Recht der Stände. II. Bürgerstand. 2. Corporationen deff. 431
Spitze steht der Bürgermeister (Schultheiß, „Maire")
der vom Landesherrn, ohne alle Mitwirkung der Bürgerschaft,
ernannt wird*). Als Rathgeber stehen ihm a) zwei Beigeordnete ¬
(Assessoren, „Adjoints") zur Seite, und b) ein
besonderes Collegium, der Stadtrath (Municipalrath) oder
Gemeinderath, dessen Mitglieder ebenfalls von der Regierung ¬
angesetzt werden. Diese Behörden haben keine eigentliche ¬
Theilnahme am städtischen Regimente, und gelten überhaupt ¬
verfassungsmäßig nur als Organe der landesherrlichen
Regierung ?).
Zweiter Titel.
Von den Gilden oder Innungen.
§. 668.
Uebersicht.
Gilde ist die allgemeine Bezeichnung für jede Corporation ¬
des Bürgerstandes, so viel sich im Mittelalter gebildet
haben. Man kann aber für jene Zeit drei Arten der Gilden
unterscheiden*): 1) die geistlichen Gilden, welche zu
bloßen Zwecken der Religionsübung unter Laien entstanden
sind?); 2) die Schutzgilden, welche allgemeine Bündnisse
des freien Bürgerstandes zu gegenseitigem Schutz und Trutz
waren 3), und endlich 3) die Gewerbsgilden. Die beiden
ersteren Klassen haben im heutigen Rechte ihre Bedeutung verloren*): ¬
die letzteren bestehen dagegen noch fort und müssen
demnach hier behandelt werden. Die Gewerbsgilden zerfallen
aber in Handwerks- und Kaufmannsgilden.
5) S. Nass. Verordnung von 1816.
6) Abw. wird nach der Darmstädt. Städte=O. von 1821 der Bürgermeister
gewählt.
7) Laneizolle S. 112—116.
1) Wilda das Gildenwesen im Mittelalter. 1831.
2) Wilda a. a. O. S. 25—41.
3) Ebend. S. 42-54. Mittermaier §. 120. Note 26—29. §. 502,
4) Wilda a. a. O. S. 166.