Inhaltsverzeichnis : Isay, Hermann: ¬Die Geschäftsführung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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Auch  hier,  wo  der  Gestor  im  Auftrage  des  Ehemanns  sowohl
dessen  Geschäfte  als  Geschäfte  der  Frau  besorgt  hat,  entsteht  die  obligatio ¬
  negotii  gesti  hinsichtlich  der  letzteren  lediglich  zwischen  ihm
und  der  Frau.
Um  eine  Kollision  zweier  Interessen  könnte  es  sich  dagegen
in  folgender  Stelle  handeln*):
Fr.  3  §  11  D.  de  neg.  gest.  (3,  5)  (Ulpian.):  Apud  Marcellum  libro  secundo ¬
  digestorum  quaeritur,  si,  cum  proposuissem  negotia  Titii
gerere,  tu  mihi  mandaveris  ut  geram,  an  utraque  actione  uti  possim?
et  ego  puto  utramque  locum  habere.  quemadmodum  ipse  Marcellus
scribit,  si  fideiussorem  accepero  negotia  gesturus:  nam  et  hic  dicit
adversus  utrumque  esse  actionem.
der  Stelle  beweist,  ein
Danach  wäre  hier,  wie  der  Ausgang
solcher  einen  andern  benegotiorum ¬
  gestor  anzunehmen,  der  als
auftragt,  im  Interesse  des  Dominus  thätig  zu  sein,  also  um  einen
Fall  der  obigen  ersten  Reihe.  Die  obligatio  negotii  gesti  entstände ¬
  alsdann  zwischen  dem  Gestor  und  den  Trägern  des  objektiv.
wie  des  subjektiv  bestimmten  Interesses.
Windscheid  2)  hat  dem  gegenüber  die  Ansicht  vertreten,  der
Geschäftsführer,  der  lediglich  im  Hinblick  auf  den  erteilten  Auftrag
berechthätig ¬
  werde,  sei  auch  lediglich  gegenüber  dem  Auftraggeber
werde  ihm  auch  ein  Ertigt ¬
  und  verpflichtet  und  nur  im  Notfall
satzanspruch  gegen  denjenigen  gegeben,  in  dessen  Angelegenheiten  er
thätig  geworden  sei,  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn  er  es  übernommen ¬
  habe,  demselben  etwas  ihm  vom  Auftraggeber  UebergebeIch ¬
  habe  das  Bedenken
1)  Ganz  zweifellos  ist  mir  die  Stelle  nicht.
daß  es  sich  hier  in  Wahrheit  gegen  den  Mandatar  nicht  um  einen  Anspruch
aus  der  Gestion,  sondern  um  einen  solchen  aus  dem  Mandatsvertrage  handelt.
Die  Wendung:  cum  proposuissem  negotia  Titii  gerere  muß  nämlich  zu  der
Frage  Veranlassung  geben,  welche  Bedeutung  der  Bericht  dieses  Umstandes
haben  soll.  Ob  der  Gestor  einmal  damit  umging,  die  Verwaltung  der  Geschäfte
des  Titius  zu  übernehmen,  kann  an  sich  gegenüber  der  Thatsache,  daß  er  sie
wirklich  übernommen  hat,  nicht  weiter  von  Belang  sein.  Erklärlich  wird  die
Betonung  dieses  Momentes  jedoch,  wenn  wir  in  dem  Mandat  den  Faktor
hinzukommen  sehen,  der  den  Zögernden  zur  Uebernahme  bestimmt;  das  Mandat
wäre  alsdann,  wie  auch  in  zahlreichen  andern  Fällen,  Garantievertrag;
wie  denn  auch  am  Schlusse  der  Stelle  ausdrücklich  auf  einen  solchen  exemplifiziert
wird.  Der  Anspruch  des  Gestors  in  fr.  3  §  11  gegen  den  Mandanten  wäre
danach  kein  Anspruch  aus  der  Gestion,  sondern  aus  dem  Garantievertrage,  er
ginge  daher  auch  nicht  auf  Ersatz  seiner  Aufwendungen,  sondern  auf  Schadloshaltung. ¬
  (Vgl.  hierzu  v.  Tuhr,  Actio  de  in  rem  verso,  S.  34  ff.)
2)  Pand.  II,  §  431  zu  Note  5  und  6.
            
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