Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
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lediglich  nach  Maßgabe  (pro  rata)  des  Betrags  solcher  Zinsen  ohne
Rücksicht  auf  eine  Priorität  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Zinsen
seit  dem  letzten  Jahre,  oder  seit  längerer  Zeit  rückständig  sind.
Beschlossen  Bremen  in  der  Versammlung  des  Senats  vom  24.
und  publicirt  am  27.  December  1858.
Zu  §.  108:
Gerichtsordnung  vom  9.  November  1820.  §.  42--54.
§.  42.  Alle  bei  dem  schiedsrichterlichen  Verfahren  erforderliche
Handlungen  geschehen  vor  sämmtlichen  Schiedsrichtern.  Der  älteste
derselben  führt  das  Protokoll.
§.  43.  Ist  eine  eidliche  Zeugenaussage  erforderlich,  so  wenden
sich  die  Schiedsrichter  an  den  Präsidenten  des  Obergerichts,  der  dazu
ein  Mitglied  desselben  beauftragt,  vor  welchem,  unter  Zuziehung  eines
Secretärs  und  im  Beisein  der  Schiedsrichter,  die  Beeidigung  und  Vernehmung ¬
  der  Zeugen  zum  Protokoll  geschieht.
Dasselbe  tritt  auch  ein  bei  der  Aufnahme  nothwendiger  Eide,
wenn  eine  Partei  es  verlangt,  sowie  bei  der  Beeidigung  von  Sachverständigen. ¬

§.  44.  Das  Urtheil  wird  von  sämmtlichen  Schiedsrichtern  unterzeichnet. ¬
  Weigert  die  mindere  Zahl  die  Unterschrift,  so  wird  dies  im
Protokoll  bemerkt,  das  Urtheil  hat  aber  dennoch  Kraft.
§.  45.  Die  Eröffnung  des  Urtheils  geschieht  in  Gegenwart  der
Parteien  oder  ihrer  Bevollmächtigten.  Erscheint  eine  Partei  dabei
nicht,  so  läßt  der  Gegner  es  ihr  insinuiren.
§.  46.  Können  die  Schiedsrichter  wegen  Gleichheit  der  Stimmen ¬
  über  die  Abfassung  des  Urtheils  sich  nicht  vereinigen,  so  wählen
die  Parteien,  und  wenn  zwischen  diesen  kein  Einverständniß  Statt
findet,  die  Schiedsrichter  selbst,  einen  Obmann.  Können  auch  letztere
sich  darüber  nicht  vereinigen,  so  wird  dies  zum  Protokoll  genommen
und  der  Obmann  vom  Präsidenten  des  Obergerichts  ernannt.
§.  47.  Der  Obmann  hat  binnen  Monatsfrist  vom  Tage  der
Uebernahme  des  Geschäfts  seine  Entscheidung  zu  geben,  insofern  diese
Frist  nicht  vertragsmäßig  verlängert  worden  ist,  widrigenfalls  auf  den
Antrag  der  einen  oder  andern  Partei  der  Präsident  des  Obergerichts
einen  andern  Obmann  ernennt.
§.  48.  Vor  Ertheilung  seines  Erkenntnisses  hat  der  Obmann
sich  mit  den  unter  einander  in  Widerspruch  stehenden  Schiedsrichtern
zu  berathen,  worauf  er  dann  entweder  Einer  der  verschiedenen  Meinungen ¬
  beitritt  oder  eine  davon  abweichende  Entscheidung  erläßt.
§.  49.  Rechtskräftige  schiedsrichterliche  Erkenntnisse  werden  nebst
dem  Compromisse  von  demjenigen,  welcher  die  Vollstreckung  nachsucht,
dem  competenten  Gericht  überreicht  und  von  diesem  vollstreckt.
§.  50.  Gegen  schiedsrichterliche  Erkenntnisse  findet  die  Appellation ¬
  an  das  Obergericht  und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  bei  demselben,
            
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