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*) sonst aber eine
eine eigenartige Bestimmung getroffen zu sein,
allgemeine, durch die Verkehrssitte gebotene Auslegungsregel vorzuliegen. ¬
Dann müssen aber nebenbei die Irrthumsregeln principiell
zu voller Anwendung gelangen, wenn auch diese Anwendung durch
die thatsächlichen Verhältnisse sehr eingeschränkt wird. Als Beispiel ¬
diene die Lösung von Eisenbahnfahrkarten am Schalter 23)
Wenn dabei eine Anomalie von Seiten des Fahrgastes oder von
Seiten des Beamten vorfällt, so müssen zweifellos die bekannten
Irrthumsregeln angewendet werden. Allein eine Irrung auf Seiten
des Fahrgastes wird meistens dem Beamten nicht erkennbar werden,
da man die Karten auch für andere Personen lösen kann und
überhaupt der Verhandlung gewöhnlich jedes persönliche Moment
fehlt. Auch ist zu beachten, dass die Lösung der Karte erst vollendet ¬
ist mit der Annahme derselben und der Zahlung oder doch
Anerkennung des Preises, nicht aber schon mit der Nennung der
gewünschten Karte; es kann also bis dahin die bei dem Besteller
der Karte geschehene Irrung ohne die Beschränkung der Irrthums
regeln verbessert werden. Wenn sich aber ein Fall ergeben sollte.
in welchem die Lösung der Karte wegen eines Irrthums bestritten
Sie ist ins
werden könnte, so ist die Bestreitung gewiss zuläs:
besondere nicht etwa ausgeschlossen durch die Bestimmung des
deutschen Eisenbahnbetriebs - Reglements §. 9, §. 11, wonach gelöste ¬
Karten nicht mehr zurückgenommen werden. Diese Bestimmung ¬
kommt hier nur soweit in Betracht, als aus technischen
Gründen die Rücknahme nicht von dem Beamten am Schalter
gefordert werden kann, im übrigen kann man als »gelöste Kartennur ¬
diejenigen ansehen, welche giltig, d. h. durch ein giltiges
Rechtsgeschäft gelöst worden sind. **)
Die gleiche Behandlung erfährt der Vertragsschluss durch
öffentliche Versteigerung, wobei ebenfalls die Bedingnisse regel*2*) ¬
Eigenartig sind die Vorschriften über die Unzulässigkeit gewisser
Geschäftsbedingungen (art. 423 f. H. G.) und über die Höhe der Tarife. Letzteres
hat zur Folge, dass bei unrichtiger Publicirung des Tarifs (in Folge von Druckfehlern) ¬
der Private sich zu seinen Gunsten auf den genehmigten richtigen
Tarif unbedingt berufen darf (R. G. VI No. 28), während diese Berufung zu
Gunsten der Eisenbahn nur nach Massgabe der Irrthumsregeln möglich ist.
23) Für das Folgende bleibt es gleich, ob man hier einfach Kauf der Fahranweisung ¬
annimmt, oder Abschluss des Transportvertrages durch Lösung der
Karte, s. Endemann Handbuch III. S. 525.
2) Bei Endemann III. S. 526 ist die Frage nicht erwähnt.