Volltext : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Regelung der Grundeigenthums-Verhältnisse

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Besitzer  möglich  wird,  wenn  er  innerhalb  seines  Planes  drainirt,  auch
das  durch  die  Röhren  abzuführende  Wasser  in  die  Hauptrecipienten
leiten  zu  können.  Wo  dies  nach  den  Localverhältnissen  nicht  durchaus
thunlich  erscheint,  ist  nach  Kräften  dahin  zu  wirken,  daß  die  betreffenden
Planbesitzer  sich  zur  Herstellung  eines  unterirdischen  Hauptröhrenstranges
vereinigen,  mittelst  dessen  das  Wasser  aus  den  einzelnen  Drainanlagen ¬
  auf  gemeinschaftliche  Kosten  in  den  Hauptrecipienten  geführt
wird.  Inwieweit  eine  solche  gemeinschaftliche  unterirdische  Röhrenleitung
auch  gegen  den  Widerspruch  Einzelner  in's  Leben  zu  rufen  und  wie  die
Kosten  zu  vertheilen  und  einzubringen  sind,  ist  nach  der  Beschaffenheit
jedes  einzelnen  Falles  nach  den  Bestimmungen  der  bezüglichen  Wasserrechtsgesetze, ¬
  insbesondere  über  Wassergenossenschaften  zu  beurtheilen,  und
ist  es  Aufgabe  der  Auseinandersetzungsorgane,  in  Wahrnehmung  des
Landesculturinteresses  und  zur  Erleichterung  der  Planlage  auf  die  Bildung ¬
  von  Wassergenossenschaften  möglichst  hinzuwirken  und  die  dazu
erforderlichen  Statuten  zu  Stande  zu  bringen.
Ist  in  einem  Terrain,  in  welchem  die  Legung  von  Drains  wahrscheinlich ¬
  zweckmäßig  sein  möchte,  eine  solche  bei  Ausführung  des  Planes
noch  nicht  zu  erreichen,  so  empfiehlt  es  sich,  in  den  Plan  die  Bestimmung
aufzunehmen,  es  müsse  bei  künftig  vorkommenden  Drainirungen  sich
jeder  Grundbesitzer  gefallen  lassen,  daß  die  zum  Abzuge  des  Wassers
von  drainirten  Grundstücken  etwa  erforderlichen  Hauptröhrenstränge
durch  seine  Grundstücke  ohne  Entschädigung  durchgeführt  werden.
§.  170.
In  Fällen,  wo  die  durch  die  Auseinandersetzung  zu  fördernde
Wiesencultur  von  besonderer  Wichtigkeit  ist,  soll  zur  Entwerfung  der
Entwässerungs-  und  Bewässerungsprojecte  ein  sachkundiger  Wiesenbaumeister ¬
  beigezogen  werden.
Im  Allgemeinen  haben  als  Grundprincipien  für  derlei  Anlagen
zu  dienen:
1.  Der  Zweck  solcher  Anlagen  ist  möglichst  hohe  und  nachhaltige ¬
  Rentabilität.
2.  Die  Anlage  hat  sich  der  natürlichen  Terrainbeschaffenheit
möglichst  anzuschließen,  um  ein  Minimum  von  Erdtransport  zu
verursachen.
3.  Die  Anlage  soll  eine  gründliche  Entwässerung  herbeiführen.
4.  Eine  gleichmäßige  Vertheilung  und  Ausnützung  des  disponiblen ¬
  Wiesenwassers  ist  nothwendig.
5.  Einer  Bodenbearbeitung  und  resp.  einem  zeitweisen  Feldbau
und  der  Benützung  landwirthschaftlicher  Maschinen  darf  die  Anlage
kein  Hinderniß  bereiten.
6.  Die  Anlage  muß  eine  leichte  Handhabung  und  billige  Unterhaltung ¬
  gestatten.
Die  Projecte  sind  den  unterhalb  liegenden  Grundbesitzern  und
Gemeinden  mitzutheilen,  um  denselben  Gelegenheit  zu  geben,  sich  gegen
            
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