thumbs : Gensler, Johann Kaspar: Vollständiger Kommentar in fortlaufenden Diktaten zu C. Martin's Lehrbuch des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes

1.  entweder  bitten:  «  dass  er  wegen  des  Klägers  Ungehorsam  von  der  Instanz  entbunden  werde."  Will
dann  der  Kläger  den  Process  in  der  Folge  wieder  aufnehmen  und  fortsetzen,  so  kann  der  Beklagte  die  besondere ¬
  cautio  de  prosequenda  lite  fordern  (§.  299.).
2.  Oder:  „  um  ein  Erkenntnifs  in  der  Hauptsache  selbst.“  Diesen  Weg  wählt  der  rechtskluge  Beklagte,
wenn  die  Acten  durch  seine  Einreden  so  instruirt  sind,  dass  er  eine  Verwerfung  der  Klage,  wenigstens  angebrachtermassen, ¬
  mit  Sicherheit  hossen  kann.'
3.  Oder  auch:  „um  ein  Erkenntniss  auf  Beweis  des  verneinten  Klaggrundes,"  oder  wenn  der  Beklagte
diesen  eingeräumt  hat,  oder  derselbe  keines  Beweises  bedarf,  um  das  Erkenntnifs  auf  den  Beweis  seiner  zerstörenden ¬
  Einrede,  zum  Zweck  einer  definitiven  Entbindung.
Bleibt  hierauf  der  Kläger  dennoch  unthätig,  und  der  den  Procefs  einseitig  fortsetzende  Beklagte  unterliegt,
(wird  verurtheilt)  so  soll  der  auf  diese  Art  siegende  Kläger  der  Ungehorsams  wegen  dennoch  alle  Procefskosten
allein  tragen.  Handbuch,  S.  207.
Zu  §.  157.
In  der  Duplikschrift  muss  der  Beklagte
1.  die  Liquidität  seiner,  zur  Abwendung  der  Einlassung  vorgeschützten,  Einreden  zu  rechtfertigen  oder  zu
vollenden  suchen,  z.  B.  durch  die  Bitte  um  nunmehrigen  Vollzug  der  gebetenen  Ocularbesichtigung,  oder  um
Anberaumung  eines  Recognitionstermins.  Bechtsfall,  N°.  31.  p.  93.  Auf  die  vom  Kläger  einer  processverhindernden
Einrede  entgegengesetzte  illiquide  Replik  sich  einzulassen,  ist  weder  Pflicht  des  Beklagten,  noch  juristische
Klugheit.  Archio,  Bd.I.  S.346.  Der  Beklagte  muss  zugleich  seine  Nichtpflichtigkeit  zur  Einlassung  in  Bezug  auf  die
Instanz-  und  procefsverhindernden  Einreden  deduciren,  oder  den  Vollzug  der  Einlassung  als  legal  geschehen
rechtfertigen,  oder  er  muss  die  Einlassung  annoch  vollziehen  oder  respective  verbessern.
Dabei  strebt  er,  die  Beweislast  auf  den  Kläger  mit  möglichster  Ausdehnung  zu  schieben  und  widerspricht
der  vom  Kläger  in  der  Replik  etwa  versuchten  mutatio  libelli.
2.  Wenn  der  Kläger  in  der  Replikschrift  den  Beweis  anticipirt  hat  (§.  153.  154.),  so  darf  hiebei  der  Be
klagte  in  der  Duplik  keineswegs  ruhig  bleiben,  indem  er  sonst  respective  als  ein  Ungehorsamer  verurtheil
werden,  respective  auf  sein  Vertheidigungsrecht  stillschweigend  verzichtet  haben  würde.  Er  mufs  vielmehr  seine
Einreden  gegen  die  Beweismittel  vorbringen,  respective  Fragstücke  einreichen  (§.  187.)  und  überhaupt  alles  vollziehen, ¬
  was  einem  Producten  im  Beweisverfahren  obliegt  (§.  177.);  denn  der  Kläger  ist  gesetzlich  befugt  den
Beweis  zu  anticipiren,  und  daher  ist  auch  der  Beklagte  zwangspflichtig,  auf  diesen  Beweis  einzugehen.
3.  Auch  der  Beklagte  darf  in  der  Duplikschrift  den  Gegenbeweis  anticipiren.  In  Ansehung  des  directen
Gegenbeweises  (§.  125.)  ist  es  sogar  Cautel,  wenn  der  Kläger  den  Hauptbeweis  bereits  anticipirt  hat;  denn  sollte
dieser  Hauptbeweis  vollkommen  ausfallen,  so  wird  der  Beklagte  sosort  verurtheilt;  und  wird  ihm  auch  der  directe ¬
  Gegenbeweis  nachgelassen,  so  entsteht  doch  für  diesen  eine  besondere  Instanz,  deren  Unkosten  den  Beklagten ¬
  tressen  können.  Hat  aber  der  Beklagte  den  directen  Gegenbeweis  im  ersten  Verfahren  anticipirt,  so
muss  diesen  der  Richter  mit  dem  Hauptbeweis  sogleich  prüfen,  und  es  ist  möglich,  dass  dieser  durch  jenen
wenigstens  in  tantum  entkräftet  wird,  so  dass  dem  Kläger  ein  besserer  Beweis  aufgelegt  werden  muss.  Auch
wenn  der  directe  Gegenbeweis  im  ersten  Verfahren  leer  ausfällt,  so  wird  er  doch  mehr  als  eine  Vertheidigung  des
Beklagten  beurtheilt,  als  wenn  dieser  eine  besondere  Beweisführung  unternimmt.  Auch  kann  sich  der  Beklagle
den  directen  Gegenbeweis  durch  Zeugen  ganz  vereiteln,  wenn  er  nämlich  geschehen  lässt,  dals  die  Zeugenaus
            
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