Einführungsgesetz zum B.G.B. I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
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c) Hinsichtlich der Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten in vermögensrechtlicher ¬
Beziehung greift das Statut unseres Artikels nicht Platz, auch wenn es sich
um die besonderen Rechtsfolgen der Schuldigerklärung des einen oder anderen Ehegatten ¬
handelt, § 1478 B.G.B. In Ansehung dieser vermögensrechtlichen Wirkungen
ist vielmehr das Statut des Art. 15 maßgebend, da nicht spezielle Wirkungen der
Scheidung, sondern der Auflösung der Ehe im Allgemeinen regelmäßig in Frage stehen,
cf. Art. 201 Note 3 c.
d) Hinsichtlich Rechtsverhältnisse zu den gemeinschaftlichen Kindern greift das
Statut unseres Artikels insoweit jedenfalls Platz, als es sich a) um die Sorge für die
Also insbesondere hinsichtlich des Rechtes zur
Person derselben handelt, § 1635.
Kindererziehung, arg. Art. 206, ck. u. a. Seuffert XXXVIII Nr. 1, XV Nr. 293,
cf. aber Anm. zu Art. 19 Bem. 4 a, ferner Art. 201 Note 3 b. A. Mein. Planck
S. 58
Allein wenn auch das B.G.B den § 1635 nicht speziell in dem Abschnitt
über Scheidung abhandelt, so geht doch aus Art. 206 E.G. hervor, daß der Gesetzgeber
diese Wirkungen als selbständige Wirkungen der Scheidung behandeln will. Denn
für die Uebergangszeit werden sie ausdrücklich dem für die Scheidung maßgebenden
zeitlichen Statut untergeordnet. Wie hier auch Niemeyer Int.Priv. S. 155.
8) Nicht dagegen greift das vorliegende Statut Platz, soweit es sich um die Unterhaltspflicht ¬
gegenüber diesen Kindern, §§ 1601 bis 1603, handelt. Denn diese ist
nicht ein Ausfluß der Ehe und bezw. Ehescheidung, sondern der Verwandtschaft, cl.
Mot. IV 628—630. Ebenso nicht hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen
zu den Kindern, da auch diese durch die Scheidung nicht alterirt werden. Hier ist
allenthalben das Statut des Art. 19 maßgebend. Soweit aber freilich nach dem
Personalstatut zur Zeit der Ehescheidungsklage auch diese Wirkungen als spezielle
Zirkungen der Ehescheidung behandelt werden, ek. z. B. das französische Recht, Mot. IV
S. 622 ff., ck. ferner § 1585 B.G.B., wird auch hier das Statut des Art. 17 vorgehen ¬
müssen, ef. Art. 201 Note 3 b.
e) Hinsichtlich der Fähigkeit zur Wiederverheirathung ist ebenfalls das Statut
des vorliegenden Artikels maßgebend. Dies folgt schon aus der Anerkennung der
ausländischen Scheidungsurtheile. Die Frage ist im Uebrigen bestritten, ek. Gierkel
S. 237 Anm. 91. Das Statut des Art. 13 wird aber jedenfalls insofern maßgebend
sein müssen, als den Inländern, welche unter der Herrschaft eines früheren Personalstatuts ¬
nur die Trennung von Tisch und Bett erlangt haben, gestattet sein muß, das
Trennungsurteil in Gemäßheit des § 1576 in ein Scheidungsurtheil umzuwandeln,
ck. v. Bar, Lehrb. S. 80.
5. Zuständiges Ehescheidungsgericht ist gemäß § 606 Abs. 1 C.P.O. ausschließlich ¬
das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, und zwar gleichmäßig für In- und Ausländer. Hiervon enthält eine Ausnahme:
a) Abs. 2 des § 606 dahin, daß, insoweit als nach dem vorliegenden Art. 17
das deutsche Ehescheidungsrecht darüber hinaus materiell zuständig ist (also wenn der
deutsche Ehemann [Abs. 1] keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat, wenn
nur der Ehemann die Reichsangehörigkeit verloren hat [Abs. 3), wenn beide Ehegatten ¬
die Reichsangehörigkeit verloren haben und der Ehemann keine neue Staatsangehörigkeit ¬
begründet hat [Art. 29)), ein inländischer Gerichtsstand eröffnet wird,
wenn auch nicht als ausschließlicher, nämlich der letzte Wohnsitz bezw. nach näherer
Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 die Hauptstadt des Heimathstaates.
b) Abs. 4 des § 606 dahin, daß der gemäß Abs. 1 im Inlande auch für Ausländer ¬
begründete Gerichtsstand nur Platz greift, wenn diese Zuständigkeit auch nach
ausländischem Prozeßrecht begründet ist. Diese letztere Bestimmung ist geschaffen, um
den aus der Nichtanerkennung inländischer Scheidungsurtheile im Auslande resultirenden ¬
Unzuträglichkeiten zu steuern.
Anerkennung ausländischer Scheidungsurtheile. Die Anerkennung eines
ausländischen Scheidungsurtheils ist gemäß § 328 C.P.O. im Inlande ausgeschlossen,
wenn das ausländische Gericht gemäß § 606 Abs. 1 C.P.O. nicht zuständig war,
wenn das angewandte materielle Recht gemäß dem Grundsatz des vorliegenden Art. 17
nicht zuständig war, wenn die Anerkennung gegen die guten Sitten oder den Zweck
des deutschen Gesetzes verstoßen würde. (Nicht erforderlich ist die verbürgte Gegenseitigkeit: ¬
Schlußsatz des § 328, cl. aber Art. 31 E.G.) Hinsichtlich der Grundsätze,
welche in unseren Nachbarstaaten für die Anerkennung ausländischer Scheidungsurtheile ¬
gelten, ck. A. Mariolle in Böhms Zeitschr. VII (1898) S. 138 ff.