Metadaten : Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen deutschen Privatrechtes (2)

Recht  der  Stände.  II.  Bürgerstand.  2.  Corporationen  deff.  431
Spitze  steht  der  Bürgermeister  (Schultheiß,  „Maire")
der  vom  Landesherrn,  ohne  alle  Mitwirkung  der  Bürgerschaft,
ernannt  wird*).  Als  Rathgeber  stehen  ihm  a)  zwei  Beigeordnete ¬
  (Assessoren,  „Adjoints")  zur  Seite,  und  b)  ein
besonderes  Collegium,  der  Stadtrath  (Municipalrath)  oder
Gemeinderath,  dessen  Mitglieder  ebenfalls  von  der  Regierung ¬
  angesetzt  werden.  Diese  Behörden  haben  keine  eigentliche ¬
  Theilnahme  am  städtischen  Regimente,  und  gelten  überhaupt ¬
  verfassungsmäßig  nur  als  Organe  der  landesherrlichen
Regierung  ?).
Zweiter  Titel.
Von  den  Gilden  oder  Innungen.
§.  668.
Uebersicht.
Gilde  ist  die  allgemeine  Bezeichnung  für  jede  Corporation ¬
  des  Bürgerstandes,  so  viel  sich  im  Mittelalter  gebildet
haben.  Man  kann  aber  für  jene  Zeit  drei  Arten  der  Gilden
unterscheiden*):  1)  die  geistlichen  Gilden,  welche  zu
bloßen  Zwecken  der  Religionsübung  unter  Laien  entstanden
sind?);  2)  die  Schutzgilden,  welche  allgemeine  Bündnisse
des  freien  Bürgerstandes  zu  gegenseitigem  Schutz  und  Trutz
waren  3),  und  endlich  3)  die  Gewerbsgilden.  Die  beiden
ersteren  Klassen  haben  im  heutigen  Rechte  ihre  Bedeutung  verloren*): ¬
  die  letzteren  bestehen  dagegen  noch  fort  und  müssen
demnach  hier  behandelt  werden.  Die  Gewerbsgilden  zerfallen
aber  in  Handwerks-  und  Kaufmannsgilden.
5)  S.  Nass.  Verordnung  von  1816.
6)  Abw.  wird  nach  der  Darmstädt.  Städte=O.  von  1821  der  Bürgermeister
gewählt.
7)  Laneizolle  S.  112—116.
1)  Wilda  das  Gildenwesen  im  Mittelalter.  1831.
2)  Wilda  a.  a.  O.  S.  25—41.
3)  Ebend.  S.  42-54.  Mittermaier  §.  120.  Note  26—29.  §.  502,
4)  Wilda  a.  a.  O.  S.  166.
            
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