Volltext : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Einführungsgesetz  zum  B.G.B.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.
54
c)  Hinsichtlich  der  Auseinandersetzung  geschiedener  Ehegatten  in  vermögensrechtlicher ¬
  Beziehung  greift  das  Statut  unseres  Artikels  nicht  Platz,  auch  wenn  es  sich
um  die  besonderen  Rechtsfolgen  der  Schuldigerklärung  des  einen  oder  anderen  Ehegatten ¬
  handelt,  §  1478  B.G.B.  In  Ansehung  dieser  vermögensrechtlichen  Wirkungen
ist  vielmehr  das  Statut  des  Art.  15  maßgebend,  da  nicht  spezielle  Wirkungen  der
Scheidung,  sondern  der  Auflösung  der  Ehe  im  Allgemeinen  regelmäßig  in  Frage  stehen,
cf.  Art.  201  Note  3  c.
d)  Hinsichtlich  Rechtsverhältnisse  zu  den  gemeinschaftlichen  Kindern  greift  das
Statut  unseres  Artikels  insoweit  jedenfalls  Platz,  als  es  sich  a)  um  die  Sorge  für  die
Also  insbesondere  hinsichtlich  des  Rechtes  zur
Person  derselben  handelt,  §  1635.
Kindererziehung,  arg.  Art.  206,  ck.  u.  a.  Seuffert  XXXVIII  Nr.  1,  XV  Nr.  293,
cf.  aber  Anm.  zu  Art.  19  Bem.  4  a,  ferner  Art.  201  Note  3  b.  A.  Mein.  Planck
S.  58
Allein  wenn  auch  das  B.G.B  den  §  1635  nicht  speziell  in  dem  Abschnitt
über  Scheidung  abhandelt,  so  geht  doch  aus  Art.  206  E.G.  hervor,  daß  der  Gesetzgeber
diese  Wirkungen  als  selbständige  Wirkungen  der  Scheidung  behandeln  will.  Denn
für  die  Uebergangszeit  werden  sie  ausdrücklich  dem  für  die  Scheidung  maßgebenden
zeitlichen  Statut  untergeordnet.  Wie  hier  auch  Niemeyer  Int.Priv.  S.  155.
8)  Nicht  dagegen  greift  das  vorliegende  Statut  Platz,  soweit  es  sich  um  die  Unterhaltspflicht ¬
  gegenüber  diesen  Kindern,  §§  1601  bis  1603,  handelt.  Denn  diese  ist
nicht  ein  Ausfluß  der  Ehe  und  bezw.  Ehescheidung,  sondern  der  Verwandtschaft,  cl.
Mot.  IV  628—630.  Ebenso  nicht  hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Beziehungen
zu  den  Kindern,  da  auch  diese  durch  die  Scheidung  nicht  alterirt  werden.  Hier  ist
allenthalben  das  Statut  des  Art.  19  maßgebend.  Soweit  aber  freilich  nach  dem
Personalstatut  zur  Zeit  der  Ehescheidungsklage  auch  diese  Wirkungen  als  spezielle
Zirkungen  der  Ehescheidung  behandelt  werden,  ek.  z.  B.  das  französische  Recht,  Mot.  IV
S.  622  ff.,  ck.  ferner  §  1585  B.G.B.,  wird  auch  hier  das  Statut  des  Art.  17  vorgehen ¬
  müssen,  ef.  Art.  201  Note  3  b.
e)  Hinsichtlich  der  Fähigkeit  zur  Wiederverheirathung  ist  ebenfalls  das  Statut
des  vorliegenden  Artikels  maßgebend.  Dies  folgt  schon  aus  der  Anerkennung  der
ausländischen  Scheidungsurtheile.  Die  Frage  ist  im  Uebrigen  bestritten,  ek.  Gierkel
S.  237  Anm.  91.  Das  Statut  des  Art.  13  wird  aber  jedenfalls  insofern  maßgebend
sein  müssen,  als  den  Inländern,  welche  unter  der  Herrschaft  eines  früheren  Personalstatuts ¬
  nur  die  Trennung  von  Tisch  und  Bett  erlangt  haben,  gestattet  sein  muß,  das
Trennungsurteil  in  Gemäßheit  des  §  1576  in  ein  Scheidungsurtheil  umzuwandeln,
ck.  v.  Bar,  Lehrb.  S.  80.
5.  Zuständiges  Ehescheidungsgericht  ist  gemäß  §  606  Abs.  1  C.P.O.  ausschließlich ¬
  das  Landgericht,  bei  welchem  der  Ehemann  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
hat,  und  zwar  gleichmäßig  für  In-  und  Ausländer.  Hiervon  enthält  eine  Ausnahme:
a)  Abs.  2  des  §  606  dahin,  daß,  insoweit  als  nach  dem  vorliegenden  Art.  17
das  deutsche  Ehescheidungsrecht  darüber  hinaus  materiell  zuständig  ist  (also  wenn  der
deutsche  Ehemann  [Abs.  1]  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inlande  hat,  wenn
nur  der  Ehemann  die  Reichsangehörigkeit  verloren  hat  [Abs.  3),  wenn  beide  Ehegatten ¬
  die  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  der  Ehemann  keine  neue  Staatsangehörigkeit ¬
  begründet  hat  [Art.  29)),  ein  inländischer  Gerichtsstand  eröffnet  wird,
wenn  auch  nicht  als  ausschließlicher,  nämlich  der  letzte  Wohnsitz  bezw.  nach  näherer
Maßgabe  des  §  15  Abs.  1  Satz  2,  3  die  Hauptstadt  des  Heimathstaates.
b)  Abs.  4  des  §  606  dahin,  daß  der  gemäß  Abs.  1  im  Inlande  auch  für  Ausländer ¬
  begründete  Gerichtsstand  nur  Platz  greift,  wenn  diese  Zuständigkeit  auch  nach
ausländischem  Prozeßrecht  begründet  ist.  Diese  letztere  Bestimmung  ist  geschaffen,  um
den  aus  der  Nichtanerkennung  inländischer  Scheidungsurtheile  im  Auslande  resultirenden ¬
  Unzuträglichkeiten  zu  steuern.
Anerkennung  ausländischer  Scheidungsurtheile.  Die  Anerkennung  eines
ausländischen  Scheidungsurtheils  ist  gemäß  §  328  C.P.O.  im  Inlande  ausgeschlossen,
wenn  das  ausländische  Gericht  gemäß  §  606  Abs.  1  C.P.O.  nicht  zuständig  war,
wenn  das  angewandte  materielle  Recht  gemäß  dem  Grundsatz  des  vorliegenden  Art.  17
nicht  zuständig  war,  wenn  die  Anerkennung  gegen  die  guten  Sitten  oder  den  Zweck
des  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde.  (Nicht  erforderlich  ist  die  verbürgte  Gegenseitigkeit: ¬
  Schlußsatz  des  §  328,  cl.  aber  Art.  31  E.G.)  Hinsichtlich  der  Grundsätze,
welche  in  unseren  Nachbarstaaten  für  die  Anerkennung  ausländischer  Scheidungsurtheile ¬
  gelten,  ck.  A.  Mariolle  in  Böhms  Zeitschr.  VII  (1898)  S.  138  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer