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Auch hier, wo der Gestor im Auftrage des Ehemanns sowohl
dessen Geschäfte als Geschäfte der Frau besorgt hat, entsteht die obligatio ¬
negotii gesti hinsichtlich der letzteren lediglich zwischen ihm
und der Frau.
Um eine Kollision zweier Interessen könnte es sich dagegen
in folgender Stelle handeln*):
Fr. 3 § 11 D. de neg. gest. (3, 5) (Ulpian.): Apud Marcellum libro secundo ¬
digestorum quaeritur, si, cum proposuissem negotia Titii
gerere, tu mihi mandaveris ut geram, an utraque actione uti possim?
et ego puto utramque locum habere. quemadmodum ipse Marcellus
scribit, si fideiussorem accepero negotia gesturus: nam et hic dicit
adversus utrumque esse actionem.
der Stelle beweist, ein
Danach wäre hier, wie der Ausgang
solcher einen andern benegotiorum ¬
gestor anzunehmen, der als
auftragt, im Interesse des Dominus thätig zu sein, also um einen
Fall der obigen ersten Reihe. Die obligatio negotii gesti entstände ¬
alsdann zwischen dem Gestor und den Trägern des objektiv.
wie des subjektiv bestimmten Interesses.
Windscheid 2) hat dem gegenüber die Ansicht vertreten, der
Geschäftsführer, der lediglich im Hinblick auf den erteilten Auftrag
berechthätig ¬
werde, sei auch lediglich gegenüber dem Auftraggeber
werde ihm auch ein Ertigt ¬
und verpflichtet und nur im Notfall
satzanspruch gegen denjenigen gegeben, in dessen Angelegenheiten er
thätig geworden sei, mit Ausnahme des Falles, wenn er es übernommen ¬
habe, demselben etwas ihm vom Auftraggeber UebergebeIch ¬
habe das Bedenken
1) Ganz zweifellos ist mir die Stelle nicht.
daß es sich hier in Wahrheit gegen den Mandatar nicht um einen Anspruch
aus der Gestion, sondern um einen solchen aus dem Mandatsvertrage handelt.
Die Wendung: cum proposuissem negotia Titii gerere muß nämlich zu der
Frage Veranlassung geben, welche Bedeutung der Bericht dieses Umstandes
haben soll. Ob der Gestor einmal damit umging, die Verwaltung der Geschäfte
des Titius zu übernehmen, kann an sich gegenüber der Thatsache, daß er sie
wirklich übernommen hat, nicht weiter von Belang sein. Erklärlich wird die
Betonung dieses Momentes jedoch, wenn wir in dem Mandat den Faktor
hinzukommen sehen, der den Zögernden zur Uebernahme bestimmt; das Mandat
wäre alsdann, wie auch in zahlreichen andern Fällen, Garantievertrag;
wie denn auch am Schlusse der Stelle ausdrücklich auf einen solchen exemplifiziert
wird. Der Anspruch des Gestors in fr. 3 § 11 gegen den Mandanten wäre
danach kein Anspruch aus der Gestion, sondern aus dem Garantievertrage, er
ginge daher auch nicht auf Ersatz seiner Aufwendungen, sondern auf Schadloshaltung. ¬
(Vgl. hierzu v. Tuhr, Actio de in rem verso, S. 34 ff.)
2) Pand. II, § 431 zu Note 5 und 6.