Full text : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (2)

372  Drittes  Buch.  2.  Kapitel.  1.  Abschnitt.  Das  Verfahren  erster  Instanz.
bis  zur  Erledigung  des  Einspruchs  zu  vertagen50).  —  Das  Gleiche
müsste  anscheinend  auch  zu  Gunsten  des  Beklagten,  selbst  wenn  er
die  Einspruchsfrist  versäumt  haben  sollte,  bei  zugelassener  Berufung
des  Klägers  gelten:  der  Beklagte  könnte  in  der  Verhandlung  vor
dem  Berufungsgericht  den  ihm  ungünstigen  Theil  des  Urtheils  erster
Instanz  anfechten  und  eine  andere  Entscheidung  beantragen.  Zweckmässigkeitsgründe ¬
  haben  indess  die  Reichscivilprozessordnung  bewogen, ¬
  diese  Anschliessungsbefugniss  dem  Beklagten  zu  versagen“!)
Das  Versäumnissurtheil  soll  vom  Beklagten  nur  durch  Einspruch  anfechtbar -
  sein  und  dadurch  ebenfalls  erreicht  werden,  dass,  bevor  der
Prozess  vor  dem  Berufungsgericht  verhandelt  wird,  in  unterer  Instanz -
  die  Frage  geprüft  und  entschieden  werde,  ob  das  ganze,  nach
dem  Obigen  auch  vom  Kläger  anfechtbare,  Urtheil  aufrecht  zu  erhalten -
  oder  abzuändern  sei.  Demnach  ist  bei  versäumter  Einspruchsfrist -
  für  den  Beklagten  der  ihm  ungünstige  Theil  des  Versäumnissurtheils -
  unanfechtbar.  Aber,  wie  überall52),  so  auch  hier  nur  die
Entscheidung,  nicht  die  Entscheidungsgründe.  Der  Beklagte  ist  daher
in  der  Verhandlung  vor  dem  vom  Kläger  angegangenen  Berufungsgericht -
  in  keiner  Weise  gehindert,  die  Berufungsanträge  des  Klägers
zu  bekämpfen  durch  Bestreiten  von  Thatsachen,  durch  Vorbringen
von  Einreden,  obgleich  der  ihm  ungünstige  unanfechtbare  Theil  des
Versäumnissurtheils  auf  der  Annahme  des  Zugeständnisses  eben  dieser
Thatsachen  und  dem  Ausschluss  eben  dieser  Einreden  beruht.  Das
sind  nur  Entscheidungsgründe53),  die  für  den  Unterrichter  nach  der
damaligen  Prozesslage  zutreffen,  für  den  Oberrichter  aber  wegfällig
werden,  sobald  der  Beklagte  vor  ihm  erscheint  und  die  in  unterer
Instanz  versäumte  Prozesshandlung  nachholt.
§  133.
2.  Das  Versäumnissverfahren  gegen  den  Kläger.
Auch  das  Versäumnissverfahren  gegen  den  ausbleibenden  Kläger
beginnt
Vorbringen  als  zugestanden  anzunehmen
50)  CPO.  §  486.
sei,  sondern  sie  sagen  nur,  das  Gericht
5*)  CPO.  §  4822  mit  4742.  Die  zuhabe ¬
  bei  Erwägung  des  zu  fällenden  Endgelassene ¬
  Ausnahme  trifft  nicht  zu,  weil
urtheils  auszugehen  von  der  Annahme  des
das  vom  Kläger  angefochtene  Urtheil  für
Zugeständnisses  der  klägerischen  Thatden -
  Beklagten  kein  Inhäsiv-Versäumnisssachen, -
  darauf  deren  rechtliche  Erheburtheil ¬
  ist.
lichkeit  zu  prüfen,  und  nach  dem  Ergeb32) ¬
  Oben  §  79  bei  Note  19  (I,  474).
niss  zu  verurtheilen  oder  abzuweisen.53) -
  Die  mitunter  für  das  Gegentheil
Uebereinstimmend  ist  die  Entscheidung
angerufenen  Worte  in  CPO.  §  296  sagen
aber  nicht  die  Begründung  in  Seuffert
nicht,  dass  das  Gericht  entscheiden
XXXIX,  151,
soll,  dass  das  thatsächliche  mündliche
            
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