thumbs : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (1)

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Dagegen  ist  es
1)  eine  ganz  besondere  Ausnahme,  wenn  derjenige,  welcher
ein  einzelnes  Mitglied  des  Oberappellations-Gerichts  wegen
vorsätzlicher  Verletzung  seiner  Amtspflicht  auf  Entschädigung  in
Anspruch  nehmen  will,  bei  dem  Landesherrn,  von  welchem  jenes
Mitglied  seine  Bestallung  empfangen  hat,  mit  bescheinigter
Darlegung  der  Anschuldigungsgründe,  auf  Eröffnung  des  Rechtsweges ¬
  gegen  dasselbe  oder  dessen  bereicherte  Erben  antragen  muß,
falls  nicht  des  Punctes  halber  bereits  eine  Untersuchung  eingeleitet ¬
  ist  und  der  Kläger  seinen  Anspruch  hiebei  an-  und  ausführen ¬
  will.  Die  Landesherrschaft  wird  sodann  das  Erachten
der  zunächst  versammelten  Visitations-Behörde  vornehmen  und
darauf,  dem  Befinden  nach,  die  für  den  Angeschuldigten  zu12) ¬

ständige  Justiz=Canzlei  zur  Annahme  der  Klage  ermächtigen
Auch  hat
2)  die  Regierung  einmal  verfügt,  daß  ein  Post=Officiant  in
einer  Post=Angelegenheit  allein  und  für  sich  selbst  Processe  nicht
führen  dürfe,  die  Justiz-Canzlei  daher  denjenigen,  welcher  in
Postsachen  gegen  einen  Postbedienten  klagen  sollte,  zur  zuvorigen
Erwirkung  eines  Cammer=Procurators  zu  verweisen  habe  13)
V.  Hat  die  Regel,  daß  zu  Klagen  gegen  die  der  Regierung
nachgesetzten  fürstlichen  Behörden  die  vorherige  Erwirkung  eines
Anwaldes  nothwendig  sei,  keine  Ausnahme?
Grundgesetzlich  ist  das  Großherzogliche  Forst-  und  JagdCollegium ¬
  bei  Differenzen  über  die  Jagdgerechtigkeit  angewiesen
darüber  vor  dem  Hof-  und  Landgerichte  in  gehöriger  Ordnung
Recht  zu  geben  und  zu  nehmen  *),  und  ebenso  sind  grundgesetzlich ¬
  die  Großherzoglichen  Beamten  schuldig,  alle  und  jede
dingliche  oder  persönliche  Klagen,  welche  die  unter  ihre  Administration ¬
  gestellten  Ortschaften  angehen  oder  aus  der  ihnen  über— ¬

12)  Revidirte  O.  A.  G.  O.  §  26.
13)  Reser.  v.  23.  Febr.  1791  (Schr.  l.  2.  S.  235.  P.  G.  I.  S.  288.
W.  G.  III.  S.  219).
13)  L.  G.  G.  E.  V.  §  303.  Mit  dem  Aufhören  des  Land-  und  Hofgerichts ¬
  ist  die  Bestimmung  nicht  gefallen,  vielmehr  sind  in  Gemäßheit ¬
  des  §  17  Nr  4  der  Publ.  V.  jetzt  alle  drei  Canzleien  competent.
            
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