Anhang.
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lediglich nach Maßgabe (pro rata) des Betrags solcher Zinsen ohne
Rücksicht auf eine Priorität und ohne Rücksicht darauf, ob die Zinsen
seit dem letzten Jahre, oder seit längerer Zeit rückständig sind.
Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats vom 24.
und publicirt am 27. December 1858.
Zu §. 108:
Gerichtsordnung vom 9. November 1820. §. 42--54.
§. 42. Alle bei dem schiedsrichterlichen Verfahren erforderliche
Handlungen geschehen vor sämmtlichen Schiedsrichtern. Der älteste
derselben führt das Protokoll.
§. 43. Ist eine eidliche Zeugenaussage erforderlich, so wenden
sich die Schiedsrichter an den Präsidenten des Obergerichts, der dazu
ein Mitglied desselben beauftragt, vor welchem, unter Zuziehung eines
Secretärs und im Beisein der Schiedsrichter, die Beeidigung und Vernehmung ¬
der Zeugen zum Protokoll geschieht.
Dasselbe tritt auch ein bei der Aufnahme nothwendiger Eide,
wenn eine Partei es verlangt, sowie bei der Beeidigung von Sachverständigen. ¬
§. 44. Das Urtheil wird von sämmtlichen Schiedsrichtern unterzeichnet. ¬
Weigert die mindere Zahl die Unterschrift, so wird dies im
Protokoll bemerkt, das Urtheil hat aber dennoch Kraft.
§. 45. Die Eröffnung des Urtheils geschieht in Gegenwart der
Parteien oder ihrer Bevollmächtigten. Erscheint eine Partei dabei
nicht, so läßt der Gegner es ihr insinuiren.
§. 46. Können die Schiedsrichter wegen Gleichheit der Stimmen ¬
über die Abfassung des Urtheils sich nicht vereinigen, so wählen
die Parteien, und wenn zwischen diesen kein Einverständniß Statt
findet, die Schiedsrichter selbst, einen Obmann. Können auch letztere
sich darüber nicht vereinigen, so wird dies zum Protokoll genommen
und der Obmann vom Präsidenten des Obergerichts ernannt.
§. 47. Der Obmann hat binnen Monatsfrist vom Tage der
Uebernahme des Geschäfts seine Entscheidung zu geben, insofern diese
Frist nicht vertragsmäßig verlängert worden ist, widrigenfalls auf den
Antrag der einen oder andern Partei der Präsident des Obergerichts
einen andern Obmann ernennt.
§. 48. Vor Ertheilung seines Erkenntnisses hat der Obmann
sich mit den unter einander in Widerspruch stehenden Schiedsrichtern
zu berathen, worauf er dann entweder Einer der verschiedenen Meinungen ¬
beitritt oder eine davon abweichende Entscheidung erläßt.
§. 49. Rechtskräftige schiedsrichterliche Erkenntnisse werden nebst
dem Compromisse von demjenigen, welcher die Vollstreckung nachsucht,
dem competenten Gericht überreicht und von diesem vollstreckt.
§. 50. Gegen schiedsrichterliche Erkenntnisse findet die Appellation ¬
an das Obergericht und die Nichtigkeitsbeschwerde bei demselben,