Die Eigentumsklage.
Einleitung.
§. 1.
Gegenstand und Richtung der Untersuchung.
Die vorliegenden drei Abhandlungen sind das Ergebnis -
von Untersuchungen über die Stellung des unredlichen -
Besitzers. Die in denselben behandelten Fragen sind
zwar von einander unabhängig, stehen aber insoferne in
nahem Zusammenhang, als sie alle für die Lehre vom unredlichen -
Besitze von entscheidender Bedeutung sind.
Den Anlafs zur Untersuchung dieser Lehre hat mir
zunächst die Bereicherungslehre geboten, *) wo namentlich
die Natur der gegen den unredlichen Besitzer gerichteten
condictio fructuum consumptorum festzustellen gewesen
wäre. Dort konnte diese Frage aber nicht erledigt werden,
weil sie eine klare Auffassung des ganzen Verhältnisses des
unredlichen Besitzes voraussetzt. Was in der Literatur über
dieses Verhältnis vorliegt, sind vereinzelte Bemerkungen bei
Gelegenheit der Besprechung der Vindication, die mir nicht
vollständig und vielfach nicht zutreffend erscheinen. Es
ergab sich also die Notwendigkeit, das gesamte Material
über den unredlichen Besitz einmal von einem einheitlichen
Gesichtspunkt aus durchzuarbeiten.
Nur die Resultate dieser Durcharbeitung sind es, die
ich hier zur Darstellung bringen will. Diejenigen Punkte,
1) Vgl. Pfersche, Bereicherungsklagen (1883) S. 74, N. 4,
S. 92, 180.