Volltext : Pfeifer, Carl: ¬Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und würtembergischem Rechte

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Gericht  die  Gesellschaft  ohne  besondere  Vollmacht  der  Gesellschafter ¬
  zu  vertreten.
Um  das  Letztere  zu  bewirken,  bedarf  es  überall  keiner  Beihilfe
der  Staatsgewalt,  sondern  es  können,  wie  oben  §.  25  gezeigt  ist,
einfache  Gesellschaften  gar  wohl  ihre  Direktionen  zur  Vertretung
der  Gesellschafter  in  allen  vorkommenden  gerichtlichen  Angelegenbeiten, ¬
  namentlich  auch  zu  Abschließung  von  Vergleichen  und  zur  Vornahme ¬
  derjenigen  Prozeßhandlungen,  welche  Vergleichsnatur  haben,
ermächtigen.  Mit  vollem  Rechte  hat  darum  der  Civilsenat  des
Königl.  Obertribunales,  wie  er  in  seinem  Berichte  vom  14.  Oktober
1845  anführt,  in  Prozessen  anonymer,  vom  Staate  nicht  genehmigter
Gesellschaften  die  Direktionen  ohne  Vollmacht  der  einzelnen  Theilhaber ¬
  für  die  Gesellschafter  handeln  lassen,  so  oft  die  Direktionen
dazu  nach  den  Gesellschaftsstatuten  befugt  waren.
Was  die  beschränkte  Haftverbindlichkeit  anlangt,  so  halte  ich
die  Ansicht  Mittermaier's  (Grundsätze  des  teutschen  Privatrechts.
Bd.  II.  §.  557.  p.  748.  6te  Ausgabe),  daß  gemeinrechtlich  anonhme ¬
  Gesellschaften,  welche  in  ihren  Statuten  eine  solche  Beschränkung ¬
  der  Haftverbindlichkeit  festsetzen,  hiezu  einer  Bestätigung  durch
die  Staatsgewalt  nicht  bedürfen,  für  die  richtige,  und  glaube,  daß
das  Gleiche  für  das  Würtembergische  Recht  gelte,  weil  der
Würtembergische  Gesetzgeber  nirgends  die  Nothwendigkeit  einer
solchen  Bestätigung  ausgesprochen  hat.  Da  jedoch  die  Frage  sehr
bestritten  ist,  und  namentlich  der  Civilsenat  des  Königl.  Obertribunales ¬
  sich  für  die  Mittermayer'sche  Ansicht  nur  unter  einer  Beschränkung ¬
  erklärt  hat,  so  ist  das  Bedürfniß  einer  Abhilfe  dieser
Rechtsunsicherheit  nicht  zu  verkennen.  Allein  das  von  dem  Ministerium ¬
  des  Innern  gewählte  Mittel  der  Ertheilung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  die  Aktiengesellschaft  ist  ein  ganz  verfehltes,  die
Maschinenfabrik  in  Eßlingen  kann  ihrer  Natur  nach  keine  juristische
Person  sein,  und  wäre  dies  je  möglich,  so  ist  ja  in  der  Lehre  von
den  juristischen  Personen  ebenfalls  fast  Alles  bestritten;  um  daher
die  Aktiengesellschaft  vor  Einer  Streitfrage  zu  bewahren,  wäre  sie
nun  einer  Masse  anderer  ausgesetzt.  Das  einzige  genügende  Abbilfemittel ¬
  ist  eine  Entscheidung  jener  Streitfrage  durch  einen  Akt  der
Gesetzgebung.
In  den  dürftigen  Statuten  der  Aktiengesellschaft  für  die  Dampfund ¬
  Ruderschifffahrt  auf  der  Donau  ist  zwar  eine-klare  Zurück¬
            
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