Metadaten : Treitschke, Georg Carl: ¬Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen

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unbedingte  Unterwerfung  unter  denselben  verabredet  ist,
angefochten  werden  kann,  sobald  er  den  Namen  eines
arbitrium  boni  viri  nicht  verdient.  Arbitrorum  enim
genera  sunt  duo  :  unum  ejusmodi,  ut  sive  aequum  sit,
sive  iniquum,  parere  debeamus;  quod  observatur  (d.  h.
was  gewöhnlich  verabredet  zu  werden  pflegt),  cum  ex
compromisso  ad  arbitrium  itum  est:  alterum  ejusmodi,
ut  ad  boni  viri  arbitrium  redigi  debeat,  etsi  nominatim
persona  sit  comprehensa,  cujus  arbitralu  fiat.  —  In
proposita  autem  quaestione  arbilrium  viri  boni  existimo
sequendum  esse,  eo  magis,  quod  judicium  pro  socio  bonae ¬
  fidei  est.  —  Eben  so  sagt  Paulus  in  fr.  79.:  dass
das  Fehlerhafte  des  Schiedspruchs  durch  den  Richter,
per  judicium  bonae  fidei,  berichtigt  werden  könne.  Folglich ¬
  war  der  Schiedsrichter  an  gewisse  Grundsätze  gebunden, ¬
  welche  eben  dieselben  waren,  denen  der  ordentliche ¬
  Richter  zu  folgen  hatte.  Wäre  nun  die  Verhältnissmässigkeit ¬
  der  Antheile  mit  den  übernommenen  Leistungen
nicht  die  Regel  und  nicht  durch  eben  jene  Grundsätze
dafür  anerkannt  gewesen,  so  hätte  sie  dadurch  allein,  dass
die  Parteien  ein  Schiedsgericht  erwählt,  nicht  Grundlage
der  Theilung  werden  können.  Die  Ansicht,  dass  das  Recht
sie  erfordere,  muss  also  auf  das  Societätsverhältniss  im
Allgemeinen  sich  bezogen  haben.  Eine  gesetzliche  Regel,
die  weder  der  ordentliche  Richter  noch  ein  Schiedsmann
zu  befolgen  hätten,  ja  wovon  abzuweichen  sogar  in  ihrer
Pflicht  läge,  wäre  ein  Unding;  denn  wenn  die  Parteien
einig  sind,  bedürfen  sie  keiner  Auseinandersetzung  durch
das  Gesetz.
Der  Anfrager,  der  das  Responsum  in  fr.  76.  veranlasste, ¬
  hatte  offenbar  gar  nicht  an  die  Theilung  nach  den
Leistungen  gedacht;  denn  er  fragte  so:  ob  er  dem  Aus¬
            
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