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Gericht die Gesellschaft ohne besondere Vollmacht der Gesellschafter ¬
zu vertreten.
Um das Letztere zu bewirken, bedarf es überall keiner Beihilfe
der Staatsgewalt, sondern es können, wie oben §. 25 gezeigt ist,
einfache Gesellschaften gar wohl ihre Direktionen zur Vertretung
der Gesellschafter in allen vorkommenden gerichtlichen Angelegenbeiten, ¬
namentlich auch zu Abschließung von Vergleichen und zur Vornahme ¬
derjenigen Prozeßhandlungen, welche Vergleichsnatur haben,
ermächtigen. Mit vollem Rechte hat darum der Civilsenat des
Königl. Obertribunales, wie er in seinem Berichte vom 14. Oktober
1845 anführt, in Prozessen anonymer, vom Staate nicht genehmigter
Gesellschaften die Direktionen ohne Vollmacht der einzelnen Theilhaber ¬
für die Gesellschafter handeln lassen, so oft die Direktionen
dazu nach den Gesellschaftsstatuten befugt waren.
Was die beschränkte Haftverbindlichkeit anlangt, so halte ich
die Ansicht Mittermaier's (Grundsätze des teutschen Privatrechts.
Bd. II. §. 557. p. 748. 6te Ausgabe), daß gemeinrechtlich anonhme ¬
Gesellschaften, welche in ihren Statuten eine solche Beschränkung ¬
der Haftverbindlichkeit festsetzen, hiezu einer Bestätigung durch
die Staatsgewalt nicht bedürfen, für die richtige, und glaube, daß
das Gleiche für das Würtembergische Recht gelte, weil der
Würtembergische Gesetzgeber nirgends die Nothwendigkeit einer
solchen Bestätigung ausgesprochen hat. Da jedoch die Frage sehr
bestritten ist, und namentlich der Civilsenat des Königl. Obertribunales ¬
sich für die Mittermayer'sche Ansicht nur unter einer Beschränkung ¬
erklärt hat, so ist das Bedürfniß einer Abhilfe dieser
Rechtsunsicherheit nicht zu verkennen. Allein das von dem Ministerium ¬
des Innern gewählte Mittel der Ertheilung der juristischen
Persönlichkeit an die Aktiengesellschaft ist ein ganz verfehltes, die
Maschinenfabrik in Eßlingen kann ihrer Natur nach keine juristische
Person sein, und wäre dies je möglich, so ist ja in der Lehre von
den juristischen Personen ebenfalls fast Alles bestritten; um daher
die Aktiengesellschaft vor Einer Streitfrage zu bewahren, wäre sie
nun einer Masse anderer ausgesetzt. Das einzige genügende Abbilfemittel ¬
ist eine Entscheidung jener Streitfrage durch einen Akt der
Gesetzgebung.
In den dürftigen Statuten der Aktiengesellschaft für die Dampfund ¬
Ruderschifffahrt auf der Donau ist zwar eine-klare Zurück¬