Volltext : Peruche, Thomas: ¬Der Gerichtsvollzieher in Elsaß-Lothringen

Sachenrecht.
§  38
164
Auf  die  Kraftloserklärung
finden  die  Bestimmungen  der  CPO  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  hinsichtlich  der  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen ¬
  an  die  Stelle  des  Deutschen  Reichsanzeigers  dasjenige  Blatt  tritt,  welches ¬
  für  den  Sitz  des  Gerichts  zur  Veröffentlichung  der  amtlichen  Bekanntmachungen ¬
  bestimmt  ist"
Das  Gesetz  vom  18.  August  1879  (Reg.=Bl.  S.  215  f.)  hat  im  Art.  20
den  Art.  101  des  BergG  aufgehoben.  Derselbe  traf  nähere  Bestimmungen
über  die  Amortisation  von  Kuxscheinen  und  sollte  durch  den  Inhalt  des
oben  angeführten  Gesetzes  ersetzt  werden.
In  Nr.  VII  sind  nun  zunächst  die  Bestimmungen  der  CPO  für  maßgebend ¬
  erklärt:  §§  1003  f.  Da  dieß  reichsgesetzliche  Bestimmungen  sind,
kann  der  die  Bekanntmachungen  betreffende  Zusatz  in  Abs.  3  nur  auf  Grund
reichsrechtlichen  Vorbehalts  beschlossen  sein.  Dieser  Vorbehalt  ist  denn
auch  im  §  12  des  EG  zum  ZwVG  (Reg.=Bl.  S.  135  f.),  unter  gleichzeitiger
Feststellung  des  Verhältnisses  zur  CPO  enthalten.
Daß  inhaltlich  der  neue  Art.  101  in  der  Hauptsache  das  frühere  Bergrecht ¬
  wiedergibt,  ergibt  sich  aus  der  Vergleichung  von  selbst.
Zu  dem  auf  dem  Vorbehalt  beruhenden  Zusatz  in  Abs.  3  am  Schlusse
ist  zu  bemerken,  daß  das  angezogene  Blatt  das  mit  dem  Staatsanzeiger
verbundene  „Centralblatt"  ist.
b)  Nr.  VIII.  „Der  Art.  122  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:  Der
Verkauf  des  Antheils  erfolgt  zum  Börsenpreis  und  in  Ermanglung  eines
solchen  durch  öffentliche  Versteigerung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §  383  Abs.  3  des  BGB"
Antheil  ist  auch  hier  der  Kux.  Daß  der  Verkauf  der  Kuxe  zum  Börsenpreis ¬
  zu  erfolgen  hat,  hat  Anhaltspunkte  in  §§  373  und  376  des  HGB.
Die  Vorschrift  des  §  383  Abs.  3  des  BGB  aber,  auf  die  ausdrücklich ¬
  verwiesen  ist,  ordnet  an,  daß  die  Versteigerung  öffentlich  und  nach
vorausgehender  Bekanntmachung  von  Zeit  und  Ort  zu  erfolgen  hat  und
zwar  durch  einen  zu  Versteigerungen  bestellten  Gerichtsvollzieher,  anderen
Beamten  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer.
§  38.  Die  Enteignung.
I.  Art.  109  des  EG  erklärt  für  unberührt  die  landesgesetzlichen  Vorschriften ¬
  über  die  Enteignung.  In  sofern  dauern  die  beiden  Gesetze  vom
20.  Dezember  1888:  Verfassungsgesetz  betreffend  die  Aenderung  des  §  30
der  VU  (Reg.=Bl.  S.  445  und  446),  und  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsenteignung ¬
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.=Bl.
S.  446  f.)  fort.
Das  erste  dieser  beiden  Gesetze  ersetzt  die  einschlagenden  Vorschriften
der  VU  von  1819  (§  30;  vgl.  auch  §  60)  und  ist  als  Verfassungsgesetz
beschlossen:  das  zweite  ist  ein  gewöhnliches  Gesetz,  das  in  46  Artikeln  be¬
            
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