Metadaten : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

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  *)  sonst  aber  eine
eine  eigenartige  Bestimmung  getroffen  zu  sein,
allgemeine,  durch  die  Verkehrssitte  gebotene  Auslegungsregel  vorzuliegen. ¬
  Dann  müssen  aber  nebenbei  die  Irrthumsregeln  principiell
zu  voller  Anwendung  gelangen,  wenn  auch  diese  Anwendung  durch
die  thatsächlichen  Verhältnisse  sehr  eingeschränkt  wird.  Als  Beispiel ¬
  diene  die  Lösung  von  Eisenbahnfahrkarten  am  Schalter  23)
Wenn  dabei  eine  Anomalie  von  Seiten  des  Fahrgastes  oder  von
Seiten  des  Beamten  vorfällt,  so  müssen  zweifellos  die  bekannten
Irrthumsregeln  angewendet  werden.  Allein  eine  Irrung  auf  Seiten
des  Fahrgastes  wird  meistens  dem  Beamten  nicht  erkennbar  werden,
da  man  die  Karten  auch  für  andere  Personen  lösen  kann  und
überhaupt  der  Verhandlung  gewöhnlich  jedes  persönliche  Moment
fehlt.  Auch  ist  zu  beachten,  dass  die  Lösung  der  Karte  erst  vollendet ¬
  ist  mit  der  Annahme  derselben  und  der  Zahlung  oder  doch
Anerkennung  des  Preises,  nicht  aber  schon  mit  der  Nennung  der
gewünschten  Karte;  es  kann  also  bis  dahin  die  bei  dem  Besteller
der  Karte  geschehene  Irrung  ohne  die  Beschränkung  der  Irrthums
regeln  verbessert  werden.  Wenn  sich  aber  ein  Fall  ergeben  sollte.
in  welchem  die  Lösung  der  Karte  wegen  eines  Irrthums  bestritten
Sie  ist  ins
werden  könnte,  so  ist  die  Bestreitung  gewiss  zuläs:
besondere  nicht  etwa  ausgeschlossen  durch  die  Bestimmung  des
deutschen  Eisenbahnbetriebs  -  Reglements  §.  9,  §.  11,  wonach  gelöste ¬
  Karten  nicht  mehr  zurückgenommen  werden.  Diese  Bestimmung ¬
  kommt  hier  nur  soweit  in  Betracht,  als  aus  technischen
Gründen  die  Rücknahme  nicht  von  dem  Beamten  am  Schalter
gefordert  werden  kann,  im  übrigen  kann  man  als  »gelöste  Kartennur ¬
  diejenigen  ansehen,  welche  giltig,  d.  h.  durch  ein  giltiges
Rechtsgeschäft  gelöst  worden  sind.  **)
Die  gleiche  Behandlung  erfährt  der  Vertragsschluss  durch
öffentliche  Versteigerung,  wobei  ebenfalls  die  Bedingnisse  regel*2*) ¬
  Eigenartig  sind  die  Vorschriften  über  die  Unzulässigkeit  gewisser
Geschäftsbedingungen  (art.  423  f.  H.  G.)  und  über  die  Höhe  der  Tarife.  Letzteres
hat  zur  Folge,  dass  bei  unrichtiger  Publicirung  des  Tarifs  (in  Folge  von  Druckfehlern) ¬
  der  Private  sich  zu  seinen  Gunsten  auf  den  genehmigten  richtigen
Tarif  unbedingt  berufen  darf  (R.  G.  VI  No.  28),  während  diese  Berufung  zu
Gunsten  der  Eisenbahn  nur  nach  Massgabe  der  Irrthumsregeln  möglich  ist.
23)  Für  das  Folgende  bleibt  es  gleich,  ob  man  hier  einfach  Kauf  der  Fahranweisung ¬
  annimmt,  oder  Abschluss  des  Transportvertrages  durch  Lösung  der
Karte,  s.  Endemann  Handbuch  III.  S.  525.
2)  Bei  Endemann  III.  S.  526  ist  die  Frage  nicht  erwähnt.
            
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