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Besitzer möglich wird, wenn er innerhalb seines Planes drainirt, auch
das durch die Röhren abzuführende Wasser in die Hauptrecipienten
leiten zu können. Wo dies nach den Localverhältnissen nicht durchaus
thunlich erscheint, ist nach Kräften dahin zu wirken, daß die betreffenden
Planbesitzer sich zur Herstellung eines unterirdischen Hauptröhrenstranges
vereinigen, mittelst dessen das Wasser aus den einzelnen Drainanlagen ¬
auf gemeinschaftliche Kosten in den Hauptrecipienten geführt
wird. Inwieweit eine solche gemeinschaftliche unterirdische Röhrenleitung
auch gegen den Widerspruch Einzelner in's Leben zu rufen und wie die
Kosten zu vertheilen und einzubringen sind, ist nach der Beschaffenheit
jedes einzelnen Falles nach den Bestimmungen der bezüglichen Wasserrechtsgesetze, ¬
insbesondere über Wassergenossenschaften zu beurtheilen, und
ist es Aufgabe der Auseinandersetzungsorgane, in Wahrnehmung des
Landesculturinteresses und zur Erleichterung der Planlage auf die Bildung ¬
von Wassergenossenschaften möglichst hinzuwirken und die dazu
erforderlichen Statuten zu Stande zu bringen.
Ist in einem Terrain, in welchem die Legung von Drains wahrscheinlich ¬
zweckmäßig sein möchte, eine solche bei Ausführung des Planes
noch nicht zu erreichen, so empfiehlt es sich, in den Plan die Bestimmung
aufzunehmen, es müsse bei künftig vorkommenden Drainirungen sich
jeder Grundbesitzer gefallen lassen, daß die zum Abzuge des Wassers
von drainirten Grundstücken etwa erforderlichen Hauptröhrenstränge
durch seine Grundstücke ohne Entschädigung durchgeführt werden.
§. 170.
In Fällen, wo die durch die Auseinandersetzung zu fördernde
Wiesencultur von besonderer Wichtigkeit ist, soll zur Entwerfung der
Entwässerungs- und Bewässerungsprojecte ein sachkundiger Wiesenbaumeister ¬
beigezogen werden.
Im Allgemeinen haben als Grundprincipien für derlei Anlagen
zu dienen:
1. Der Zweck solcher Anlagen ist möglichst hohe und nachhaltige ¬
Rentabilität.
2. Die Anlage hat sich der natürlichen Terrainbeschaffenheit
möglichst anzuschließen, um ein Minimum von Erdtransport zu
verursachen.
3. Die Anlage soll eine gründliche Entwässerung herbeiführen.
4. Eine gleichmäßige Vertheilung und Ausnützung des disponiblen ¬
Wiesenwassers ist nothwendig.
5. Einer Bodenbearbeitung und resp. einem zeitweisen Feldbau
und der Benützung landwirthschaftlicher Maschinen darf die Anlage
kein Hinderniß bereiten.
6. Die Anlage muß eine leichte Handhabung und billige Unterhaltung ¬
gestatten.
Die Projecte sind den unterhalb liegenden Grundbesitzern und
Gemeinden mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zu geben, sich gegen