56 XLVII. Recension von Seidensticker's Pandektenrecht.
ist nichts Anderes, als Eigenthum, in jener besonderen
Beziehung
gedacht. Deswegen halten wir es für
sehr unbequem, die Klagrechte aus der natürlichen
Verbindung mit den Rechten, wozu sie gehören, heraus
zu reißen, um sie in eine neue Verbindung zu setzen ¬
durch welche Nichts deutlicher wird.