Inhaltsverzeichnis : Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 1 (1804))

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schwer die Klägerin beleidigt worden sep; aber der
eitle Vorwand, daß die Vorlegung der Briefe ein
FamilienGeheimniß verletzen hieße, habe sie abge-
halten für sie zu sprechen. Man könne aber die Be-
weife nur da nehmen - wo sie vorhanden seyen:
die Briefe selbst seyen die Beleidigung und der Be-
weiß derselben; diese eigenhändigen Briefe bewiesen
die Absicht von H.*, die Herzen ihrer Aeltern von ihr
abzuwenden, und sie selbst mit Schmach zu überhäu-
fen. Briefe dienten zudem oft zu einem gerichtlichen
Beweiß; der Schreiber fey immer verantwortlich
für ihren Inhalt, sonst könnte man ungestraft alle
Verlaumdungen verbreiten, mit der Vorsicht, sie
bloß in Briefen mirzucheilen. Er trug daher anfdie
Vernichtung des Unheils an.
Der Appellat antwortete: es fey sonderbar dem
Beleidigten das Recht absprechen zu wollen sich zu
beklagen, und einem Manne, dem der ausschweifende
Lebenswandel seines Weibes bekannt sey, dasRecht,
ihr Vorstellungen zu machen. Diese vertrauliche
Klagen, so lang sie anVerwandten gerichtet seyen, häe-
ren nichts beleidigendes; das Betragen seiner Frau
habe sie verdächtig gemacht; wäre sie unschuldig ge-
wesen ,so hätte sie von jenen Briefen nichts zu fürchten
gehabt, indem ihre Aeltern deren Inhalt gewiß aus
eigenem Interesse geheim gehalten haben würden;

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