372 Drittes Buch. 2. Kapitel. 1. Abschnitt. Das Verfahren erster Instanz.
bis zur Erledigung des Einspruchs zu vertagen50). — Das Gleiche
müsste anscheinend auch zu Gunsten des Beklagten, selbst wenn er
die Einspruchsfrist versäumt haben sollte, bei zugelassener Berufung
des Klägers gelten: der Beklagte könnte in der Verhandlung vor
dem Berufungsgericht den ihm ungünstigen Theil des Urtheils erster
Instanz anfechten und eine andere Entscheidung beantragen. Zweckmässigkeitsgründe ¬
haben indess die Reichscivilprozessordnung bewogen, ¬
diese Anschliessungsbefugniss dem Beklagten zu versagen“!)
Das Versäumnissurtheil soll vom Beklagten nur durch Einspruch anfechtbar -
sein und dadurch ebenfalls erreicht werden, dass, bevor der
Prozess vor dem Berufungsgericht verhandelt wird, in unterer Instanz -
die Frage geprüft und entschieden werde, ob das ganze, nach
dem Obigen auch vom Kläger anfechtbare, Urtheil aufrecht zu erhalten -
oder abzuändern sei. Demnach ist bei versäumter Einspruchsfrist -
für den Beklagten der ihm ungünstige Theil des Versäumnissurtheils -
unanfechtbar. Aber, wie überall52), so auch hier nur die
Entscheidung, nicht die Entscheidungsgründe. Der Beklagte ist daher
in der Verhandlung vor dem vom Kläger angegangenen Berufungsgericht -
in keiner Weise gehindert, die Berufungsanträge des Klägers
zu bekämpfen durch Bestreiten von Thatsachen, durch Vorbringen
von Einreden, obgleich der ihm ungünstige unanfechtbare Theil des
Versäumnissurtheils auf der Annahme des Zugeständnisses eben dieser
Thatsachen und dem Ausschluss eben dieser Einreden beruht. Das
sind nur Entscheidungsgründe53), die für den Unterrichter nach der
damaligen Prozesslage zutreffen, für den Oberrichter aber wegfällig
werden, sobald der Beklagte vor ihm erscheint und die in unterer
Instanz versäumte Prozesshandlung nachholt.
§ 133.
2. Das Versäumnissverfahren gegen den Kläger.
Auch das Versäumnissverfahren gegen den ausbleibenden Kläger
beginnt
Vorbringen als zugestanden anzunehmen
50) CPO. § 486.
sei, sondern sie sagen nur, das Gericht
5*) CPO. § 4822 mit 4742. Die zuhabe ¬
bei Erwägung des zu fällenden Endgelassene ¬
Ausnahme trifft nicht zu, weil
urtheils auszugehen von der Annahme des
das vom Kläger angefochtene Urtheil für
Zugeständnisses der klägerischen Thatden -
Beklagten kein Inhäsiv-Versäumnisssachen, -
darauf deren rechtliche Erheburtheil ¬
ist.
lichkeit zu prüfen, und nach dem Ergeb32) ¬
Oben § 79 bei Note 19 (I, 474).
niss zu verurtheilen oder abzuweisen.53) -
Die mitunter für das Gegentheil
Uebereinstimmend ist die Entscheidung
angerufenen Worte in CPO. § 296 sagen
aber nicht die Begründung in Seuffert
nicht, dass das Gericht entscheiden
XXXIX, 151,
soll, dass das thatsächliche mündliche