Volltext : Pfeifer, Carl: ¬Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und würtembergischem Rechte

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Uebereinstimmend  mit  §.  6  wissen  nun  auch  die  übrigen  Paragraphen ¬
  der  Statuten  der  Maschinenfabrik  nichts  von  einem  dem
Staate  außer  seiner  Gläubigereigenschaft  zustehenden  Aufsichtsrechte,
vindiziren  den  Gesellschaftern  vielmehr  das  Recht  der  Abänderung
der  Statuten  sowie  der  Auflösung  der  Gesellschaft  (in  §.  20  und
22),  und  wollen  das  Vermögen  im  Falle  der  Auflösung  (in  §.  21)
so  getheilt  wissen,  wie  es  nicht  bei  den  Korporationen,  sondern
blos  bei  den  einfachen  Gesellschaften  getheilt  werden  kann.
Die  Statuten  der  Maschinenfabrik  bestätigen  also,  worauf
schon  ihre  Natur  einer  Erwerbsgesellschaft  hinweist  (vergl.  oben
§.  16),  daß  sie  keine  Korporation  sein  will.  Wenn  sie  nun  dennoch ¬
  unter  Beibehaltung  ihrer  Statuten  um  Verleihung  der  juristischen ¬
  Persönlichkeit  nachgesucht  und  das  Ministerium  des  Innern
ihr  hierin  willfahrt  hat,  so  haben  die  Aktionäre  sowohl  als  das
Ministerium  des  Innern  eben  etwas  Juristisch=Unmögliches
gewollt,  und  es  ist  diese  Verleihung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten.
Welche  Vortheile  eigentlich  den  Aktionären  der  Maschinenfabrik ¬
  durch  die  „Ertheilung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  letztere"  von  dem  Ministerium  des  Innern  gegeben  werden  wollten, ¬
  ist  mir  zwar  nicht  mit  Sicherheit  bekannt;  aus  zwei  von
dem  Civilsenate  des  Königl.  Obertribunales  an  das  Königl.  Justizministerium ¬
  auf  Anregung  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern
erstatteten  Berichten  vom  14.  Oktober  1845  und  8.  August  1846
vermuthe  ich  aber,  daß  das  Ministerium  des  Innern  zweierlei  hiedurch ¬
  beabsichtigt  habe,  nämlich
a)  Die  Beschränkung  der  Haftpflicht  der  Aktionäre  auf  den  Betrag ¬
  ihrer  Aktien  sicher  zu  stellen;
b)  es  der  Direktion  der  Gesellschaft  möglich  zu  machen,  vor
„Die  Aktie  ist  der  ideelle,  einer  Person  zustehende  Theil  an  dem
Eigenthum,  welches  den  Fond  einer  Handelsgesellschaft ¬
  ausmacht."
Jene  Annahme  beruht  vielmehr,  statt  in  der  wirklichen,  an  den  bestandenen ¬
  und  noch  bestehenden  anonymen  Gesellschaften  gemachten  Erfahrung, ¬
  blos  auf  dem  Versuche  einiger  Rechtsgelehrten,  die  besondern
Rechtssätze,  welche  für  die  anonymen  Gesellschaften  gelten,  aus  einer
juristischen  Persönlichkeit  dieser  Gesellschaften  abzuleiten,  ein  Versuch,
welchen  Mittermaier  (Grundsätze  des  teutschen  Privatrechts  6te  Ausgabe
Bd.  II.  §.  557  p.  747)  mit  Recht  als  sehr  bedenklich  bezeichnet
und  verwirft.
            
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