Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 15 (1863))

Literarische Anzeigen.

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als übersinnliche Ursache derselben) bewiesen wäre, so gewiß, wie
2X2=4 ist." Herrn D's. ganze Psychologie gipfelt eben in
folgenden, S. 51 zu lesenden Sätzen:
„Hat denn der Mensch Freiheit des Willens? — ist Strafe
nicht Unvernunft? — Die Antwort ist: Der Mensch ist unfrei."
„Die Psychologie, welche wir hier zum Grunde legen, behaup-
tet mit Entschiedenheit die Unfreiheit des Willens."
„Jeder Bestrasungsfall ist ein Verbrechen gegen die Vernunft
und Humanität."
Man muß sich nur wundern, daß der Verf. dieses Resultat
noch niederschlagend findet und deshalb auf die Autorität der Ver-
nunft und der Humanität provocirt, da beides Ideen sind, die mit
dem freien Willen im engsten Zusammenhänge stehen.
Nun so lassen wir denn Herrn D. seine unvernünftige Strafe!
Es ist immerhin interessant, zu erkennen, daß die Strafe auch vom
Standpunkte der empirischen Reflexion aus eine Nothwendigkeit ist,
und man darf es von diesem Standpunkte aus als einen Fortschritt
betrachten, daß er dieselbe, im zweiten Kapitel, nicht sowohl auf
einzelne Strafzwecke, als auf den auch historisch zu begründenden Ge-
sichtspunkt eines unentbehrlichen — ja wohlthätigen — Surrogates
der Privatrache zurückführt. Allein zu einem Strafr echte wird man
auf diesem Wege niemals gelangen. Denn wenn der Mensch in
seinen Handlungen unter dem zwingenden Naturgesetze steht, so steht
ja auch der- Richter und der Gesetzgeber unter diesem Gesetze. Gr
muß strafen, selbst wo er ungerecht straft, und wie kann noch von
einem Rechte zu strafen die Rede sein, wo sowohl das Verbrechen
als die Strafe in jedem einzelnen Fall auf einer Naturnothwendig-
keit beruht? Ganz natürlich kommt Hr. D. durch seine Prämissen
zu der Consequenz, daß hier zwischen dem Menschen und dem Thiere
gar kein wesentlicher Unterschied sei. (S. 34 f.) Nun so dürfen
wir denn auch den Verbrecher als ein schädliches Thier betrachten,
mit dem man gar keine so großen Umstände zu machen braucht, um
es erst vor Gericht zu stellen, bevor man es straft, jund andrerseits
können wir es auch dem Verbrecher nicht verdenken, wenn er den
strafenden Richter auch seinerseits nur als ein schädliches Thier be-
trachtet und ihn als solches behandelt — weil er ja muß! Kurz,
wir heben mit solchen Annahmen alle Zurechnung auf und prokla-
miren gerade damit das, was doch das Recht aufheben soll —" das
bellum omnium contra omnes als Rech t.
Es kann uns nicht in den Sinn kommen, mit diesen Entgeg-
nungen der empirischen Psychologie ihren hohen Werth für die Cri-
minalrechtswissenschaft absprechen zu wollen. Denn daß jedes Ver-
brechen aus der Nachgiebigkeit gegen die Macht irgend eines Natur-
triebes hervorgeht, ist niemals bestritten worden, und die gründliche
Kenntniß dieser Naturtriebe ist daher ein unentbehrliches Hülfsmittel

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