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Dagegen ist es
1) eine ganz besondere Ausnahme, wenn derjenige, welcher
ein einzelnes Mitglied des Oberappellations-Gerichts wegen
vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflicht auf Entschädigung in
Anspruch nehmen will, bei dem Landesherrn, von welchem jenes
Mitglied seine Bestallung empfangen hat, mit bescheinigter
Darlegung der Anschuldigungsgründe, auf Eröffnung des Rechtsweges ¬
gegen dasselbe oder dessen bereicherte Erben antragen muß,
falls nicht des Punctes halber bereits eine Untersuchung eingeleitet ¬
ist und der Kläger seinen Anspruch hiebei an- und ausführen ¬
will. Die Landesherrschaft wird sodann das Erachten
der zunächst versammelten Visitations-Behörde vornehmen und
darauf, dem Befinden nach, die für den Angeschuldigten zu12) ¬
ständige Justiz=Canzlei zur Annahme der Klage ermächtigen
Auch hat
2) die Regierung einmal verfügt, daß ein Post=Officiant in
einer Post=Angelegenheit allein und für sich selbst Processe nicht
führen dürfe, die Justiz-Canzlei daher denjenigen, welcher in
Postsachen gegen einen Postbedienten klagen sollte, zur zuvorigen
Erwirkung eines Cammer=Procurators zu verweisen habe 13)
V. Hat die Regel, daß zu Klagen gegen die der Regierung
nachgesetzten fürstlichen Behörden die vorherige Erwirkung eines
Anwaldes nothwendig sei, keine Ausnahme?
Grundgesetzlich ist das Großherzogliche Forst- und JagdCollegium ¬
bei Differenzen über die Jagdgerechtigkeit angewiesen
darüber vor dem Hof- und Landgerichte in gehöriger Ordnung
Recht zu geben und zu nehmen *), und ebenso sind grundgesetzlich ¬
die Großherzoglichen Beamten schuldig, alle und jede
dingliche oder persönliche Klagen, welche die unter ihre Administration ¬
gestellten Ortschaften angehen oder aus der ihnen über— ¬
12) Revidirte O. A. G. O. § 26.
13) Reser. v. 23. Febr. 1791 (Schr. l. 2. S. 235. P. G. I. S. 288.
W. G. III. S. 219).
13) L. G. G. E. V. § 303. Mit dem Aufhören des Land- und Hofgerichts ¬
ist die Bestimmung nicht gefallen, vielmehr sind in Gemäßheit ¬
des § 17 Nr 4 der Publ. V. jetzt alle drei Canzleien competent.