, wie für den Staat sein
wird. Wir wollen uns nunmehro mit der Frage beschäftigen
auf welche Weise dieser dringende Wunsch realisirt werden
könnte.
Die meisten Regierungen Deutschlands sind der Befriedigung
dieses Wunsches dadurch entgegen gekommen, daß sie die frühere ¬
Unauslöslichkeit dieser Verhältnisse für auflöslich erklärt
und Ablösungs=Ordnungen erlassen haben. Allein die Wirkung
hievon ist bis jetzt nur sehr gering gewesen, und es scheint auch