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Uebereinstimmend mit §. 6 wissen nun auch die übrigen Paragraphen ¬
der Statuten der Maschinenfabrik nichts von einem dem
Staate außer seiner Gläubigereigenschaft zustehenden Aufsichtsrechte,
vindiziren den Gesellschaftern vielmehr das Recht der Abänderung
der Statuten sowie der Auflösung der Gesellschaft (in §. 20 und
22), und wollen das Vermögen im Falle der Auflösung (in §. 21)
so getheilt wissen, wie es nicht bei den Korporationen, sondern
blos bei den einfachen Gesellschaften getheilt werden kann.
Die Statuten der Maschinenfabrik bestätigen also, worauf
schon ihre Natur einer Erwerbsgesellschaft hinweist (vergl. oben
§. 16), daß sie keine Korporation sein will. Wenn sie nun dennoch ¬
unter Beibehaltung ihrer Statuten um Verleihung der juristischen ¬
Persönlichkeit nachgesucht und das Ministerium des Innern
ihr hierin willfahrt hat, so haben die Aktionäre sowohl als das
Ministerium des Innern eben etwas Juristisch=Unmögliches
gewollt, und es ist diese Verleihung als nicht geschehen zu betrachten.
Welche Vortheile eigentlich den Aktionären der Maschinenfabrik ¬
durch die „Ertheilung der Rechte einer juristischen Person
an letztere" von dem Ministerium des Innern gegeben werden wollten, ¬
ist mir zwar nicht mit Sicherheit bekannt; aus zwei von
dem Civilsenate des Königl. Obertribunales an das Königl. Justizministerium ¬
auf Anregung des Königl. Ministeriums des Innern
erstatteten Berichten vom 14. Oktober 1845 und 8. August 1846
vermuthe ich aber, daß das Ministerium des Innern zweierlei hiedurch ¬
beabsichtigt habe, nämlich
a) Die Beschränkung der Haftpflicht der Aktionäre auf den Betrag ¬
ihrer Aktien sicher zu stellen;
b) es der Direktion der Gesellschaft möglich zu machen, vor
„Die Aktie ist der ideelle, einer Person zustehende Theil an dem
Eigenthum, welches den Fond einer Handelsgesellschaft ¬
ausmacht."
Jene Annahme beruht vielmehr, statt in der wirklichen, an den bestandenen ¬
und noch bestehenden anonymen Gesellschaften gemachten Erfahrung, ¬
blos auf dem Versuche einiger Rechtsgelehrten, die besondern
Rechtssätze, welche für die anonymen Gesellschaften gelten, aus einer
juristischen Persönlichkeit dieser Gesellschaften abzuleiten, ein Versuch,
welchen Mittermaier (Grundsätze des teutschen Privatrechts 6te Ausgabe
Bd. II. §. 557 p. 747) mit Recht als sehr bedenklich bezeichnet
und verwirft.