Sachenrecht.
§ 38
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Auf die Kraftloserklärung
finden die Bestimmungen der CPO mit der
Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der vorgeschriebenen Bekanntmachungen ¬
an die Stelle des Deutschen Reichsanzeigers dasjenige Blatt tritt, welches ¬
für den Sitz des Gerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen ¬
bestimmt ist"
Das Gesetz vom 18. August 1879 (Reg.=Bl. S. 215 f.) hat im Art. 20
den Art. 101 des BergG aufgehoben. Derselbe traf nähere Bestimmungen
über die Amortisation von Kuxscheinen und sollte durch den Inhalt des
oben angeführten Gesetzes ersetzt werden.
In Nr. VII sind nun zunächst die Bestimmungen der CPO für maßgebend ¬
erklärt: §§ 1003 f. Da dieß reichsgesetzliche Bestimmungen sind,
kann der die Bekanntmachungen betreffende Zusatz in Abs. 3 nur auf Grund
reichsrechtlichen Vorbehalts beschlossen sein. Dieser Vorbehalt ist denn
auch im § 12 des EG zum ZwVG (Reg.=Bl. S. 135 f.), unter gleichzeitiger
Feststellung des Verhältnisses zur CPO enthalten.
Daß inhaltlich der neue Art. 101 in der Hauptsache das frühere Bergrecht ¬
wiedergibt, ergibt sich aus der Vergleichung von selbst.
Zu dem auf dem Vorbehalt beruhenden Zusatz in Abs. 3 am Schlusse
ist zu bemerken, daß das angezogene Blatt das mit dem Staatsanzeiger
verbundene „Centralblatt" ist.
b) Nr. VIII. „Der Art. 122 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der
Verkauf des Antheils erfolgt zum Börsenpreis und in Ermanglung eines
solchen durch öffentliche Versteigerung nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 383 Abs. 3 des BGB"
Antheil ist auch hier der Kux. Daß der Verkauf der Kuxe zum Börsenpreis ¬
zu erfolgen hat, hat Anhaltspunkte in §§ 373 und 376 des HGB.
Die Vorschrift des § 383 Abs. 3 des BGB aber, auf die ausdrücklich ¬
verwiesen ist, ordnet an, daß die Versteigerung öffentlich und nach
vorausgehender Bekanntmachung von Zeit und Ort zu erfolgen hat und
zwar durch einen zu Versteigerungen bestellten Gerichtsvollzieher, anderen
Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer.
§ 38. Die Enteignung.
I. Art. 109 des EG erklärt für unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften ¬
über die Enteignung. In sofern dauern die beiden Gesetze vom
20. Dezember 1888: Verfassungsgesetz betreffend die Aenderung des § 30
der VU (Reg.=Bl. S. 445 und 446), und Gesetz, betreffend die Zwangsenteignung ¬
von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg.=Bl.
S. 446 f.) fort.
Das erste dieser beiden Gesetze ersetzt die einschlagenden Vorschriften
der VU von 1819 (§ 30; vgl. auch § 60) und ist als Verfassungsgesetz
beschlossen: das zweite ist ein gewöhnliches Gesetz, das in 46 Artikeln be¬