Objekt : Pfeiffer, Burkhard Wilhelm: ¬Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Richteramtes

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157.  Mittelst  Reichskammergerichts=Decrets  vom  7.  Sept.
1789  wurde  auf  ein  gegen  die  gräflich  Solms-Laubachsche  Regierungscanzlei ¬
  angebrachtes  Gesuch  um  ein  Mandatum  de  exequendo ¬
  proprias  sententias  in  rem  iudicatam  prolapsas,  verfügt, ¬
  daß  der  Nachsuchende  bei  der  Canzlei  selbst,  „welche  ihm
schleunige  Justiz  angedeihen  zu  lassen  habe",  um
Vollstreckung  des  Urtheils  behörig  nachzusuchen  habe;  zugleich ¬
  auch  „der  gräflichen  Vormundschaft,  sich  für  die  Zukunft
in  Justizsachen  aller  Cabinets=Entscheidungen,  bei  Vermeidung ¬
  sonst  unsausbleiblich  fiscalischer  Ahndung,  zu  enthalten, ¬
  nachdrucksamst  hiermit  anbefohlen"  76)
158.  Unter  den  Reichskammergerichts-Erkenntnissen,  mittelst
deren  nach  v.  Schelhaß's  Bemerkung,  den  „gewöhnlichen
Schlichen,  wodurch  die  Regierungen  den  Unterthanen  den  Weg
an  die  Reichsgerichte  zu  versperren  suchten",  namentlich  Untersagung ¬
  von  Zusammenkünften  zur  Berathung  und  Ausstellung ¬
  eines  Syndicats,  Annahme  eines  ausländischen  Advocaten, ¬
  Aufnahme  von  Geld  zu  den  Proceßkosten,  entführt ¬
  derselbe  insbesondere  ein  solches
gegengewirkt  wurde"
vom  9.  Mai  1791,  wodurch  überdieß  der  fürstlichen  Regierung
„die  dagegen  gemachten  Hindernisse  angemessenst  verwiesen  wurden", ¬
  an  78)
159.  Als  gegen  ein  Erkenntniß  des  kaiserlichen  Landgerichts ¬
  zu  Bar  die  Appellation  an  das  Reichskammergericht  eingewendet ¬
  worden,  Jenes  aber  behauptete,  daß  der  Appellationszug
von  ihm  an  das  fürstlich  Fürstenbergsche  Hofgericht  gehe,  wurde
in  Gemäßheit  eines  Reichshofraths-Beschlusses  vom  24.  Mai
1791  dem  Fürsten  von  Fürstenberg  rescribirt:  S.  kais.  Maj.
hätten  mißfälligst  wahrgenommen,  wie  das  gedachte  Landgericht  den
76)  Schick  a.  a.  O.  Anh.  Nr.  9.  S.  210.
77)  v.  Schelhaß  a.  a.  O.  S.  130  ff.
78)  a.  a.  O.  S.  162.
            
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