Volltext : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

217  Eingehendere -
  Betrachtung  fordert  noch  die  Bestimmung  von
§.  1888:  »Ein  offenbarer  Rechnungsverstoss  oder  ein  Fehler,  welcher
beim  Abschluss  eines  Vergleichs  im  Summiren  oder  Abziehen
begangen  wird,  schadet  keinem  der  vertragmachenden  Theiles,
Diese  Bestimmung  lässt  die  Angabe  vermissen,  für  welche
Fülle  sie  anzuwenden  ist;  wir  können  daraus  aber  nicht  folgern.
dass  sie  unbedingt  in  allen  Fällen  anzuwenden  sei.  Da  die  Bedeutung, ¬
  welche  die  ziffermässige  Angabe  eines  Rechnungsergebnisses ¬
  in  einem  Vertrage  hat,  eine  sehr  verschiedene  sein
kann,  müssen  wir  vielmehr  sagen,  dass  §.  1388  nur  an  die  gewöhnlichsten ¬
  Fiille  denkt.  Folgende  Möglichkeiten  sind  zu  betrachten. ¬

Den  Streitpunkt  und  Gegenstand  des  Vergleichs  kann  ausnahmsweise ¬
  auch  die  Durchführung  der  Verrechnung  nach  ihrer  mathematischen ¬
  Seite  bilden:  dann  kann  ein  dabei  unterlaufener  Irrthum
den  Vergleich  nicht  entkräften.  *)
Regelmässig  aber  betrifft  und  enthält  der  Vergleichsvertrag  die
Grundsätze,  nach  welchen  die  nothwendig
werdende  Rechnung
aufzustellen  ist.  Mit  diesen  Grundsätzen  ist  aber  auch  das  von
den  Parteien  beabsichtigte  ziffermässige  Resultat  hinreichend
bestimmt  und  diese  principielle  Bestimmung  ist  natürlich  die  entscheidende. ¬
  Wenn  nun  daneben  versucht  wird,  das  Resultat  wirklich
auszurechnen  und  zilfermässig  anzugeben,  so  hat  diese  zweite
Art  der  Bestimmung  nur  die  Bedeutung  einer  demonstratio.  Und
wenn  nun  eine  auf  falscher  Rechnung  beruhende  Zisser  im  Vergleich ¬
  angeführt  wird,  so  bleibt  das  als  falsa  demonstratio
wirkungslos.  *0)
Hier  ist  auch  der  Abrechnungsvertrag  zu  erwähnen.  Es  handelt
sich  bei  demselben  darum,  eine  Reihe  von  Schuldverhältnissen  zu
constatiren  und  zu  erledigen.  Die  dispositive  Thätigkeit  der  Parteien
erstreckt  sich  natürlich  nur  auf  die  Aufstellung  der  einzelnen  Posten.
Das  Ziehen  des  Saldo  aber  ist  kein  juristischer  Act.  Das  schwebte
*)  Zeiller  IV.  78,  Nippel  IX.  57;  dagegen  unrichtig  Hasenöhrl  Il.  312.
*)  Dies  ist  m.  E.  die  einzig  mögliche  juristische  Formel  für  die  selbstverständliche ¬
  Beachtung  des  error  calculi,  die  man  meist  nur  laienhaft  anführt,
Dernburg  Pr.  pr.  r.  I.  S.  164.
            
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