1. entweder bitten: « dass er wegen des Klägers Ungehorsam von der Instanz entbunden werde." Will
dann der Kläger den Process in der Folge wieder aufnehmen und fortsetzen, so kann der Beklagte die besondere ¬
cautio de prosequenda lite fordern (§. 299.).
2. Oder: „ um ein Erkenntnifs in der Hauptsache selbst.“ Diesen Weg wählt der rechtskluge Beklagte,
wenn die Acten durch seine Einreden so instruirt sind, dass er eine Verwerfung der Klage, wenigstens angebrachtermassen, ¬
mit Sicherheit hossen kann.'
3. Oder auch: „um ein Erkenntniss auf Beweis des verneinten Klaggrundes," oder wenn der Beklagte
diesen eingeräumt hat, oder derselbe keines Beweises bedarf, um das Erkenntnifs auf den Beweis seiner zerstörenden ¬
Einrede, zum Zweck einer definitiven Entbindung.
Bleibt hierauf der Kläger dennoch unthätig, und der den Procefs einseitig fortsetzende Beklagte unterliegt,
(wird verurtheilt) so soll der auf diese Art siegende Kläger der Ungehorsams wegen dennoch alle Procefskosten
allein tragen. Handbuch, S. 207.
Zu §. 157.
In der Duplikschrift muss der Beklagte
1. die Liquidität seiner, zur Abwendung der Einlassung vorgeschützten, Einreden zu rechtfertigen oder zu
vollenden suchen, z. B. durch die Bitte um nunmehrigen Vollzug der gebetenen Ocularbesichtigung, oder um
Anberaumung eines Recognitionstermins. Bechtsfall, N°. 31. p. 93. Auf die vom Kläger einer processverhindernden
Einrede entgegengesetzte illiquide Replik sich einzulassen, ist weder Pflicht des Beklagten, noch juristische
Klugheit. Archio, Bd.I. S.346. Der Beklagte muss zugleich seine Nichtpflichtigkeit zur Einlassung in Bezug auf die
Instanz- und procefsverhindernden Einreden deduciren, oder den Vollzug der Einlassung als legal geschehen
rechtfertigen, oder er muss die Einlassung annoch vollziehen oder respective verbessern.
Dabei strebt er, die Beweislast auf den Kläger mit möglichster Ausdehnung zu schieben und widerspricht
der vom Kläger in der Replik etwa versuchten mutatio libelli.
2. Wenn der Kläger in der Replikschrift den Beweis anticipirt hat (§. 153. 154.), so darf hiebei der Be
klagte in der Duplik keineswegs ruhig bleiben, indem er sonst respective als ein Ungehorsamer verurtheil
werden, respective auf sein Vertheidigungsrecht stillschweigend verzichtet haben würde. Er mufs vielmehr seine
Einreden gegen die Beweismittel vorbringen, respective Fragstücke einreichen (§. 187.) und überhaupt alles vollziehen, ¬
was einem Producten im Beweisverfahren obliegt (§. 177.); denn der Kläger ist gesetzlich befugt den
Beweis zu anticipiren, und daher ist auch der Beklagte zwangspflichtig, auf diesen Beweis einzugehen.
3. Auch der Beklagte darf in der Duplikschrift den Gegenbeweis anticipiren. In Ansehung des directen
Gegenbeweises (§. 125.) ist es sogar Cautel, wenn der Kläger den Hauptbeweis bereits anticipirt hat; denn sollte
dieser Hauptbeweis vollkommen ausfallen, so wird der Beklagte sosort verurtheilt; und wird ihm auch der directe ¬
Gegenbeweis nachgelassen, so entsteht doch für diesen eine besondere Instanz, deren Unkosten den Beklagten ¬
tressen können. Hat aber der Beklagte den directen Gegenbeweis im ersten Verfahren anticipirt, so
muss diesen der Richter mit dem Hauptbeweis sogleich prüfen, und es ist möglich, dass dieser durch jenen
wenigstens in tantum entkräftet wird, so dass dem Kläger ein besserer Beweis aufgelegt werden muss. Auch
wenn der directe Gegenbeweis im ersten Verfahren leer ausfällt, so wird er doch mehr als eine Vertheidigung des
Beklagten beurtheilt, als wenn dieser eine besondere Beweisführung unternimmt. Auch kann sich der Beklagle
den directen Gegenbeweis durch Zeugen ganz vereiteln, wenn er nämlich geschehen lässt, dals die Zeugenaus