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unbedingte Unterwerfung unter denselben verabredet ist,
angefochten werden kann, sobald er den Namen eines
arbitrium boni viri nicht verdient. Arbitrorum enim
genera sunt duo : unum ejusmodi, ut sive aequum sit,
sive iniquum, parere debeamus; quod observatur (d. h.
was gewöhnlich verabredet zu werden pflegt), cum ex
compromisso ad arbitrium itum est: alterum ejusmodi,
ut ad boni viri arbitrium redigi debeat, etsi nominatim
persona sit comprehensa, cujus arbitralu fiat. — In
proposita autem quaestione arbilrium viri boni existimo
sequendum esse, eo magis, quod judicium pro socio bonae ¬
fidei est. — Eben so sagt Paulus in fr. 79.: dass
das Fehlerhafte des Schiedspruchs durch den Richter,
per judicium bonae fidei, berichtigt werden könne. Folglich ¬
war der Schiedsrichter an gewisse Grundsätze gebunden, ¬
welche eben dieselben waren, denen der ordentliche ¬
Richter zu folgen hatte. Wäre nun die Verhältnissmässigkeit ¬
der Antheile mit den übernommenen Leistungen
nicht die Regel und nicht durch eben jene Grundsätze
dafür anerkannt gewesen, so hätte sie dadurch allein, dass
die Parteien ein Schiedsgericht erwählt, nicht Grundlage
der Theilung werden können. Die Ansicht, dass das Recht
sie erfordere, muss also auf das Societätsverhältniss im
Allgemeinen sich bezogen haben. Eine gesetzliche Regel,
die weder der ordentliche Richter noch ein Schiedsmann
zu befolgen hätten, ja wovon abzuweichen sogar in ihrer
Pflicht läge, wäre ein Unding; denn wenn die Parteien
einig sind, bedürfen sie keiner Auseinandersetzung durch
das Gesetz.
Der Anfrager, der das Responsum in fr. 76. veranlasste, ¬
hatte offenbar gar nicht an die Theilung nach den
Leistungen gedacht; denn er fragte so: ob er dem Aus¬